Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken

schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von E. S. Sche ur in Saare⸗
ruͤcen (Druckort Bölklingen). — Fernwprecher der Geschäftsstelle (Viktoriastraße 25)
tr. WO (Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saachrücken;
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sor 117.

Dienstag

Bezugsapreis für das Vierteljahr 1.20 Mit.
Anzeigengebührren: die ögeipaltene mmZeil oder deren aum 14 to
Amtliche Anzeigen: der 90 min breite 1 mm bobe Raum 38 Vfg.
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746
43. Jahrs.

30. Oktober 1917

Inhalt:
Anordnung betr. Butterpreise (S. 573). — Neue Höchst⸗ S. 574). — Fälle von Ruhr, St. Ingbert (S. 575). —
reise für Butter (S. 5739). — Ausführungsanweisung über Anordnung für Mühlen (S. 575). — Pferderäude in
breise für Butter (S. 673). — Kleinverkaufspreis für Saarbrücken (S. 5755 Ausfuhr von Zucht- und Nutz
Butter und Schmalz (S. 579. — Bestandsaufnahme der dieh, Rheinischer Viehbandelsverband (S. 5759. — Jagdzeldfrüchte
 (S. 5749). — Kartoffelversorgung bis August pflege (S. 5763 — Für Ziegenbesitzer (S. 576).
1918 (S. 574). — Nicht eingelöste Wandergewerbescheine
—LI
1
—ILV
907) Anordnung
betreffend Butterpreise.
Auf Grund des 8 3 der Verordnung des Präsi—
denten des Kriegsernährungsamtes über die Preise
für Butter vom 25. 8. 1917 (R. G. Bl. S. 731/34)
in Verbindung mit 8 2 der dazu ergangenen Ausfüh—
rungsanweisung der Herren Ressortminister vom 19.
d. 17 bestimme ich was folgt:
Der Grundpreis für die in der Rheinprovinz
hergestellte Molkereibutter wird abweichend von
den Sätzen in 81 der Verordnung vom 25. 8. 17
1. für Handelsware J (Ware von einwandfreier
Beschaffenheit) auf höchstens 300 Mk.,
für Handelsware II (nicht vollwertige Speise
butter) auf höchstens 280 Mk.
für 50 Kilogramm festgesetzt.
d Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1917 in
raft.
Coblenz, den 27. September 1917.
Der Dberpräsident ver Rheinprovinz.
098) Anordnung
betreffend die neuen Höchstpreise für Butter.
Auf Grund von 84 der Verordnung des Präsi—
denten des Kriegsernährungsamts über die Preise für
Butter vom 25. August 1917 (R. G. Bl. S. 731 ff.),
der Ausführungsbestimmungen der Reichsstelle für
Speisefette dazu vom 31. August 1917, der Ausfüh—
ungsanweisung des Preußischen Staatskommissars für
Volksernährung vom 19. September 1917, der An—
ordnung des Herrn Oberpräsidenten vom 27. Septem—
ber 1917 sowie der Ermächtigung des Herrn Ober—
bpräsidenten vom 8. Oktober 1917 bestimme ich in Ab—
inderung von 8 5 meiner Anordnung, betreffend das
Aufbringen und den Verbrauch von Milch und Speise—
setten im Regierungsbezirk Trier vom 1. Juli 1917,
sowie der von den Kommunalverbänden in Verfolg
meiner Anordnung vom 15. Januar 1917 erlassenen
Anordnungen folgendes:
l. Der Erzeugerhöchstpreis für Molkereibutter von
guter Beschaffenheit durch Anordnung des Herrn
Oberpräsidenten der Rheinprovinz vom 27. Sep⸗
lember 1917 unter Fortfall der Prämie auf Mk.
.— für ein Pfund festgesetzt und wird in jedem
Falle ohne Rücksicht auf die von der Molkerei
abgelieserte Gesamtmenge gezahlt.
            
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