Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachung.
Im Bereiche des Königlichen Bezirksamtes St. Inabert
ist in mehreren Fällen Rubr festgestellt worden. Jusbe—
sondere die Einwohner der an die Pfalz angrenzenden
Bürgermeistereien werden hierauf aufmerksam gemacht.
Saarbrücken, den 25. Ottober 1917.
Der Könisliche Landrat:
von Halfern.
4014) Bekanntmachung.
Auf Grund der Reichsgetreideverordnung vom 21.
Juni 1917 über Brotgetreide und Mehl wird für die
Mühlen des Landkreises Saarbrücken folgendes ange—
ordnet:

Das Mahlen und Verschroten von Getreide jeder
Art in den Mühlen ist in der Zeit von 9 Uhr abends
bis 6 Uhr morgens untersagt. Denjenigen Mühlen,
die für die Reichsgetreidestelle mahlen, ist gestattet,
auch während der Nacht zu mahlen, falls die vorlie
genden Aufträge das Mahlen während der Nachtzeit
erforderlich machen.
2.
Während der angegebenen Zeit ist jeder geschäft—
liche Verkehr vor und in den Mühlen strengstens unter—
sagt, insbesondere ist das Hinbringen von Getreide
und das Abholen von Fertiagfabrikaten jeder Art ver—
boten.

3.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende An—
ordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre
oder mit Geldstrafe bis zu 50000 Mark bestraft. Au—
herdem werden die Mühlenbetriebe, in denen gegen
die Anordnung verstoßen wird, unnachsichtlich geschlos—
sen werden.
Saarbrücken, den 26. Oktober 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

— Bekanntmachung.
Amtstierärztlicher Feststellung zufolge ist unter
dem Pferdebestande des Ackerers und Gärtners Johann
schmidt, welcher in dem Stalle des Hausgrundstücks
Bleichstraße 11 hierselbst untergebracht ist, die Räude
festgestellt worden. Die zum Schutze gegen die Weiter—
verbreitung der Seuche notwendigen Naßregeln sind
angeordnet worden.
Saarbrücken, den 24. Oktober 1917.
Der Königliche Polizeidirektor.
016) Bekanntmachung.
Amtstierärztlicher Feststellung zufolge ist unter
dem Pferdebestande der Brauerei Neufang⸗-Jänisch,
welcher in dem Stalle des Hausgrundstücks Dudweiler—
Chaussee Nr. 3 hierselbst untergebracht ist, die Räute
sestgestellt worden. Die zum Schutze gegen die Weiter—
verbreitung der Seuche notwendigen Maßregeln sind
angeordnet worden.
Saarbrücken, den 24. Oktober 1917.
Der Königliche Polizeidirektor.
Bekanntmachung.
Amtstierärztlicher Feststellung zufolge ist unter
dem Pferdebestand der städtischen Molkeren welcher in
dem Stalle des Schlachthofes auf dem Landwehrplat
hierselbst untergebracht ist, die Räude festgestellt wor—
den. Die zum Schutze gegen die Weiterverbreitung der
Seuche notwendigen Maßregeln sind angeordnet
worden.
Saarbrücken, den 24. Ottober 1917.
Der Königliche Polizeidirektor
018 Bekanntmachung.
Amtstierärztlicher Feststellung zufolge ist unter
dem Pferdebestande der hiesigen Häutevermertung e. G.

*X

*
F

m. b. H., welcher in dem Stalle des Schlachthofes auf
dem Landwehrplatz hierselbst untergebracht ist, die
Räude festgestellt worden: Die zum Schutze gegen die
Weiterverbreitung der Seuche notwendigen Maßregeln
sind angeordnet worden.
Saarbrücken, den 24. Oktober 1917.
Der Königliche Polizeidirektor.
—VIIIII —IIIC—

Verordnung.

„BGSSbuSurss ”Ce (äYl[Cl¶rr r BS.S,SZ

Auf Grunb des 534 unserer Satzung vom 8. Novembe
10l6 bestimmen wir für die Rheinprovinz solgendes:

91
Die Ausfuhr von Zucht und Rubvoleh (Rinder, Ne
Schweine und Schafe aus einem Kreise der Rheinprovi
dinz ist ohne unsere schriftliche Genehmigung verboten
Die Genehmigung tritt mit dem von Fall —3— festae⸗
letßzten Zeitvunkte außzer Kraft.
582
Antrage auf Genehmigung der Aus stnd an du
ßreisabehorde zu richten. Vem Antrage ist beizufügen:
g eine Ankaufsangeige auf rotem Papier gemähß umerer
nung vom 80. Dezember 1916,
b) eine Bescheinigung der Kreisbehörde des Bestimm⸗
e über den Verwendungszwed der Tiere mit der
Erklärung, die Verwendung zu überwachen,
c) bei Ausfuhr aus der Rheinlrovinz eine Bescheinig⸗
ung des für den Ursprungsort zustaͤndigen Kreistierargtes
daß es sich um Nus- oder Zuchtliere — also nicht Echlach⸗
liere — handelt.
98
Wir behalten uns vor, der Audfuhrgenehmi eine
Ohrmarke beigufügen, die bvor dem Segien des 2
bes an jedem Tier zu befestigen ist und die auch Päter nicht
entfernt werden darf. Ohrmarke und schriftliche Ausfuhr⸗
genehmigung haben die gleiche Nummer. Beim Transpori
zuf Landwegen muß der Transportführer die schriftliche
———— bei sich tragen.

14
Vor der Verladung von Vieh auf Eisenbahnen, Klein⸗
bahnen oder e gee ist die usfuhrgeneßmigung
der Güterabfertigungsstelle abzugeben; findet nur ein
Transport auf Landwegen statt, so hat Ablieferung der⸗
selben an den Kommunalberband der Bestimmungẽsortes
uwerzüglich zu erfolgen.
Ist nach dem Transport auf Eisenbahnen, Kleinbahnen
oder Wasserftraßen noch ein Landweg zurückzulegen, so
* der bahnamtlich abgesteribelte grachtbrief als Aus
Deiß

868
Fur den Verkehr Zucht⸗ und Nutzviehmaärkten Bnnen
XXC — 77 Iug —

136
Zuwiderhand lungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden gemäß 8 17, Ziffer 4 der Bundesratsverordnung
Aber die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
erungeragen bom W. September 1918 (K. G. S
607) in Verbindung mit der Bundesratsdverordnung zu
deren Ergängung vom 4. Notbember 19018 (R. G. Bl. S. 7288)
sowie der Ausführungsanweisung der Landeszentralbehör⸗
den dazu vom 18. Januar 1016 mit Gefängnis bis zud
Monaten oder mit Geldstrafe biße x 1600 Nark bestraft.
Wird ein Viehtransssbort zwecks Außfuhr begonnen, ohns
daß die schriftliche Genehmigung des — ———
arteilt und die beigegebene Ohrmarke an den Tieren be—
— so find —* der frübevre als auch der neut
Bosi trafbar.
17.
Diese Verordnung tritt mit Hrer Verdffentlicheng n
Kraft. Unsere Verordnung vom 8. 8 Aber die
Autfuhr don Vieh wird diermit aufoehoben.
Ndla, den .Oktober 1017.
Rheinischer Viehhandelsverbanoͤ.
Namens desa Vorstandes
Der Borsitzende;
Dr Lo
            
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