Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblalt
für den Kreis Saarbrücken
zerausgegeben vom Kal. Landratsauit Saarbruͤcken
Artftleltrnig des vuichtaautlichen Tettes. Deuck und Vertag ven E. O. Ste ur iun Saar⸗
eacen (Druckert Böatungen). — Ferulprecher der Weichafustelle Biktsclastrabe 24
d. M (Amt Saacbtuccen), Ferriprecher der Deustiei Re. 1101 Amt Saarde lcen).

SezIgkrrette tar dee erlelche . .
Aniaeu ge batz renu de Bgeipalene aen⸗Zett cher dcvcn A⸗umt id Atn.
Auncilche Anzelent der N ina breite 1 an iche Rcurs 83 Ttg.
Eribenun otegern Dientlaag, Anwoc, Frellag aud Scnetaz.
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Ar. 120. Donnerstag,

November 1917 43. Jahrg.

Juhalt:
Nachtragsbekanntmachung über Beschlagnahme und Bestands⸗der Selbstversorget (S. 587). — Ersparnis von Brennstoffer
utbung von Kunstwolle und Kunstbaumwolle aller Art (S. 588). (S. 887). — Selbstoersorgung mit Brotgeiresde (S. 587). —
Rachtragsbekanntmachung über Beschlagnahme von reiner Schafe UAnmeldung der Kälbergeburt (S. 587). Belohnungen stern—
oylle, Kamelhaaren, Mohair. Alpala, Kaschmir, sowie deren Ldudweiler; Sauer und Kunz, Soarbrüden 2; Huppert⸗Neuweiler;
dalberzeugnissen und Abgängen (S. 586). — Nachtragsbekannt- Berger-⸗Neudorf (S. 588). — Erkrankungen an Ruhr u. Typhu⸗
nachung uber Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen (SG. 588). —Ausfuhr von Kartoffeln ause dem Flirstentum Birken⸗
ind neuen Stoffabfällen aller Art (8. 586). — Verordnung über eld (S. 588). — Kreisschul⸗ Inspeltion, betr. Arbeitskrafte zum
luskunftserteilung (S. 567). — Verordnung üuber Ernaͤhruns Entladen von Eisenbahnwagen (S. 588).
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Nr. W. IV. 2200/9. 17. æ. 8. ..
zu oer Bekannimmachung Nr. V. IV. 20002. 17. K. R. A. vom 1. April
1917. betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Kunstwalle und
Kunstbaumwolle aller Ari
Vom 6. November 1917.
Nachsteze ruc Beruitlirnachhung wird auf Ersuchen kunftspflicht vom 12. Juli 1917 Reichs⸗Gesetzbiꝛ. S
zes Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all⸗ 60 bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Han
zemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, delsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern
oweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23
ztrafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 609) untersang
die Beschlagnahmevorschriften nach ß6 der Bekannt⸗ werden.
nachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in
der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S.
37619 und jede Zuwiderhandlung gegen die Melde—
zflicht gemäß 8 5*5) der Bekanntmachung über Aus—

g 6 (Ausnahmen von der Beschiugnahge) ver ve
kanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestands
erhebung von Kunstwolle und Kunstbaumwolle alle
Art vom 1. April 1917, wird aufgehoben.“
Artitel II.
Eine Veräußerung, Lieferung und Verarbeitumg
der Gegenstände, welche bisher auf Grund der
durch Artike/ J aufgehobenen Bestimmung von der
Beschlagnahme ausgenommen war, ist nur mit Zustim—
nung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums erlaubt.
Artikel III.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 6. Ropemver
1917 in Kraft.
Saarbrücken, den 6. November 1917.
Der Kommandierende General XXI. Armetetdece
zugleich für das XVI. A.K. und die Festung Bitsch
v. Moßner.

Mit Gefängnis bis zu einem Zahre oder mit Geld—
trafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach
en —8* Strafgesetzen böhere Strafen verwirkt sind—
estraft

e0—835327
wer unbefugt einen beschlaanahmten Gegenstand bei—
seiteschafft, beschädiat oder zerstört, verwendet, ver⸗
kauft oder kauft, oder ein anderes Beräußerungs⸗ oder
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:
wer der Verpflichtung, die beschlannahmten Gegenstände
zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwider—
bandelt;:
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider—
bandelt.

) Wer vorsützlich die Auskunft, zu der er auf Grund
ieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der ge—
eten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvolltändige
 Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht
n die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbhücher oder die Be—⸗—
ichtigung oder ünterfuchung der Betriebseinrichlungen oder
aume verweigert, vder wer vorfäblich die vorgeschrie—
enen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßzt.
vird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und, mit Gesd—
trafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen
estraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden
ind, im ürleite als dem Staate verfalien erklärt wer⸗
en, ohne Unierschied, vd lie dem An runftanichtigen
ebhren boden nicht.

ö4e—

Wer fahrläfsig die Auskunft, zu der er auf Gruns
dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der geseßten
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
nacht, oder wer fahrlässig die vorngeschriebenen Lagerbücher
inzurichten oder zu führen unterlößkt. wird wit Geld⸗
ofa 613 2*8* 3000 Mark bhesftraf
            
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