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den; hornige Bestandteile (Kieten, Zehen) sind zu]
A
Roßhäute usw. (8 1b) sollen ebenfalls knochenfrei,
möglichst fleischfrei, langfüßig (die Füße im Fessel—
gelenk abgeschnitten), ohne Schweifhaare und
Mähne abgeschlachtet werden, jedoch ist ihnen der
zrößtmögliche Flächeninhalt zu belassen.
)
Die Großviehhäute sollen nach Entfernung etwa
noch anhaftender Fleischteile und nach dem Er—
kalten — vor dem Salzen — gewogen werden,
und zwar möglichst durch einen vereidigten Wiege—
meister. Das durch Wiegen ermittelte Gewicht, bei
Roßhäuten usw. das Maß, sowie die Preisklasse
soll in unverlöschlicher Schrift (durch Stempel—
druck oder geeigneten Tintenstift) auf der Fleisch—
seite der Haut vermerkt werden. Die Haut ist mit
einer Nummer zu versehen.
Die Häute und Felle sollen sogleich nach dem
Wiegen, spätestens aber innerhalb 24 Stunden
nach dem Fallen, sorgfältig gesalzen und dann
mehrere Tage so gelagert werden, daß das Wasser
abfließen kann.
1)
2)
Bei Roßhäuten usw. soll die Länge in Zentimeter
der gut ausgebreiteten, aber nicht gezerrten Haut,
gemessen vom Ohrloch bis zur Schwanzwurzel,
nach Ablauf des achten Tages nach der Salzung,
und zwar möglichst durch einen vereidigten Wiege—
meister festgestellt werden.
Jeder soll die Häute und Felle pfleglich behan—
deln und die von der Sammesstelle vorgeschriebe—
nen Loser*s*) in seinem Lager getrennt halten.
)
⸗**) Die Einteilungen der Lose werden von der Sammelstelle
8 5) von Zeit zu Zeit in der Fachpresse bekanntgemacht; Abdrucke
ind bei der Sammelstelle erhältlich.
87.
Meldepflicht.
Wer das Gefälle nicht gemäß 8 4 weiterveräußert
und fristgerecht geliefert hat, muß die in seinem Be—
ätz befindlichen Häute und Felle dem Lederzuweisungs—
imt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu—
zischen Kriegsministeriums, Berlin We9, Budapester
Straße 5, melden. Die Meldungen haben auf den
»orgeschriebenen Vordrucken zu erfolgen, welche ord—
tnungsgemäß auszufüllen sind. Die Vordrucke sind bei dem
dederzuweisungsamt anzufordern. Die Meldungen sind
für das meldepflichtig gewordene Gefälle innerhalb
zehn Tage nach Eintritt der Meldepflicht zu erstatten
Tealie aus militärischen Sclachtungen usw)
88.
Gefälle aus militärischen Schlachtungen, den
ODperations⸗, Etappen⸗ oder besetzten feindlichen
Gebieten.
q) Das aus militärischen Schlachtungen (auch des In—
landes) sowie das aus den besetzten Gebieten stam—
mende Gefälle — mit Ausnahme der im Eigen—
tum der Kaiserlichen Marine befindlichen Häute
und Felle — ist beschlagnahmt; seine Ablieferung
und Verwendung ist durch besondere Vorschriften
geregelt.
M Gestattet ist der Bezug des von dem Absatz a
dieses Paragraphen betroffenen Gefälles nur von
der Verteilungsstelle.
sBehandlung des Gefälles beim Gerber.
89.
Behandlung der Häute und Felle nach Ablieferung
an den Gerber.
Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung
der von den 88 2 und 8 dieser Bekanntmachung be—
troffenen Häute und Felle zu Leder“) sowie die Verfü—
gung über die hergestellten Erzeugnisse“*) gestattet, so—
fern die folgenden Vorschriften beobachtet werden oder
worden sind:
a) Die Verarbeitung und Zurichtung“*e) bis zum ge—
brauchsfertigen Leder muß im eigenen Betriebe er—
folgen.
d) Die Verarbeitung und Zurichtung hat zu den vom
Lederzuweisungsamt jeweils vorgeschriebenen Leder—
arten zu erfolgen.
2) Das Spalten von Ochsen-, Kuh- und Rinderhäuten
(auch im weiteren Fabrikationsgange) ist nur inso—
weit erlaubt, als es zur Erreichung gleichmäßiger
Dicke des Kernstücks notwendig ist. Spalte müssen,
soweit sie nicht unverzüglich als Leimleder Verwer—
tung finden, binnen Monatsfrist im eigenen Be—
triebe eingegerbt werden: die Veräußerung von
Kalkspalten oder lohgaren Spalten an andere Ger—
bereien oder an Zurichtereien ist nicht gestattet.
Spalte mit zwei oder mehr Millimeter größter Dicke
sind zu den Lederarten Nr. 11, dünnere zu den Arten
Nr. 12, 13 und 15 der Vreistafel in der Bekannt—
machung Nr. L. 888/7. 17. K. R. A. fertigzumachen.
H) Bei der Veräußerung sowie bei der Anmeldung
zur Freigabe dürfen andere als die in der Vreistafel
der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. K. R. A. ange—
zebenen Benennungen nicht gewählt werden.
Die verarbeitenden Firmen haben alle vom Leder—
zuweisungsamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung oder
auf deren Anweisung von der Kriessleder-Aktien—
gesellschaft oder der Geschäftsstelle des Ueber—
wachungs-Ausschusses der Lederindustrie geforderten
Angaben unverzüglich zu erstatten, soweit sie mit
den erlassenen Anordnungen zusammenhängen.
) Auf die Bekanntmachung, betreffend Verbot künstlicher Be—
schwerung von Leder, Nr. Ch. I. 588/10. 15. K. R. A. wird hin—
zewiesen.
*) Zu beachten sind die besonderen Bestimmungen der Be—
lanmtmachung Nr. L. 888/7. 17. K. R. A., betreffend Höchstpreise
und Beschlagnahme von Leder.
**) Firmen, die nachweislich außerstande sind, das Leder selbst
achgemäß zuzurichten, können gemäß 8 12 eine Ausnahmebe—
villigung beantragen.
810.
Meldepjlicht.
Die in den Besitz eines Gerbers gelangten Häute
und Felle, welche von den 88 2 und 8 dieser Bekannt—
machung betroffen werden, sowie Spalte von solchen
däuten und Fellen unterliegen, sofern ihre Einar—
heitung nicht innerhalb eines Monats gemäß den Be—
timmungen des 8 9 erfolgt ist, einer Meldepflicht.
Die Meldungen sind innerhalb zehn Tagen nach Ab—
sauf der für die Einarbeitung bestimmten Frist an
das Lederzuweisunggamt Berlin VO9, Budapester
Ztraße 5, auf den dort erhältlichen Vordrucken zu er—
tatten.
——— ——
sausländishhes Gesau⸗e
peg
811.
Ausländisches Gefälle.
Für alle im 81 unter a und b bezeichneten
Häute und Felle, die aus dem neutralen oder verbünde—