— G19 —
u) höchstens 3 Mk. bei Lieferung frachtfrei Haus des
Säureempfängers unter Einschluß der Uebernahme
der Bruchgesahr und gegebenenfalls der Abholung
der entleerten Verpackung,
höchstens 4 Mk. bei Lieferung frachtfrei Station
des Bestimmungsortes oder frei Schiff Bestini—
mungsort.
4. Bei Lieserung von chemisch reiner Salzsäure
oomn Reinheitsgrad 4 des 8 11 der Bekanntmachung
Nr. 1/7. 17. A10 in kleineren Mengen als 5000 kg
darf der Wiederverkäufer einen Zuschlag von höchstens
10 v. H. über die im 8 11 der Bekanntmachung Nr
1,7. 17. AI0O und in den Abschnitten 4 und B 1 vor—
geschriebenen Preise und Zuschläge hinaus, ferner die
—Soarbrücken, dan 1. Dezember 1917.
Der Kommandierende General XXI. Armeetou
zugleich für das XVI. Armeekorpe
und die Festung Bitsch.
v. Moßner.
ihm tatsächlich erwachsenen Kosten an Fracht und Roll
geld in Rechnung stellen.
5. Kleinverkauf. Beim Verkauf von Salz—
säure aller Reinheitsgrade in Mengen, welche 5 kg
nicht überschreiten, darf der Wiederverkäufer die ihm
bis zur Lieferune; auf sein Lager erwachsenen Un—
kosten, soweit sie den Bestimmungen der Bekanntmach—
ung Nr. 1,/7. 17. A. 10 und den vorstehenden Vor—
schriften entsprechen, zuzüglich 10 Pfg. fün jedes an—
gefangene Kiloygramm Säure berechnen
Artikel II.
Diese Bekanntimachung trit mit dem 1. Dezember
1917 in Kraft.
ohanutsmnechet —
—VVVVVV———
14177) VBerordnung üͤber Kaffee-Ersatzmittel.
Vom 16. November 1917.
Auf Grund der Verordnung über Kaffee, Tee und
11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750)
Kakab vom ιν —
A Aprit I Meios Geeor 3
wird verorditot:
8
Der Preis für andere Kaffeeersatzmittel darf nich
übersteigen:
a) beim Verkauf an Grosthändler
für Ware in geschlossenen Packungen oder
Behältnissen 68,50 Mk. für 50 Kilogramm
für lose Ware 61,2550
b) beim Voerkauf an Kleinhändler
für Ware in geschlossenen Packungen oder
Behältnissen 72,50 Mk. für 50 Kilogramm
für lose Ware 66,75 . 50
ch beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel)
rür Ware, die in geschlossenen Packungen oder
Behältnissen an den Kleinhändler geliefert
worden ist, 84 Pfennig für 1 Pfund,
für andere Ware 80 . 1
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen
Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pifennige
nach oben abgerundet werden.
Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren
Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin kann mit Ge—
nehmigung des Staatssekretärs des Kriegsernährungs—
amts für die Preise von Feigenkaffee und Kafseeessenzen
abweichende Bestimmungen treffen.
81.
Wer Kaffeeersatzmittel in nicht verpackter Form
sose Ware) an Verbraucher abgibt, ist verpflichtet,
durch deutlich sichtbaren Aushang in den Verkaufs—
räumen den Namen oder die Firma und den Ort
der gewerblichen Hauptniederlassung desjenigen, der
die Ware bestellt, sowie den Kleinhandelspreis be—
lanntzugeben.
Für Kafseeersatzmittel, die in Packungen oder Be—
hältnifsen an Verbraucher abgegeben werden, bleiben
die Vorschriften der Berordnung über die äußere Kenn—
zeichnung von Waren vom 26. Mai 1916 (Reichs-Besekbl.
S. 422) unbeéerührt.
82.
Als Kaffeeersatzmittel im Sinne dieser Verord—
Jung gelten auch Mischungen von solchen mit Vohnen—
daffee.
Das Vermischen von Kaffeeersatzmitteln aus Ge—
freide oder Malz mit anderen Kaffeeersatzmitteln ist
nur mit Genehmigung des Kriegsausschusses für Kaffee,
Tee und deren Ersakmittel. G.m. b. H. in Berlin
zuläsßsig
83
Beim Verkauf an Großhändler und Kleinhändlei
hat die Lieferung zu den festgesetzten Preisen frachtfre!
Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers einĩchließ⸗
lich Vervackung au erfolgen.
86.
Wer Stoffe zur Verarbeitung auf Kaffeeersatzmittel
durch den Kriegsausschuß zugewiesen erhält, hat die
von ihm hergestellten Kaffeeersatzmittel, auch sowei!
sie aus anderen Stoffsen hergestellt find, nach den
Meisungen des Krieasausschusies zu liedern
87.
Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind
höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchst—
preise, vom»4. August 1914 in der Fassung der Be—
kanntinachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetz
Bl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen
vom 21. Januar 1915. GReichs-Gesetzbl. S. 25), 23.
März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 184) und 22. Mär-1917
(Reichs-Gesekbs. S. 253
88
Der Preis für Kaffeeersatzmittel aus Getreide oder
Malz darf nicht übersteigen:
ad beim Verkauf an Großhündler
für Ware in geschlossenen Packungen oder
Behältnissen 44,30 Mk. für 530 Kilogramm,
für sose Ware 37,75 , 50 *
b) heim Verkauf an Kleinhändler
ür Ware in geschlossenen Packungen oder
Behältnissen 48,00 Mk. für 50 Kilogramm,
fsür lose Ware 42,00 „ 50
beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel)
für Ware, die in geschlossenen Packungen oder
Behältnissen an den Kleinhändler geliefert
worden ist, 56 Pfennig für 1 Pfund,
tür andere Ware 52 — *
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen
Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Viennige
nack obhben abogerundet morder
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
— Marf mird bostraft