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Regierungspräsidenten mit Zustimmung der Preußischen
dandesfettstelle erfolgen.
5. Zu Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen wird be—
nerkt, daß es bei der durch die Anordnung der Preußischen
dandesfettstelle vom 28. Februar 1917 — III a. 615 — begrün—
deten Zuständigkeit (Oberpräsidenten, Vorsitzender der
—AV
rungspräsidenten) sein Bewenden behält.
Berlin, den 19. September 19017.
Der Minister Der Königlich Preußische
für Handel und Gewerbe. Staatskommissar
Im Auftrage:. für Volksernährung.
Neuhaus. In Vertretung:
Peéeters.
Der Minister
fsür Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage:
von Hammerstein.
1010) Bekanntmachung
Der Kleinverkaufspreis für Butter und für
ausländisches Schmalz wird vom 19. ds. Mts. ab
auf 3,20 Mark für das Pfund bei Abgabe an die Ver—
braucher festgesetzt. Der Durchschnittspreis von 3,20
Mark für ausländisches Schmalz und für Butter war
erforderlich, da der Einstandspreis für ausländisches
Schmalz sehr hoch ist.
Saarbrücken, den 20. August 1917.
Der Königliche Landrat.
J. V.: v. Salmuth.
—1019) Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung vom 21. 6. 1917 (Reichs⸗
Besetzbl. S. 507) und der Ausführungsanweisung vom 7.
7. 1917 sowie der Verordnung vom 28. 6. 1917 GReichs⸗
Besetzbl. S. 569) findet in der Zeit vom 31. Oktober
bis 4. November 1917 eine Bestands-Aufnahme folgender
Feldfrüchte statt:
Brot-Getreide (Weizen, Roggen, Mischelfrucht), Hafer,
Berste, Erbsen, Bohnen, Kartoffeln, Stroh und Heu.
Die Aufnahme erfolgt durch besondere Listen, die den
Besitzern der Feldfrüchte zugestellt werden. Diejenigen Be—
sitzer von Feldfrüchten, die am 31. Ottober das Formu—
lar nicht erhalten haben, sind verpflichtet, das Formular
bei dem zuständigen Bürgermeisteramte in Empfang zu
nehmen.
Die einzelnen Spalten müssen durch den Haushal—
tungsvorstand oder dessen Stellvertreter ordnungsmäßig
und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden. Das Getreide und
die Hülsenfrüchte dürfen nicht geschätzt werden, sondern
die Menge ist durch Nachwiegen festzustellen.
Da bereits auf Grund der Verordnung vom 15. Sept.
1917 angeordnet ist, daß die Menge der eingelellerten
startoffeln vor dem Einlagern festzustellen ist, müssen
die Kartoffelerzeuger in der Lage sein, das Gewicht der
Kartoffeln genau anzugeben.
Bei den Kartoffeln sind auch diejenigen Kartoffeln
mit einzurechnen, wie kleine usw., die zur menschlichen
Ernährung nicht geeignet sind.
Wer die Anseige unrichtig (aus Fahrlässigkeit oder
absichtlich erstattet, oder wer es unterläßt, die Anzeige
rechtzeitig zu machen, wird auf Grund der bestehenden
Bestimmungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark bestraft.
Den Getreidebesitzern, die gegen die vorstehende An—
ordnung verstoßen, insbesondere die unrichtige Angaben
machen, wird außerdem das Recht der Selbstversorgung
entzogen werden.
Saarbrücken, den 22. Oktober 1917.
Ter Landrat:
von Halfern,
Vorsitzender des Kreisausschusses
Indem ich die Eingesessenen auf die vorstehende Be—
kanntmachung besonders hinweise, warne ich dringend da—
vor, bei der Bestandserhebung unrichtige Angaben zu
machen. Jede Zuwiderhandlung wird unnachsichtlich zur
Anzeige gebracht. Auch wird in allen Fällen, in denen
ein Verstoß gegen die Getreidevorschriften festgestellt wird
die Selbstversorgung rücksichtslos entzogen werden. Irgend—
welche Ausnahmen können nicht zugelassen werden, da es
unbedingt erforderlich ist, daß sämtliches Getreide ord—
nungsmäßig zur Abgabe gelangt und daß nicht mehr
zurückbehalten wird, wie nach den bestehenden Bestimmungen
den Selbstversorgern zusteht. Auch sämtliches Hinterkorn
ist ebenfalls anzugeben und darf nicht ohne weiteres zum
Berfüttern zurückgehalten werden.
Saarbrücken, den 22. Oktober 1917.
Ter Königliche Landrat:
von Halfern.
1012) Bekanntmachung
Auf allgemeinen Wunsch der kartoffelversorgungsberechtigter
Personen werden den Haushaltungen, soweit es irgend möglich ist
die Kartoffeln bis zum August 1918 geliefert.
Sache der Bevölkerung ist es nunmehr, sich mit dem Ver—
brauch so einzurichten, daß die Kartoffeln bi—
zu dem festgesetzten Zeitpunkte ausreichen und
zwar dürfen pro Kopf und Woche nicht mehr wie
Pfund verbraucht werden. Der erste Zentner Kartoffeln
nuß bis 8. Januar 1918, der zweite Zentner bis zum
16. April 1918 und der Rest bis zum Schlusse des Wirtschafts
jahres (3. August 1918) ausreichen. Es ist daher erforderlich
daß die Kartoffeln täglich oder wöchentlich abge
wogen werden, damit ein Mehrverbrauch ausgeschlos
sen bleibt. Ferner ist auf die pflegliche Behandlung, insbe
ondere auf die ordnungsmäßige Lagerung Bedacht zu nehmen.
Personen, die ihre Kartoffeln vorzeitig aufessen, d. h. also
mehr verbrauchen, wie gesetzlich zugelassen ist, können unter keinen
Umständen auf Nachlieferung von Kartoffeln rechnen. Ebense
vnnen beine Kartoffeln nachgeliefert werden für etwaigen Schwund
da der Schwund meistenteils durch schlechte Behandlung der Kar
woffeln entsteht.
Dem Kommunalverband wird nur die zuständig
Menge zugeteilt und er ist nicht in der Lage, irgend
zine Ausnahme zu machen und solchen Haushaltungen.
die mit ihren Kartoffeln nicht ordnungsmäßig wirtschaften, weiser⸗
Kartoffeln zuzuteilen.
Saarbrücken, den 24. Oktober 1017.
K. 36 338. Der Landrat.
von Halfern.
1013) Nachweisung
derjenigen Personen, die ihren Wandergewerbeschein
für 1917 schon länger als einen Monat nicht ein—
gelöst haben.
Nr. des
30 — Gewerbe⸗
reIscheines
Name
Wohnort
1
2
3
2203
2688
2903
Svang Wilhelm
Hoff Fath geb Jung Ehefr
Hoffmann Rud. geb.
Nikolaus Wwe.
* Johann Kriegsin—
valide
Altmeyer Georg Wwe.
Birtel Karl Ehefrau
Haag Jatoh Ehefrau
Altmeyer Georg
— buhl aubara geb. Büch—
mann Chefrau
Jochum Johann
Jochum Joh. Ehefrau
Elisabeth geb. Scherer
Löb Isidor
Wenzei Nitkolaus
Blum Friedrich Ehefrau
Dudweiler
Herrensohr
Dudweiler
Friedrichsthal
2960
5 440
6 442
7 2881
3 733
733
Hrusweiler
Wahlichied
Quierschied
20
11
12
1
14
857
838
Sulzbach
Die Gendarmen und die Polizeibeamten haben
die vorstehend aufgeführten Personen im Hinblick auj
einen etwaigen Wandergewerbebetrieb strengstens zu
überwachen und dieselben zur Anzeige zu bringen
alls sie den Gewerbebetrieb im Umherziehen ohne
Wandergewerbeschein ausuben.
Saarbrücken, den 24. Ottober 1917.
Der Königliche Landrat:
von Halfern.
2892
2924
2949