Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

sam haben; fserner für sämtliche Handlungen, Laden⸗
nud Installationsgeschüfte, Fabriken und Privatver⸗
sonen — ausgenommen Althäudler (siehe 8 10) —
welche die in 82 der Bekanntnachung genaunnten
Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder weoelche
solche Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs in Besitz
ader Gewahrsam haben.

8 5.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Ge—
genstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sie
sich im Besitze oder im Gewahrsam der im 8 4 bezeich—
neten Personen und Betriebe besinden.
Die Beschlagnahme eerstreckt sich auch auf solche
Gegenstände, die aus Zinn hergestellt sind, das von
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegs—
ministeriums oder durch die Militärbefehlshaber frei—
gegeben worden ist.

86.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
fügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht aus—
drücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder
etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügun—
gen gleich, die im Wege der Zwangsvollitreckung oder
Arrestvollziehungen erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen
und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der
mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftraa—
ten Behörden erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen
Weitergebrauch der beschlagnahmten Gegenstände bleibt
unberührt

87.
Meldepflicht, Enteignung und Ablisserung der
beschlagnahmten Gegenstände.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegen—
stände unterliegen der Meldepflicht. Sie sind, sobald
ihre Enteignung angeordnet ist, von den Biergläsern
und Bierkrügen zu entfernen und an Sammeistellen
abzultefern, die von den beauftragten Behörden er—
richtet und bekanntgemacht werden.
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb
der vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf
stosten der Ablieferungspflichtigen zwandsweise abge—
holt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung wer—
den dieselben Kommunalverbände beauftragt, denen
bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1./10.
16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916, betreffend Be—
schlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von
Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und frei—
willige Ablieferung von anderen Zinngegenständen,
übertragen worden ist. Diese erlasfen auch die Aus—
führungsbestimmungen hinsichtlich der Meldepflicht. Ab—
lieferung und Einziehung.
88
Uebernahmepreis.
Der von der beauftragten Behörde zu zahlende
Uebernahmepreis wird auf 8.— Mark für jedes Kilo—
gramm festgesetzt. Dieser Uebernahmepreis enthält den
Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände einschließ—
lich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistun⸗
gen, wie Entfernung der Deckel und Scharniere von
den Gläsern und Krügen.
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Ueber—
nahmepreis nicht einverstanden sind, haben dies sogleich
hei dor Ahblieferung zu erklären In Fällen in de5

— —
eine gütliche Einigung über den Uebernahmepreis nich
erzielt ist, wird dieser gemäß 88 2 und 3 der Be—
kannntmachung über die Sicherstellung von Kriegs—
bedarf vom 24. Juni 1915 auf Antrag durch das
Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf in Berlin We10
Vietoriastr. 34, endaültig festgesetzt.
89.
Befreinung von der Beschlagnahme, Enteignung und
Ablieferung.
Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche
ein kunstgemerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert durch
anerkannte Sachverständige festgestellt wird, die von
der Landeszentralbehörde bestimmt und den Betroffe—
nen durch die beauftragten Behörden namhaft gemacht
verden, sind durch die beauftragten Behörden auf
Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und Ab—
lieferung zu befreien.
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlaa—
nahme, Enteignung und Ablieferung.
810.
Freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenstäuden
Die Sammelstellen sind auch verpflichtet, folgende
don dieser Bekanntmachung nicht betroffenen Gegen⸗
tände aus Zinn anzunehmen:
a) Teller, Schüsseln, Schalen, Kumpen, Becher, Krüge,
Kannen, Humpen, Jiunrohre aus Bierdruckappa⸗—
raten und Suphons für kohlensäurehaltige Ge—
tränke, Maßgefäße (Eitermaße, Flüssigkeitsmaße),
Kochgeschirre, Küchengeräte, Wärmflaschen, medi⸗
zinische Spritzen, Mensuren und Infundierbüchsen.
Der nebernahmepreis für die unter a) ge⸗
nannten Gegenstände beträgt 6,00 Mark für
jedes Kilogranuim.
Andere Zinngegenstände, wie Eß⸗e und Trinkge⸗
räte, soweit sie nicht unter a) genannt sind, sowie
Hähne, Krähne, Suptzouverschraubungen, Lamven
Leuchter usw.
Der Uebernahmepreis für die unter b) ge—⸗
nannten Gegenstände beträgt 3,00 Mark für
jedes KRilegramm.
e) Löffel und Gabeln (EStiele allein ausgeschlossen
und Altmaterial.
Der Nebernahmepreis für das unter o) ge⸗
nannte Metall beträgt 2,00 Mark für jedes
Kilogramm.
Die an diesen Setdenständen befindlichen Beschläge
oder Bestandteile aus anderem Material als Zinn
werden nicht vergütet und sind vor der Ablieferung
zu entfernen. Aus anderem Material als Zinn be—
tehende, mit Zinn überzogene Gegenstände, wie Kon—
serven dosen, Gegenstände aus Weißblech, Weißßblechab⸗
fälle usw. werden nicht angenommen.
Gegenstände, welche bereits als Altmaterial an
Händler, Handlungen usw. abgegeben waren und ven
Bestimmungen der Bekanntmachungen M. 1/4. 13. 4.
R. A. unterliegen, dürfen von den Sammelstellen nicht
angenommen werden

811
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende
Bekanntmachung betreffen, sind an die beaufträgten
Behörden zu richten.
Saarbrücken, den 8. Februar 1917.
Kal. Pr. Stellvertr. General-Kommando XXI. e..
Der Kommandierende General
XXI. Armeekorps zugleich für das XVI. Armecetorpe
und die Festung Bitsch
y Moßner

Saarbrücken, den 8. Februar 1917.
Doer Könialiche Landrat
d 635
            
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