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cAleisblatt
Amiliches Anzeigeblatt
jür den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
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rücken (Druckort Völtlinzgen). — Ferurrecher der Beshäftostelie (Babnbotnraste Rhy
ièr. 080 (Amt Saarbrucien) Ferniprecher der Truderei Nt. 3104 (Rmt Saarbrüden).
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NAr. 125. Freitas
sezugepreié inr das Vierteljabr 1.20 Mt.
Anzetgengebühren: die 4gespaltene Zeile eder deren Raum W vta .·
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Sricheinungstage: Tienetag und reitas. —
15. Dezember 1916. 42. Jahrg.
Inbalt.
Zusammengefaßte Bekanntmachungen des Generalkom—
nandos (S. 605-607). — Feststellung von Kriegsschäden
S. 607). — Abänderung von Orftsnamen (S. 6075.
dauskfollekte (S. 607). — Prüfungen an Lehrerseminaren
J
bekslpuuchuüngenn (es heneraszammdsllhö
21. Armoekorhs
1114.) Verordnung
Die hisher von mir erlassenen Verordnungen über die
nachstehenden Gegenstände werden wie folgt zusammen—
refaßt und erweitert:
1. Ausländern, soweit sie nicht einem verbündeten Staate
angehören, ist es verboten, die Jagad oder die
Fischerei auszuüben.
Ausnahmen kann das Generalkommando zu—
lafsen für Jagd- und Fischerei-Pachtungen, die in de—
einagem Umfange die deutsche Grenze überschreiten.
Ausländer, die über 15 Jahre alt sind, haben sich,
soweit es noch nicht geschehen ist, unverzüglich bei der
Polizeibehörde ihres Wohnortes perfönlich zu melden
und gegen Aushändigung einer Quittung ihren Paß
oder Paßersatz abzuliefern. F
In Fällen körperlicher oder geistiger Gebrechen
cann die Polizeibebörde Befreiung von der Pflicht
zur persönlichen Meldung bewilligen.
Ausländer, die über 15 Jahre alt sind, haben sich
wenn sie ihren Aufenthalt wechseln, binnen 24 Stun
den, vor der Abreise persönlich bei der Ortspolizei—
behörde abzumelden, ihr Reiseziel anzugeben und die
Paß-Quittung gegen Aushändigungihres Vasses oder
Paßersatzes abzuliefern.
Am neuen Aufenthaltsort haben sie sich binnen
24 Stunden nach ihrer Ankunft persönlich bei der
Ortspolizeibehörde anzumelden und gegen Aushändig—
ung einer Quittung ihren Paß oder Paß-Ersatß ab—
zuliefern.
Anmeldung und Abmeldung können verbunden
werden, wenn der Aufenthalt nicht länger als 3
Tage dauert: in diesem Falle kann die Polizeibehörde
den Paß oder Paßersatz dem Ausländer belassen.
Wer einen Ausländer entgeltlich oder unentgeltlich in
seiner Behausung oder in seinen gewerblichen Räu—⸗
men (Gasthaus, Pension usw.) aufnimmt, ist verpflichtet,
fich über die Erfüllung der Anmeldepflicht spätestens
24 Stunden nach der Aufnahme des Ausländers zu
vergewissern und im Falle der Nichterfüllung der Orts—
volizeibehörde sofort Mitteilung zu machen.
Arbeitgeber sind für ihre Person verpflichtet,
ausländische Arbeiter, die sie beschäftigen, binnen 24
Stunden bei der Ortspolizeibehörde an- und beim
Austritt abzumelden.
In den Befehlsbereich dürfen Ausländer nur zureisen,
wenn die Anmeldung der Zureise am bisherigen
Aufenthaltsort von der Polizeibehörde im Paß oder
Paßersatz bescheinigt ist.
Zum Ueberschreiten der Luxemburgischen Grenze
ist ein militärischer Passierschein erforderlich; erfolst
das Ueberschreiten nur zum Z8wecke regelmäßiger Be—
schäftigdung im Raume von 3 Kilometer jenseits der
Brenze (kleiner Grenzverkehr), so genügt ein Er—
laubnisschein des Bürgermeisters einer an Luxembura
angrenzenden Gemeinde:
Ausländer, die einem Staate angebören, der sich
mit Deutschland oder einem ihm verbündelen Staat
em Krieg befindet, dürfen in den Befehlsbereich nur
S. 607). — Verlorener Wandergewerbeschein (S. 608. —
Beschlagnahme von Rum, Arrak und Kognaf S. 600
— Schweineseuche in Quierschied (S. 608). Gemeinde.
ratssitzung Püttlingen (S. 608.
zureisen, wenn das Generalkommando die Zureise
nehmigt hat.
Russischen Arbeitern ist es verboten, das Inland rechts
widria zu verlassen oder dies zu versuchen; nicht be⸗
troffen von dem Verbot werden männliche Arbeiter
unter 17 oder über 45 Jahre und alle weiblichen Ar—
beiter, sofern sie durch einen Arbeitsvertrag nicht
gebunden sind und eine unmittelbar auf eine Eisen.
hahnstation des neutralen Auslandes lautende Fahr—
karte sowie einen von der gesandtschaftlichen oder
konsularischen Vertretung dieses Staates visierten Pafß
desitzen und sofern sie weiter den übrigen für di—
Ueberschreitung der Reichsgrenze bestehenden Vor
schriften genügen.
Russischen Arbeitern ist es verboten, die Grenzen dea
Drisbezirts ihrer Arbeitsstelle zu überschreiten, es fes
denn, daß sie mit einer schriftlichen Bescheinigung
der Ortspolizeibebörde versehen sind, oder daß sie
an Sonn- und Festtagen den Gotiesdienst in der der
Arbeitsstelle nächstaelegenen Kirche ihres Bekenntnifses
besuchen.
Der Uebergang in eine neue Arbeitsstelle des—
selben Ortspolizeibezirks ist nur zuläfsig, wenn die
jür die Umschreibung der Arbeiterlegitimationskarte
geltenden Vorschriften beachtet sind und wenn er von
der Polizeibehörde genehmigt ist; zur Genehmigung
ist die Ortspolizeibehörde zuständig, wenn die neue
Arbeitsstelle im Ortspolizeibezirk der alten Hegt und
der für die bisherige Arbeitsstelle zuständige Kandrat
Kreisdirektor, Regierungspräsident in Birkenfeld, Po—
lizei⸗-Direktor in Saarbrücken), wenn die neue Ar
beitsstellb in einem andern Ortspolizeibezirk liegt.
Ausländer, denen die Polizeibehörde weitere Aufent
haltsbeschränkungen oder Meldepflichten auferlegt hat
haben diesen Anordnungen Folge zu leisten.
zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9b dea
Besetzes über den Belagerungszustand befträft.
Die in dem Bereich einer Armee oder Armee-Abtei
lung von den Oberbefehlshabern erlassenen weiter
gehenden Verordnungen werden durch diese Verord
nung nicht berührt.
Saarbrücken, den 21. November 1916.
Der kommandierende General
des stellvertr. 21. Armeekorps zugleich für das
16. Armeekorps und die Festung Bitsch.
von Moßner
4.
8
—
10.
1115.) Verordnung.
J. Die bisher von mir erlassenen Verordnungen über
die nachstehenden Gegenstände werden wie folgt
zusammengefaßt und erweitert:
l. Jeder, der Benzin aus dem Ausland über die
Deutsche Grenze bringt, hat sogleich die einge—
führte Menge mit Angabe der Herkunft und
Siedegrenzen der Inspektion des Kraftfahr—
wesens in Berlin mitzuteilen.
Der Handel mit elektrisch hergestelltem Ferro—
Silizium (hochprozentig) in jeder Gestalt und
Zusammensetzung ist verboten. Ferro-Silizium
darf nur veräußert und geliefert werden an