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Terminkalender für den Monat Dezember 1917.
* J
212*
213
Beamte,
welche
zu berichten haben
Die Erledigung
anordnende
Verfügung
26120.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
21. Juni 1902,
Ar. 7026.
5. April 1894,
Nr. 4031.
3. Dezember 1908,
vVir. 17 119.
25. März 1905,
L. A. 976.
25. Mai 1906,
K. A. 2114.
20. April 1914,
Nr. 4060.
271 20.
Die Herren Bürger—
meister zu Heusweiler
und Ludweiler.
Sämtliche Herren
Standesbeamten.
281
20.
3914
20.
Samtliche Herren
Bürgermeister.
301 20.
20.
Bürgermeister zu
Kleinblittersdorf.
Sämtliche Herren
Büurgermeister.
3. Zuli 1914,
KX. A. 3501.
4. Juni 1880,
Vr. 2830.
10. Dezember 1910,
Nr. 12197.
d. November 1010,
Nr. 10267.
32
25
Die Herren Bürger⸗
meister zu Brebach und
Keeinblittersdorf.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürzermenster.
Sämtliche Herren
Buͤrgermeilner.
331 25.
25.
17. Pärz 1897,
Nt. 2081.
9. Maärz 1908, Nr. 2795.
17. Mai 1909, Nr. 5582
10. Mai 1912
K. A. 2741.
27. Juni 1907
Nr. 7161.
35
25
s
Herr Oberwachtmeister
Schmitt und lämtliche
becistenen SGendarmen.
4 —— n 5
—VVVV— ——
110) Bekanntmachunug
betrejsend Sicherung der Telegrapheus und Fern⸗
sprechanlagen gegen Beschädigungen.
Die Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen
sind oft vorsätzlichen oder fahrlässigen Be—
schädigungen, namentlich durch das Hinein—
werfen von Drahtenden in die Leitungen,
durch Zertrümmern von Isolatoren, durch
das Auflassen von Papierdrachen in
der Nähe der Leitungen, durch Unvorsichtig⸗
keit bein Baumfällen oder bei Spreng—
arbeiten bei Aufgrabungen und Boh—
rungen in der Nähe von Kabeln, durch Anfahren
von Telegraphenstangen usw. ausgesetzt.
Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört
zu werden pflegt, die Sicherheit des Telegraphen- und
Fernsprechbetriebes aber gerade in der jetzigen Zeit
von ganz besonderer militärischer Bedeu—
ung ist, so ist es Pflicht eines Jeden, durch Belehrung
und Beaufsichtigung, insbesondere der Jugend, daran
mitzuhelfen. daß der Beschädigung derartiger Anlagen
gesteuert wird. Demjenigen, der bei vorsätzlichen
oder fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart er—⸗
mittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz
oder zur Bestrafung herangezogen werden können, wer—
den im Einzelfalle Belohnungen bis zu 15 Me.
— in besonderen Fällen noch höhere Beträge — aus
der Postkasse gewährt. Die Belohnungen werden auch
dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugend⸗
lichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen
nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig haben gemacht
werden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht
wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Ein⸗
schreiten verbindert worden is. Die gegen die Tele⸗
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Gegenstand
Maßnahmen, Bestimmungen oder Einrichtungen
gegen den Altoholmißbrauch. (Fenlanzein
nicht erforderlich.)
Einreichung der Kostenrechnungen über die viertel
jährlichen Lieferungen von Hafer, Heu und
Stroh für Gendarmerie-Dienstpserde. (If
diesem Jahre nicht erforderlich.)
Sinreichung beslaubigter Abschriften von Heirats
urkunden von Angehörigen eines ausländischer
Vertragsstaates für das laufende Halbiahr.
Unfall⸗Entschädigung der Mitglieder der Jugend.
Vereinigungen. Wericht in diesem Jahre nich
errordertich
Einreichung der Jahres-Rechnung der Georg-Heckel
Stiftung.
Nach weisung der neu eröffneten und eingezogenen
öffentlichen und Privat Heilaustalten 1SFebl—
anzeige nicht erforderlich.)
Erntestatistik über die Weinkreszenz.
Verzeichnis der Meliorationsverbände. Gehlan
zeige nicht erforderlich.)
Veränderungen der Feuerwehren und Löschgerär
schaften. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Verzeichnis über erfolgte Anstellungen von Miilitär
anwärtern im verslossenen Viertejahr nach An
lage K Anstellungsgrundsätze. (Fehlanzeige nich—
erforderlich.)
Einreichung einer Nachweisung über die verab—
— reichten Fouragerationen im verflossenen Vier
teljahr. (In diesem Jahre nicht erforderlich.)
graphenanlagen usw. verübte oder versuchte strafbare
Handlung muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die
Bestrafung der Schuldigen erfolgen kann. Nile zur
Mitwirkung an der Erhaltung der öffentlichen
Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden
ersucht, diese Mitwirkung zum Schute der Reichs-Te—
segraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der
Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen an
Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben
der näcen Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen.
Jede vorsätzliche oder fahrläfsige Beschädigung von
zffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- oder Fern—
prechanlagen wird gemäß 8 Ob des Gesetzes über den
Zelagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft, sofern nach den allge—
meinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.
Der Versuch der Beschädigung wird wie die vollen
dete Tat bestraft.
Die einschlägigen Bestimmungen des Sölrafgesetz
buchs für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze
pom 13. Maäi 1891:
8317.
„Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Betried
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen—
inlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile
oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Verän—
derungen daran vornimmt, wird mit Gefänganiæ von
einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.“
ß 318.
MWer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeich
reten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen
gwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert vder
gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
Afr Gotroefe his 22 neunhundert Morfk hestfraft.“