Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Wer trotz dieser Vorscheiften die von dem Ver- Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkau
aͤußerungsverbot ausgenommenen Mengen zurückhält an Hausgewerbebetriebe befanden, sind in Aussicht ge
oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteig- nommen. Einzelanträge auf Freigabe sind zu unter
nung der Waren zu gewärtigen. lassen, weil sie nicht berücksichtigt werden können.
Weitere Freigaben von Vorräten der im 82 unter Artikel 2.
ß näher bezeichneten Strickgarne, soweit sie sich am 31. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezembe
Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen offenen 1917 in Kraft.
Saarbrücken, den 1. Dezember 1917.

Der Kommandierende General XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. A.⸗K. und die Festung Bitsch.
v. Moßner.

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Nachtragsbekanntmachung
Nr. L. 888/11. 17. K. R. A.
zu der Bekanmtmachung Vr. 6. 8887. 17. K. R. A. vom 20. Oltoher 1917, bewr.
Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.
5 Voin 1. Dezember —A
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund (Reichs⸗Gefeßbs. S. 376)**) sowie der Bekanntmachung
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Ge
1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember setzbl. S. 604)**8) mit dem Bemerken zur allgemeinen
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 8139) — in Bayern auf Grund Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach der
der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Zuli 1914 —, in den Anmerkungen abgedruckten Bestimmungen be
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August straft werden, soweit nicht nach allgemeinen Straf
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom gesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der
17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Ver- Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmach
hindung mit den Bekanntmachungen über die Aende- ung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen von
rung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. März Handel vom 23. September 1915 Boeichäeseubl. e
1916 und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 603) untersagt werden.
25, 1916 S. 183 und 1917 S. 258)9), ferner — auf
Ersuchen des Königlichen Kriegsministerlums — auf
Brund der Bekanntmachung über die Sicherstellung
z»on Kriegsbedarf in der Fassung vom 236. April 1917

Artikel J.
83 Ziffer 1 der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 1
K. R. N. betrefsend Höchstpreise und Beschlagnahme von
Leder, vom 20. Oktober 1917 erhält folgende Fassung.
1. Einreihnug in die Wertklassen.
Die Lederarten der laufenden Nummer J bi—
8e einschließlich der Preistafel werden eingeteilt
in Wertklassen und diese wieder in Sortimente

ö— — ——⏑

) Mit Gefängnls bis zu einent Jahr und mit Geld⸗
drase bis zu zehntausend Mark pder mit einer dieser Strafen
vird bestraft:
1. wer die sestgesezten Höchstpreise Überschreitet:
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auf⸗
fordert, durch den die Söchstpreise überschritten werden,
»der sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung
3 2.3.des Gesetzes, betreffend Söchstpreise) vetroffen
ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerftört;
wer, der Aufiorderung der zuständigen Bebbrde zum
Verkauf pon Gegenständen, für die öchstpreife fengeseßt
 sind, nicht nahkommt:
3. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise fest⸗
zesetzt sind, dem zustündigen Beamlen gegeniher ver—
heimlicht:

* Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld
strafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den
ues Strafgesetzen böbere Strafen verwirkt sind
hestraft:

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite
schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder
tauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerb⸗
geschäft über ihn abschließt:
wer der Verpilichtung, die beschlagnahmten Gegenständ
zu verwabren und pifleglich zu bebandeln, zuwider
bandelt:
wer den erlassenen Ausführungsbestinmungen zuwide
handelt.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der, gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die
Veschäftsbriese oder Geschäftsbücher oder die Besichtiguns
»der Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume
berweigert, oder wer vorsätzlih die vorgeschriebenen Laget
hücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Ge—
ängnis bis zu sechs Mongaten und mit Geldstrafe bis zu
ebntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bestraft
ruuch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im
Arteile als dem Stagate verfallen erklärt werden, ohne Unter—
chied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gebören oder nicht
Wer fabrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Bekanntmachung verpflichtet ift, nigt in der gesetzten
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, oder wer fabrläfsig die vorgeschriebenen Lagerbüche
einzurichten oder zů führen unterlaͤßt, wird uii Geildstraie
his zu dreitausend Mork bestraft.

5. wer den nach 35 des Gesetzes betreffend Höchstpreife
erlassenen Aussübrungsbestimmungen zuwiverbandett.

Bei, vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1
oder 3 ist die Gesdstrafe mindestens guf das Dovpelte des
Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis Berfchritten
vorden ist oder in den Fällen der Ruümmer 2überfdritten
werden sollte: übersteigt der Mindestbetrag ebutaufend
Nart. Io, iit auf ihn zu erkennen. Im Falle niidernder
Umstände kann die Gelbstrafe bis guf die Hälfte des Minveft
zetragges ermüßigt werden.

In den Zällen der Nummer 1 und 2 kann neben der
Strafe angeordnet werden, daß die Verurleisumg auf Hosten
des Schuldigen üffentlich bekanntzumnchen ist; auch kann
neben Gefängniestrafe auf Verlust der bürgerlichen Gbren—
rechte erkannt werden.

Neben der Strafe lann auf Einziehung der Gegen—
Rände, auf die sich die strafbare Handlung beziebht, erkannt
verden, ohne Unterschied, ab fie dem Täter gebören
oder nicht.
            
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