Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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27. Oktober d. J. („Reichsgemüse- und Obstmarkt“ vom
31. Oktober Nr. 241) beträgt ferner der Erzeuger—
höchstpreis für Herbstrüben (Stoppel- und Wasserrüben)
1,50 Mk. je Zentner.
Durch die Bekanntmachung der Reichsstelle vom
5. September d. J. („Reichsgemüse- und Obstmarkt“ vom
7. September Nr. 208) endlich sind festgesetzt:
Der Erzeugerhöchstpreis für rote Speisemöhren und
längliche Karotten auf 7 Mk.; bei Lieferung auf Grund
eines von der Reichsstelle abgeschlossenen oder von
ihr genehmigten Lieferungsvertrages auf 7,35 Mk.
Für gelbe Speisemöhren auf 5 Mk.; bei Lieferung
auf Grund eines von der Reichsstelle abgeschlossenen
oder von ihr genehmigten Lieferungsvertrages auf
5,25 Mk.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Preisabteilung.

LILLIEE
des sönlgtichenn oglerumgs- Prüffllenten
1065) Bekanntmachung
Zur Vermeidung unnützen Papierverbrauches er—
suche ich das Publikum, bei Eingaben an Behörden
kein größeres Stück Papier zu verwenden, als zur
Niederschrift der Eingabe selbst erforderlich ist und
sich möglichst kurzer Ausdrucksweise zu befleißigen.
Auf der ersten Seite ist links, auf der zweiten
Seite rechts ein Heftrand von 1/, em Breite frei zu
lassen.
Die Adresse an mich hat lediglich zu lauten: „An
den Herrn Regierungspräsidenten in Trier“.
Trier, den 30. Oktober 1917.
Der Regierungs-Präsident.
1066) Bekanntmachung
In Abänderung der Ausführungsanweisung zu
meiner Anordnung vom 15. Januar 1917 bestimme ich
auf Grund eines Beschlusses der Provinzialfettstelle
anläßlich der Besprechung in Köln vom 26. Juli 1917
»ezüglich des 83 Absatz 16, daß der Frischmilchver—
brauch zur Aufzucht von Kälbern im Durchschnitt der
5 Wochen 4 Liter nicht übersteigen darf.
Trier, den 31. Oktober 1917.
Der Regierungspräsident.
J. A: Mulert

—1067) Bekanntmachung.
Zum Zwecke der Feststellung, ob verbotswidrig
Apfelwein hergestellt ist, wird der Obstbaulehrer E.
Knöpfel in Saarburg hiermit auf Grund der
38 21 und 22des Weingesetzes vom 7. April 1909
(R. G. Bl. 1909 S. 393 ff.) bis auf Weiteres mit der
Kellerkontrolle im Regierungsbezirk Trier beauftragt
Insbesondere werden ihm die in 8 22 des genannten
Besetzes aufgezeichneten Befugnisse übertragen.
Gleichzeitig lege ich dem Genannten auf jeder—
zeitigen Widerruf für die genannten Zwecke und für
den Umfang des Regierungsbezirks Trier die Eigen—
schaft eines Polizeibeamten bei.
Trier, den 8. November 1917.
Der Regierungspräsident.
gez. Baltz.
dekuntmuchüngen des sigl. Luntegtönmtes
uud der sgl. Poszelseehtson.
1068) Bekanntmachung.
Die im Kreisblatt Nr. 114 vom 20. Oktober 1917
unterm 18. Oktober 1917 veröffentlichte Nachweisung
der für die am 23. November 1917 stattfindende Reichs

agsersatzwahl gebildeten Wahlbezirke, der bestimmten
Wahllokale, sowie der ernannten Wahlvorsteher und
Stellvertreter erfährt folgende Abänderungen:
1. Wahlbezirk VIII Dudweiler.
Anstelle von Geschäftsführer Johann
Wünsten zu Dudweiler wird der Bürogehilfe
Peter Hinterholz zu Dudweiler zum Wahl—
vorsteher⸗Stellvertreter ernannt.
Wahlbezirk VIII Dudweiler.
Als Wahllokal wird statt des Schul—
saales im Schulhaus Rehbachstraße Nr. 17
der Saal der Wirtschaft Baus zu Dud—
weiler, Fischbachstraße 4 bestimmt.
Wahlbezirk 1III der Bürgermeisterei
Sellerbach.
Anstelle des Bergboten Peter Bastuck
zu von der Heydt wird der Kapellmeister Albert
Duchste in zu von der Heydt zum Wahlvorsteher
ernannt. An Stelle des Letzteren wird der
Pförtner Karl Kreutzberger zu von der
Heydt zum Wahlvorsteher-Stellvertreter ernannt.
Wahlbezirk I1I der Bürgermeisterei
Sulzbach.
Anstelle des Kaufmanns August
Schneider zu Sulzbach wird der Wirt Aug
Hack zu Sulzbach zum Wahlvorsteher-Stell
vertreter ernannt.
Dies wird hiermit in Gemäßheit des 88 des
Reglements vom 28. Mai 1870 und 28. April 1903 zur
Ausführung des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 zur
öffentlichen Kenntnis gebracht.
Die Herren Bürgermeister von Dudweiler, Rie⸗
gelsberg und Sulzbach ersuche ich, für die durch 88
des erwähnten Reglements vorgeschriebene ortsübliche
Bekanntmachung Sorge zu tragen.
Saarbrücken, den 13. November 1917.
Der Königliche Landrat
von Halfern.

1069) Bekauntmachung.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Brotselbst
versorger vom 1. November ab nur mehr 8,5 kg Brot
zetreide pro Kopf und Monat verbrauchen dürfen.
Saarbrücken, den 7. November 19017.
Der Königliche Landrat.
J. V.: v. Salmuth.

1079) Bekanntmachung
Der Verkaufspreis für Weißkohl wird unter Ab—
inderung der Preisfestsetzung von heute ab wie folgt
testgesetzt:
Für den Großhandel auf 7.— Mk. pro Zentner.
Im Kleinverkauf ab Eisenbahnwaggon auf 8,50
Mark pro Zentner.
Ab Verkaufsstelle der Gemeinden oder der Ge—
schäfte in Mengen von 50 Pfund und mehr
9. — Mk. pro Zentner.
Im pfundweisen Verkauf auf 10 Pfg. für das Pfd
Saarbrücken, den 8. November 1917.
Der Königliche Landrat
J. V.: v. Salmuth.
1071) Bekanntmachung.
Der Händlerin Ehefrau Philipp Jung aus Herren
sohr bei Saarbrücken habe ich auf Grund der Bundes
ratsverordnung vom 23. 9. 1915 (R. G. Bl. S. 608)
den Handel mit Lebensmittel aller Art und sonstigen
Gegenständen des täglichen Verbrauches wegen Unzu⸗
verlässigkeit bis auf weiteres untersagt.
Saarbrücken, den 12. November 1917.
Der Königliche Landrat
von Halfern.
            
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