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88.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu
den gemäß 8 20 Anmerkung für die betreffende Lie—
serungsstufe in Betracht kommenden Preisen, höchstens
sedoch zu den unter 8 26 für nicht vorschriftsmäßig
geliefertes Gefälle festgesetzten Höchstpreisen, zu ge—
wvärtigen.
810.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. Ottober
1917 für das an diesem Tage oder später entstehende
Befälle, im übrigen mit dem J. Dezember 1917 in Kraft
Die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 700/7. 16. K. R. M.
vom 31. Juli 1916 tritt hinsichtlich des nach dem In⸗
krafttreten dieser Bekanntmachung entstehenden Gefälles
mit dem 20. Oktober 1917, im übrigen mit dem 1. De—
zember 1917 außer Kraft.
Anmerkung: Die Sammelstelle wird die Preise, die
sie für das vor dem Inkrafttreten diefer Bekanntmachung
entstandene Gefälle im Rahmen der Bekanntmachung RNr.
Ch. II. 700/7. 16. K. R. A. vom 31. Juli 1916 zu zahlen bereit
ist, nach Vereinbarung mit der Verteilungesstelle in der Fach⸗
presse bekanntgeben.
89.
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an
das Lederzuweisungsamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
W9, Budapester Straße 5, zu richten. Die Entscheidung
zehält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehls—
haber vor.
Saarbrücken, den 20. Oktober 1917.
Der Kommandierende General des XXI. Armeekorpæa
zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch.
v. Moßner.
beunnmushungen ser zontrushehören
383) Ausführungsanweisung
zu der Bekauntmachung über die Regelung der
Wildpreise vom 24. August 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 959).
Auf Grund der 88 3 und 4 der Bekanntmachung
über die Regelung der Wildpreise vom 24. August
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 959) wird unter Aufhebung
der Ausführungsanweisung vom 25. September 1916
nachstehendes verordnet:
1. bei Rehwild (mit Decke) für 0,8 kg 1,45
2. bei Rot- u. Damwild (m. Decke) für O,3kg 1,25,
3. bei Wildschweinen (mit Schwarte)
a) bei Tieren im Gewichte bis zu 35 kg
einschließlich für O,8 kg 1,80,
b) bei Tieren über 35 kg Gewicht für
0,5 kg 1,30,,
4. bei Hasen, das Stück 5,75,,
5. bei wilden Kaninchen, das Stück 1,75,,
3. bei Fasanen
a) Hähne, das Stück 4,95,,
b) Hennen, das Stück 3,85,
Diese Preise gelten für das durch die Abnahme—
stelle (8322 Abs. 1 der Bundesratsverordnung über den
Verkehr mit Wild vom 12. JZuli 1917, Ziffer 12 der
Ausführungsanweisung zu dieser Verordnung vom 10.
September 1917) vom Jagqgdberechtigten erworbene
Wild
J.
Bei dem Verkauf durch den Jagdberechtigten dür—
sen folgende Preise nicht überschritten werden:
l. bei Rehwild (mit Decke) für 0,5 kg 1,30 Ab,
2. bei Rot- u. Damwild (m. Decke) für O, kg 1,10,,
3. bei Wildschweinen (mit Schwarte)
3) bei Tieren im Gewichte bis zu 35 kg
einschließlich für 0,5 kg 1145
5) bei Tieren über 35 k8 für 0,5kg 0,95,,
bei Hasen
das Stück
5. bei wilden Kaninchen
das Stück
bei Fasanen
Hähne, das Stück
)) Hennen, das Stück
Dies gilt nicht für die Abgabe einzelner Stücke
zerlegten Rot-, Dam-, Reh- oder Schwarzwildes seitens
des Jagdberechtigten unmittelbar an Verbraucher, wenn
die Zerlegung nach Entfernung der Decke oder Schwarte
tattgefunden hat. In diesem Falle gelten die unter
II Ziffer 123 festgesetzten Höchstpreise.
a) innerhalb des Lieferungskreises einschließlich
aller Beförderungskosten.
b) außerhalb des Lieferungskreises in den gemäß Ziff
10 der Ausführungsanweisung vom 10. September
1917 belieferten Kommunalverbänden aus—
schließlich der Frachtkosten von der Versand—
station bis zu der Empfanggsstelle.
Diese Frachtkosten dürfen die Empfangsstellen bet
Abgabe des Wildes an Kleinhändler den vorgenannten
Preisen zuschlagen sowie ferner für ihnen insbesondere
durch Aufbewahrung und Verteilung erwachsende Un—
kosten folgende Aufschläge erheben:
bei Hasen für das Stück 0,20
bei Kaninchen für das Stück O,10,,
bei Fasanen für das Stück O, 15,
hei Rot-⸗, Dam-, Reh- und Schwarz⸗
wild für 0.5 kg— O. 10.
II.
III.
Bei Abgabe an die Verbraucher dürfen vorbe
haltlich der Bestimmungen unter IV durch die Ab—
nahmestellen oder durch Kleinhändler folgende Vreise
richt überschritten werden:
Für das vom Jagdberechtigten erworbene Wild
dürfen im. Großhandel folgende Preise nicht über—
chritten werden: