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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck ugd Verlan von E. H. Sche ur in Saar⸗
rücken (Druckort Völklingen). — Ferniprecher der Geichäftsitelle (Viktoriastrasie 25)
Nr. 280 (Amt Saarbrücken), erniprecher der Druckere Nr. 1184 (Amt Saarbrücken),
Rr. 115. Tientag,
vezugepreis iür das Vierteljohr 1.20 Mit.
Anzergengebühren: die 5geipaltene aim⸗Zeil oder deren aum 14 fa—
Amtliche Anzeißen: der Memm breite 1 mmm bohe Raum 35 Pia,
Erschsinounastanae: Tienstag Vtuttwoch Freitag und Sametaa.
3 Oktaber 1917 43 Jahr;
Inhalt:
Beschlagnahme von Spinnpapier, Papiergarn, Zellstoffgarn
und Papierbindfaden sowie Meldepflicht über Papiergarnerzeu—
zung (S. 565). — Feindliche Umtriebe in kriegswichtigen Be—
trieben (S. 567). — Ausstellung eines Ausweises für Standes—
imter bei Verheiratung noch nicht entlassener Mannschaften der
Kaiserlichen Marine (S567). —.Ausführungsanweisung zur Ver—
ordnung über Papier (S. 567). — NAusnahmen bet Gesellen—
prüfung für Schuhmacherlehrlinge (S. 567). — Einigungsamm
für Mieter und Vermieter in Saarbrücken (S. 667). — Wirt—
chaftliche Forderung von Handwerk und Gewerbe (S. 567). —
Entziehung der Selbstversorgung (S. 568). — Söchstpreise Schlacht—
schafvieh (S. 568). — Trierischer Weinapfsel (S. 568). — Er—
oschene Rotlaufseuche Clarenthal (S. 568). — Richtpreise für
„Gelbklee in Kappen“ (S. 568).
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Nr. Paga. 1/10. 17. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme von Spinnpapier, Papiergarn, Zelstosfgarn und
Papierbindfaden sowie Meldepflicht über Papiergarner euguns.
Vom 23. Oktober 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf B) alles Papiergarn, Zellstoffgarn, aller Papier—
Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur all— bindfaden, welche aus Spinnpapiecr allein oder
gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Beme'ken, daß, unter Mitverwendung von Fase stofsen herge—
soweit nicht nach den allgemeinen Strafge'sesen hösee stellt sind, soweit sie sich nicht zur Zeit des
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen Inkrafttretens der Bekanntmachung im Besitze
die Beschlagnahmevorschriften nach 86*) der Bekannt— von Händlern oder Webern (einshließlich
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in Spinnwebern) befinden. Ausgenommen von
der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S dieser Bekanntmachung sind Erzeugni'se, die
376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht aus Papier und Bastfasern bestehen w*
gemäß 8 5*5) der Bekanntmachung über Auskunfts—
pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 6904)
bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels—
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep—
ember 1915 (ReichsGeseßbl. S. 603) untersagt werden.
82.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
trahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Begenständen verboten ist und rechtseschäftliche Ver—
fügungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf
GBrund der folgenden Anordnungen elaubt werden
Den rechtsgeschäftlichen Versüsßungen stesen Verfüzun—
gen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung erfolgen.
81.
Beschlagnahrme.
Beschlagnahmt werden hiermit:
A) alles Spinnpapier:;
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld—
trafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht, nach den
— J Strafgesetzen böbere Strafen verwirkt sind.
estraft:
Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung
oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume
verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lager—
bücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Ge—
fängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft:
wuich können Vorräte, die verschwiegen worden lsind, im
Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unter—
scchied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollftändige Angaben
macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher
zinzurichten oder zu fübren unterläßt, wird mit Geldstrafe
zis zu dreitausend Mark bestraft.
**e) Diese Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen
der Bekanntmachungen W. III. 30009. 16. K. R. A. vom
10. November 1916 und W. III. 3900/6. 17. K. R. A. vom
4. August 1917.
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite—
schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder
kauft. oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs—
geschäft über ihn abschließt;:
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände
zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwider—
handelt:
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zu—
widerhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, oder wer vorsätzlich ge Einsicht in die