Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

40.

81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
alle Großviehhäute jeder Herkunft und jeden Ge—
wichts von Rindern, Kühen, Ochsen und Bullen so—
wie von Fressern und Kälbern von 10 kg Grün—
gewicht an aufwärts;
b) alle Roßhäute, Ponyhäute, Fohlenfelle, Esel—-,
Maultier- und Mauleselhäute jeder Größe und
Herkunft;

alle aus militärischen Schlachtungen stammenden
sowie alle in den besetzten Gebieten und in den
Etappen- und Operationsgebieten gewonnenen
Häute und Felle von Schlachttieren, Pferden,
Ponys, Fohlen, Eseln, Maultieren und Mauleseln.
Auch Häute und Felle, die von gefallenen Tieren
stammen, sind von der Bekanntmachung betroffen.
Nicht betroffen von dieser Bekanntmachung wer—
den Häute und Felle der Tiere, die Eigentum der
——
aus dem neutralen oder verbündeten Ausland ein—
geführt sind.

82.
Höchstpreis.**)
) Höchstpreis für vorschriftsmäßig ge—
lbiefertes Gefälle.
Vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle sind die—
jsenigen Häute und Felle, die nicht gemäß 8 7 oder
810 der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17.
K. R. A. meldepflichtig geworden sind.
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder—
(Aktiengesellschaft)/ für die im 81 bezeichneten
Häute und Felle zu zahlende Preis darf den im
53 festaesetzten Grundpreis abzüglich der im 86
vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen, es sei
denn, daß es sich um Großviehhäute ohne Kopf
(Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren abge—
schnitten) handelt, bei denen der aus Grundpreis
und Abzügen gemäß 86 sich ergebende Preis um
5 v. H. überschritten werden darf (Höchstpreis).

Anmerkung: Es ist zu beachten, daß der Höchst—
preis derienige Preis ist, den die Verteilungs—
stelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) höch stens be—
zahlen darf. Bei den gemäß der Bekanntmachung Nr.
L. 111/7. 17. . R. A. erlaubten Veräußerungsgeschäften
über Häute und Felle müssen deshalb die im 83 festge—
setzten Grundpreise je nach der Lieferungsstufe
intsprechend niedriger, angesezt werden. Die im
86 bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstufen
oIuIl zu rechnen.
d) Höchstpreis für nicht vorschriftsmäßig
geliefertes Gefälle.
Nicht vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle sind
diejenigen Häute und Felle, die gemäß 8 7 oder
810 der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K.
R. A. meldepflichtig geworden sind und für die
eine Ausnahmebewilligung nach 8 12 der genann—
en Bekanntmachung nicht gewährt worden ist.
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder⸗
Aktiengesellschaft) für nicht vorschriftsmäßig ge⸗
liefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 v. H.
—V0
gebenden Höchstpreises nicht übersteigen.
**) Die Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und
Meldebflicht der Häunte und Felle find durch die Bekannt—
nachung Nr. L. 111,7. 17. K. R. A. geregelt.

83.
Grundpreis.
Der Grundpreis darf höchstens betragen:

Bei Gefaälle

Klassell
für 1kg
Grün⸗
gewicht
Mark

tWasse Ih Klosse Ii
ur 1 kg für 1 kg
Grön—⸗ Grün⸗
gewicht gewicht
Mark Mark

jeden Gewichts von Rindern,
Kühen und Ochsen, so wie
von 10 und mehr kg Grun⸗
gewicht von Kälbern und
Fressern.. ... 1,80 1,60 1,45
jeden Gewichts von Bullen 1,70 1,50 1,35

Länge
in cm

Grundpreis
in Mark
für das Stück

Roßhäute, Pony- und
Vaultierhäute ..
Fohlenfelle, Esel- und
Maulteselhäute ..

bis 219
220 u. mehr
hu 149 3.
150 u. mehr 9,.—

Anmerkung: Die Grundpreise, die die Verteilungs—
stelle für getrocknetes Gefälle zu zahlen bereit ist, werden
pon Zeit zu Zeit in der Fachpresse bekanntgegeben. Sie
verden niedriger sein als die Preise, die die Verteilungs
oe für gesalzenes Gefälle entsprechenden Gewichts zablen
wird.

Klasseneinteilung des Gefälles.
Zur Klasse J gehört das Gefälle aus sämtlichen
Ländern südlich des Mains, außerdem von der Rhein—
provinz aus den Regierungsbezirken Coblenz und
Trier, aus dem Fürstentum Birkentesd, aus der Rhein—
pfalz, Elsaß-⸗Lothringen. der Provinz Heten-Nassau,
dem Großherzogtum Hessen, allen thüringischen Staa—
ten, dem Königreich Sachsen, der Provinz Sachsen mit
Ausnahme der Kreise Salzwedel, Osterburg, Stendal,
Bardelegen und Halberstadt-Stadt, den Fürstentümern
Schaumburg-Lippe und Waldeck, dem Herzogtum An—
halt und von der Provinz Schlesien aus den Regie—
rungsbezirken Liegnitz und Breslau.

84.

Zur Klasse II gehört das Gefälle aus dem Rhein—
land mit Ausnahme der Regierungsbezirke Coblenz
und Trier, aus Westfalen, dem Fürstentum Lippe, Groß—
herzogtum Oldenburg mit Ausnahme des Fürsten—
tums Birkenfeld, von der Provinz Sachsen aus den
Kreisen Salzwedel, Osterburg, Stendal, Gardelegen und
dalberstadt-Stadt, aus der Provinz Hannover, dem
derzogtum Braunschweig, den Freien Reichsstädten
Bremen, Hamburg, Lübeck, aus Schleswig-Holstein, den
beiden Großherzogtümern Mecklenburg, den Provin—
zen Pommern und Brandenburg, von der Provinz
Schlesien aus dem Regierungsbezirk Oppeln und aus
der Provinz Posen.

Zur Klasse III gehört das Gefälle aus den Provin—
zen West- und Ostpreußen.

Maßgebend für die Klassenzugehörigkeit ist der
Schlachtort, sofern das Gefälle von einer am Schlacht—
            
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