83.
Magermilch, die mit Wasserstoffsuperoxyd versetzt
ist, darf, vorbehaltlich der Vorschriften in Abs. 2 und
3, durch die Molkereien und durch den Handel nur in
solchen Gefäßen in den Verkehr gebracht werden, die
deutlich erkennbar die Aufschrift tragen:
„Magermilch mit Wasserstoffsuperoxyd-Zusatz“.
In den Geschäftsräumen der Molkereien und des
Großhandels ist an geeigneter, in die Augen fallender
Stelle ein Abdruck der in der Beilage enthaltenen
Anleitung auszuhängen.
Kleinhändler haben einen Abdruck der Anweisun—
gen in Nr. 7, 8 und 9 der Anleitung an ihren Ver—
kaufsstellen (Faden oder Wagen) deutlich sichtbar aus—
zuhängen. Als Kleinhandel gilt die Abgabe an den
Verhraucher
84.
Die Kommunalverbände und die Gemeinden, denen
die Regelung des Milchverkehrs übertragen ist, haben
die Anweisungen in Nr. 7, 8 und 9 der Anleitung
unter geeigneter Ueberschrift und Einleitung durch wie—
derholte Veröffentlichungen in den Tageszeitungen und
durch Anschlag zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Sie können gemäß 8 8 der Verordnung vom 3. Ok—
tober 1916 weitere Anordnungen über den Verkehr
mit Magermilch, die mit Wasserstoffsuperoryd behan—
delt ist. erlassen
8 5.
Molkereien und Milchhändler, die Magermilch mit
Wasserstoffsuperoryd-Zusatz in den Verkehr bringen,
sind zur genauen Befolgung der Vorschriften dieser
Anordnung verpflichtet. Die Landesfettstellen oder die
von ihnen bezeichneten Stellen haben Ueberwachungas—
maßnahmen z3u treffen.
86.
Wer den Vorschriften dieser Anordnung oder den
auf Grund der 88 4 und 5 getroffenen weiteren An—
ordnungen zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des 814
der Verordnung vom 3. Oktober 1916 mit Gesfängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn—
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
87.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver—
kündigung in Kraft.
Berlin. den 21. Dezember 1916.
von Graeveniktz.
Anleitung
zur Frischerhaltung von Magermilch
mit Wasserstoffssuperoryd
1. Beschaffenheit der Magermisch. Die für die
Frischerhaltung mit Wasserstoffsuperoryd bestimmte
Magermilch muß süß aus nicht pasteurisierter ein—
wandfreier Vollmilch in sauberer Weise gewonnen sein.
Auch die Magermilch darf nicht pasteurisiert werden.
2. Veschaffsenheit der Wasserstofisuperorgolösung.
Die zur Verwendung gelangende Wasserstoffsuperoxyd—
lösung soll 3 Gewichtsprozent Wosserstoffsuperoxyd
enthalten und im übrigen den Anforderungen des
Deutschen Arzneibuches entsprechen.
3. Anfhewahrung der Wassersiofssuperorydlösung.
Die Lösungen müssen in Flaschen aus dunklem Glase
an einem kühlen und vor Licht geschütztem Orte auf—
bewahrt werden. Um den Inhalt der Flaschen vor
Verunreinigungen zu schützen und andererseits das
etwaige Entweichen des Sauerstoffgases zu ermöglichen,
müssen die zum Verschlusse dienenden Korkstopfen mit
geschmolzenem Paraffin getränkt und mit einer Durch⸗
bohrung versehen sein, in welche ein kleines rechtwin—
keliges oder U-jörmig gebogenes, beiderseits offenes
Glasrohr eingesührt ist. Die Hersteller der Lösungen
91
pflegen die Flaschen mit solchen Verschlüssen versehen
zum Versand zu bringen. Sollte ein derartiger Ver—
scchluß nicht zu beschaffen sein, so muß auf einen Er—
satzverschluß Bedacht genommen werden, der in gleich
sicherer Weise die Zersetzung des Wasserstoffsuperoryds
dintanhält.
Lösungen, die länger als 8 Wochen gestanden
zaben, sind wegen der in der Regel eingetretenen
Verminderung ihres Gehaltes an Wasserstoffsuper—
oxyd nicht mehr zu verwenden. 1)
4. Werden die Flaschen zur Entnahme von
Flüssigkeit geöffnet, so muß streng darauf geachtet
verden, daß keine Verunreinigungen (Korkteilchen, Pa⸗
pierstückchen, Strohteilchen, Milch u. dergl.) in sie hin—
eingelangen.
5. Zusatz der Wasserstofssuperorydlösung zur Milch.
Um Magermilch für die Dauer von 24 Stunden halt—
bar zu machen, müssen ihr unmittelbar nach ihrer
Bewinnung in der kälteren Jahreszeit auf je 10 Liter
333 cem /3 Liter) der unter Absatz 2 be—
schriebenen 3 prozentigen Wasserstoffsuperoxydlösung
oder auf 1 Liter Magermilch 33 cem dieser Lö—
sung hinzugesetzt werden.
Das Abmessen der berechneten Menge geschieht
am besten mit Hilfe sorgfältig gereiniater Meßgefäße
aus Glas oder Porzellan.
Beim Zusatz der Lösung zur Magermilch verfährt
man zweckmäßig in der Weise, daß zunächst die auf
möglichst niedrige Temperatur abgekühlte Magermilch
unmittelbar nach der Entrahmung in die sorgfältig
gereinigten Transportkannen derart eingefüllt wird,
daß ein Zehntel des Kanneninhalts ungefüllt bleibt.
Werden z. B. Kannen von einem Raumgehalte von
20 Liter verwendet, so muß ein Leerraum von 2
Liter gelassen werden.
Alsdann wird die abgemessene Wasserstoffsuper—
oxydlösung hinzugegossen und die Flüssigkeit durch—
gemischt, indem man mit einem sauberen Holz-, Glas—
oder Porzellanstab oder einem ähnlichen Gerät gut
umrührt. Die Kannen fsind agleich darauf zu ver—
schließen.
Um ein Entweichen des in größeren Mengen frei
werdenden Sauerstoffgases während der Besörderung
zu ermöglichen, dürfen die Deckel der Kannen nicht
ganz lufstdicht abschließen. Ist dies gleichwohl der
Fall, so empfiehlt es sich, im Deckel der Kanne eine
kleine Durchbohrung anzubringen.
6. Lagerung und Besörderung der Magermilch.
Die mit Wasserstoffsuperoxyd versetzte Magermilch soll
bei der Lagerung und Beförderung kühlgehalten und
keiner höheren Temperatur als 16 Grad Celsius aus—
gesetzt werden. Sie darf nicht später als 24
Stunden nach dem Zusatz des Frischerhaltungsmit—
tels in die Hände der Verbraucher gelangen.
7. Behaudlung der Ragermilch im Haushalt. Im
Haushalt soll die Magermilch alsbald abgekocht wer—
den; zweckmäßig werden hierzu die mit Vorkehrungen
gegen das Ueberwallen versehenen sogenannten Milch—
tochtöpfe verwendet. Nach dem Kochen ist die Milch
sofort abzukühlen und xur Norhütund des Zutritts
1) Es ist nicht ungefährlich, Wasserstoffsuperoryd—
lösungen mit einem höheren Gehalt an Wassersloffsuperoxyd
unmittelbar zu verwenden. Jedoch empfiehlt es sich, um
an Versandkosten und Flaschenmaterial zu sparen, aus den
im Handel befindlichen 30prozentigen reinen Lösungen, die
eine große Haltbarkeit aufweisen, von sachkundiger Hand
—etwa von einem Apotheker, Chemiker, Tierarzt oder
einer sonstigen sachverständigen Person — 3prozentige Lö—
ungen nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs mehrerer
Wochen herstellen zu lassen. Es muß eine Gewähr dafür
jeleistet werden, daß die verdünnten Lösungen genan 3 Ge—
vichtsprozente Wasserstoffsuperoryd enthalten und eine ge—
rtüdende lande Haltharféeit aufwoöisen