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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgeneben vom Kgl. Landratsamt Saarbruũcken
Aeteg ves nichtanntlichen Teiles. Druck und Verlag von 8. 6. Seur in Eaar⸗
rmacet Böittingen. — Ferniprecher der Geschaetostelle GBahnbofstraße VUd
r. eν rbren), Fernsprecher ber Druckeret Ar. 1131 (Amt Saarbrückend.
Serugepreie tir dat Vierteljahr 1.2 MNe.
azeigengebuͤhren; dle Agefpaltene Zeile oder deren dlaum V Ig.
Amtlicht Anzelgen: der M mm brelte 1 m beobe Haum V Pfg,
— Ere chetnunastaacae: Dlenttag und Freitag . —
Xr. 16.
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Dien“
Februcr
5 43. Jahrg.
*
Inhalt.
Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von
Bierolasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und frei—
willige Ablieferung von anderen Zinngegenständen (S. 61).
— Ausführungsanweisung dazu (S. 63). — Betreten von
Unterständen (S. 63). — Anordnungen auf dem Stel⸗
lenberinittrungsmarkt (S. 64). — Beschlagnahme und Be—
handserbhebung von Kautschuk usp. (S. 69. — Vornahme
einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und Mehl,
Berste. Hafer sowie Hülsenfrüchten (S. 64). — Ausfüh—
runoebanmeisung darzu S. 65). — Durchführung vorstehen⸗
110.
»er Anordnung (S. 66). — Selbstversorgungas-Entziebung
S. 66). — Rilitärische Vorbereitung jugendlicher Mit⸗
zieder von Turn⸗- und sonstigen Vereinen (S. 66). —
Warnung vor Verwendung von chlorsauren Saizen (S. 66).
— Einsiebung eines Fußweges (S. 66). — Eintragung
von Forderungen in das Staatsschuldbuch (S. 67). — Rot⸗
aufseuche (S. 67. — Mästung der Schweine mit Futter⸗
rüben (SG. 67. — Bezug fertiger Setßzlinge (S. 68. —
i der Arbeiter beim Ausstreuen von Kalkstickstoft
Bekannimachung
Nr. M. 1/2. 17. K. R. A.
vom 8. Februar 1917,
beireffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglas⸗
deckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablleferung von anderen
Zinngegenständen.
(Neufassung der Bekanntmaͤchung Nr. M. 1/10.
16. K. R.A., vom 1. Oktober 1916.)
Rachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 539, vom
des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbi. S. 549) und vom
senntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684 bestraft
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes
verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vor- gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu—⸗
schriften über Beschlagnahme und Enteignung nach verlässiger Personen vom Handel vom 283. Septemben
s 6*) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 357), vom 9. Oltober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645),
vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und
14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach
g 5**) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen
81.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkün⸗
dung in Kraft; gleichzeitig tritt die Bekanntmachung
Nr. M. 1/10. 16. K. R. A., betreffend die gleichen
Gegenstände. vom 1. Oltober 1916 außer Kraft.“
*) Mit Gefängnis bis zu einem Zahr oder mit Geldstrafe
bis zu 10000.4 wird, sofern nicht nach den allgemeinen Straf⸗
geseßzen böhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände
herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt:
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei—
seiteschafft, beschädiat oder zerstört, verwendet, verkauft
ↄder kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder Er⸗
werbsgeschäft über ibn abichließt:
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten, Gegen⸗
sRände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zu⸗
widerhandelt:
4. dcq erlassenen Ausführunasbestimmungen zuwiber⸗
andelt.
**) Wer vorsützlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dtefer Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An—
gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 10 0004 bestraft; auch können Vorräte, die
perschwiegen sind, im Urteile für dem Staate verfallen er—
klärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsfätzlich die vor—
geschriebanen Lagerbücher einzurichten pDder zu führen unterläßt.
Wer sahrläfsig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser
Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt
oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit
Geldstrafe bis zu 300046 oder im Unvermögensfalle mit Ge—
fängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft,
wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten
odos zu führen unterläßt
82
Bon dver Bekanntmachung betroffene Gegenstände
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
sämtliche aus reinem Zinn oder aus Legie«
rungen mit einem Zinngehalt von 75 v. H. und
mehr bestehenden Deckel von Biergläsern und
Bierkrügen, eiuschließlich der dazugehörigen
Scharniere.
83.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Be—
kanntmachung sind Deckel und Scharniere von zinnernen
Krügen und Pokalen, sowie Deckel-Ränder, -Einfas—
sungen und -charniere aus Zinn, sofern die dazuge—
hörigen Deckel nicht aus Zinn bestehen.
8 4.
Von der Bekanntuachunug betroffene Personen,
Betriebe usw.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gesten
für alle Brauerei⸗-, Gastwirtichafts- und Schankbetriebe