Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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FHgarbrücker SFreisblatt
—

Amtliches Anzeigeblatt
jür den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.

chrütleitung des nichtamtlichen Telles. Druck und Verlagß von 6. H. Sche ur in Saar⸗
rüͤcken (Druckort Völtlingen). — Fernwrecher der Geichäftsstelle (Viktoriastraße 25)
dr. MCO (Amt Saarbrũcken). Fernsprecher der Drudtrei Vr. 1184 (Amt SZarrbrücken;

DOezugaspreis für das Vierteljabht 1.S Vetk.
Anzergeuncebübren: die ögeipaltent min-Jeile eder deten Raum 14 Vip
Amtliche Anzeigen: der emm breite 1 mm bebe Raum 35 wvia.
Ericheinundstane: Dienstag Weitiwoch Zreitag und Samstag.

ar 122

Mittwoch,

14 November 1917. 43 Jahra.

Inhalt:
Bestandsanmeldung und Beschlagnahme von Arbeiterschuhzeug
S. 591). — SHöchstpreise für Rüben und Möhren (S. 501). —
Innützer Papierverbrauch (S. 592). — Frischmilchverbrauch für
zälber (S. 592). — Kontrolle über Herstellung von Apfelwein
S. 592). — Nachweisung Reichstagsersatzwahl (S. 592). —
Brotselbstversorger (S. 592). — Verkaufspreis Weißkohl (S.
392). — Handelsuntersagung Ehefrau Jung, Herrensohr (S. 5092).

— Entziehung Selbstversorgung Jung, Heusweiler (S. 593). —
Deutsche Oxhydric-Aktiengesellschaff (S. 593). — Ausgabe Be—
zugsscheine Brebach (S. 583). — Maul- und Klauenseuche Kal—
bergerhof (S. 593). — Barmherzige Brüder Bad Rilchingen
(S 593). — Kreissammelstelle für Schulsammlungen, betr. Alt—
eisen; Sammlung Nr. 16; Abruf Gummisammlung; Abruf
Papiersammlung; Löwenzahn; Wochenberichte (S. 5893-584).

Verfügung beir. Bestandsanmelbung
und Beschlagnahme von Abrbeiter⸗
J schuhzeug.
Im Einvernehmen mit dem Ueberwachungsaus—
schuß der Schuhindustrie und dem Hauptverteilungsaus—
schuß des Schuhhandels in Berlin wird nachstehende
Verfügung zur Kenntnis gebracht.

Gewahrsam der zu Ziffer 12 genannten Rüstungs—
betriebe befindlichen — Vorräte darf in Abänderung
der bisher geltenden Bestimmungen nur erfolgen gegen
besondere, von der Kriegsamtstelle Saarbrücken ver—
ausgabte und mit deren Stempel versehene Ausweise
deren Vordruck ordnungsmäßig ausgefüllt ist. Die Aus
weise tragen verschiedene Farben:
weiß für Vollederschuhe,
blau-⸗grün für Lederschuhe mit Holzsohle,
rosa für Ersatz-Arbeits-Schuhe.
Die gegen Schuhe ausgetauschten Ausweise sind
sorgfältig aufzubewahren und der Kriegsamtstelle zum
l. jeden Monats einzusenden.
V.
Diese Verfügung tritt mit dem 8. 11. 17, vormit
tags 6 Uhr, in Kraft.
VI.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung sowie
jedes Anreizen zu ihrer Uebertretung wird, soweit
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Stra—
en verwirkt sind, nach 89b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder nach 85
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2.2
15 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld—
strafe bis zu 10000 Mark bestraft.
Saarbrücken, den 7. November 1917.
Der Kommandierende General XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. A.-K. und die Festung Bitsch
v. Moßner.
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—RVV— — — — —
1064) Höchstpreise für Rüben und Möhren.
Aus zahlreichen, bei uns eingehenden Anfragen
geht hervor, daß noch vielfach Zweifel bestehen über die
geltenden Höchstpreise für Rüben und Möhren. Es
sei daher nochmals hervorgehoben:
Durch die Verordnung des Bundesrats über die
Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der
Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März d. J.
R. G. Bl. S. 243) 8 3 ist festgesetzt der Erzeuger—
höchstpreis:
für Futterrüben auf 1,50 Mk. je Zentner; darunter
fallen die Runkelrüben;
für Kohlrüben (Wraken, Bodenkohlrabi, Stockrüben)
auf je 1,75 Mk. je Zentner;
Futtermöhren (weiße Möhren) auf 2,50 Mk. ie
Zentner.
Nach der Bekanntmachung der Reichsftelle vom

1
Es werden beschlagnahmt:
sämtliche für Arbeiter bestimmte oder geeignete
Schuhe und zwar 3) Vollederschuhe (sogenannte
Brubenschuhe): b) Lederschuhe mit Holzsohlen und
c) sogen. Ersatzschuhe, letztere bestehend aus Holz-—
'ohle und Oberschuh, hergestellt teils aus Leder,
eils aus Ersatzstoffen, soweit sie sich im Gewahr—
am von Personen, Gesellschaften, Genossenschaften
zefinden, die mit dem Verkauf von Schuhwaren
hefaßt sind und im Bezirke der Kriegsamtstelle
Saarbrücken ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche
Niederlassung haben.
die zu J 1. genannten Sachen, die sich im Ge—
wahrsam von Rüstungsbetrieben befinden, die im
Bezirk der Kriegsamtstelle belegen und von dieser
als Rüstungsbetriebe im Sinne der Zulagenernäh—
rung anerkannt sind.
Vorräte der genannten Art, die in fremden Spei—
hern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräu—
men lagern, gelten, falls der Verfügungsberechtigte
seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, bei
den Inhabern der betr. Aufbewahrungsräume als be—
schlagnahmt

II.
Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den
Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzube—
vahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem
ede Aenderung der Vorratsmengen und ihre Verwen—
zung ersichtlich sein muß. Militär- und Polizeibehör—
den ist die Prüfung des Lagers und des Lagerbuches
ederzeit zu gestatten.
III.
Die beschlagnahmten Vorräte sind unverzüglich
zahlenmäßig getrennt nach Vollederschuhen, Leder—
schuhen mit Holzsohlen und Ersatz-Arbeits-Schuhen
der Kriegsamtstelle Saarbrücken anzumelden.
IV.
Die Abgabe der beschlagnahmten — auch der in!
            
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