Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Berotungsstelle für Frauen von Handwerksmeistern in Ma—
schinenangelegenheiten (Regelung aller Verpflichtungen, Ab—
atz herrenlos gewordener Anlagen, Beratung über geeignete
Bezugsquellen.)
Vermittlung von Maschinen zur Herstellung von Kriegs—
gerät oder zur Verbesserung der Volksversorgung unter
zünstigen Zahlungsbedingungen.
Unentgeltliche Vermi:telung des Absatzes gebrauchter Ma—
schinen, die infolge der Kriegsverhältnisse überflüssig gewor—
den sind, unentgeltliche Uebersendung der Nachweise solcher
Maschinen an Handwerker, die Heeresaufträge haben.
Vermittlung von Arbeitsbehelfen an kriegsbeschädigte und
angesiedelte Handwerker zur Erleichterung der Ausübung ihres
Berufes (Zusammenarbeit mit den offiziellen Kriegsfürsorge—
tellen, milde Bedingungen).
Vermittlung von Darlehen aus den Kriegshilfskassen zur
Wiederaufrichtung von Handwerksbetrieben (insbesondere zur
Beschaffung technischer Einrichtungen).
Vermittlung von Aufträgen an Organisationen von
dandwerkern unter gleichzeitiger Beschaffung der erforder—
ichen Rohmaterialien zu günstigen Bedingungen.
Beratung und Hilfe bei Einrichtung von Gemeinschaftsbe—
trieben (Werkgenossenschaften, Werkvereinigungen und Zu—
sammenlegung auf Grund des Hilfsdienstgesetzes, Beschaffung
der erforderlichen Maschinen und Materialien).
Saarbrücken, den 18. Oktober 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern

born cunten erer behrsen.
993) Verordnung

Anf Grund des 84 unserer Satzung vom 8. November
1916 bestimmen wir für die Rheinproving:
S 1.
Für Schlachtschafvieh gelten folgende Höchstpreise:
q) vollfleischige Lämmer und Lammböcke ohne breite Zähm
Al 100.- je Zentner Lebendgewicht
b) vollfleischige Hammel und ungelammte Schafe mit nich
mehr als vier breiten Zäbnen und Schafe mit nicht mehr
als zwei breiten Zühnen —
A OO. — je Zentner Lebendgewicht,
e) gutgenährtes älteres Schafvieh
A 80.- je Zentner Lebendgewicht.
d) geringgenährtes Schofvieh jeden Alters, auch Zuchtböch
A 70.— je Zentner Lebendgewicht,
x) minderwerliges abgemagertes Schafvieh jeden Alter
AM 50,— je Zentner Lebendgewicht.
Für Heidschnuden ist der Höchstpreis in allen Klafsen *
Prozent geringer.

8 2.
Die Ermittlung des Lebendgewichts erfolgt auf eine
zffentlichen Wage möglichst am Standort der Ti⸗— m
einem Gewichtsabzug von 5 Prozent.
38.
Neberschreitung der Höchstpreise wird gemäß 8 6 Absatz
des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. 8. 14 in der Fassun
der Bekanntmachung vom 28. März 1916 — —
blatt S. 180 — mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder
Beldstrafe bis zu A 10 000— bestraft.
§ 4.
Diese Verordnung tritt' am 15. Oktober 1917 in Kraf
Cöln, den 10. Oktober 1917.
Aheinischer Viehhandelsverband
Der Vorsitzende:
Dr. LOothe s-Bekanntmachung.


Folgenden Selbstversorgern habe ich wegen Un—
zuverlässigkeit in der Verwaltung ihrer Getreidebe—
stände das Recht der Selbstversorgung entzogen:
Jakob Melchior, Schreinermeister, Heusweiler.
Peter Schorr, pens. Bergmann, Dilsburg,
Jacob Altmeyer-Alt, Bergmann, Dilsburg,
Jacob Raber, Bäcker und Wirt. Heusweiler,
Andreas Mailänder, Ackerer, Lummerschied,
Jacob Langenseld, Bergmann, Kutzhof,
Johann Kreutzer, ps. Bergmann, Niedersalbach
Wwe. Konrad Dilk, Berschweiler.
Wwe. Karl Schäfer, Neumühle.
Zaarbrücken, den 19. Oktober 1917.
Der Landrat.
von Halfern.

991)

284) Bekanntmachung.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hat
GBrund einer eingesandten Probe den roten trierisa
Weinapfel als zur Gruppe III gehörig bezeichnet.
Trier, den 19. Oktober 1917.
Bezirksstelle für Gemüse und Obst
für den Reg-Bez. Trier.
Der Vorsitzende: Schrakamp.
995) Vekanntmachung.
Die Rotlauf-Seuche in dem Gehöfte der Witw
Peter Wagner zu Clarenthal ist erloschen. Die an
geordneten Sperrmaßregeln sind wieder aufgehober
Gersweiler (Saar), den 15. Oktober 1917.
Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister.
Müller.
Saarbrücken, den 23. Oktober 1917.
Der Königliche Landrat:
v. Halfern.

92)

Bekanntmachung.
Zur Unterstützung bei der Aufklärung unbekannt
Verstorbener hat das Kriegsministerium eine
Bildertasel dieser unbekannten Toten als Sonder—
Verlustliste herausgegeben. Diese kann bei allen
Ortspolizeibehörden, militärischen Kommandobehörden,
Barnison- und Bezirkskommandos, Ersatztruppenteilen
und Lazaretten, denen sie mit der Verlustliste Nr. 667
zugegangen ist, eingesehen werden.
Zaarbrücken, den 20. Februar 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

Festsetzung von Richtpreisen jür „Gelbklee in Kappen“.
Als Ergänzung der Liste der Richtpreise für Klee- und Grassamen vom 25. Juli 1917 sind in einer
Sitzung der „Offiziellen Preiskommission für landwirtschaftliche Sämereien“, die am 20. September 191
im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten stattgefunden hat, für Gelbklee in Kappen
aachstehende Richtpreise festgesetzt worden. Stufe II. Stufe III. Stufe IV.
Stufe I. Höchst⸗
einkaufspreis
für 50 kg
der Händler
von Händlern
zum Verkauf
an Händler
und beim
Einkauf vom
Auslande
—0
34, —

Höchst⸗
verfaufspreis
für 50 kg
an
Verbraumer
7. Gelbklee in Kappen 81,-Berlin,
 den 1. Oktober 1917.
            
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