Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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oder an ein zum Verladeplatz bestimmtes Lager eines
zugelassenen Großhändlers darf die Ware den Sammel—
bezirk des Großhändlers, der für den Ort der Schlach—
tung zuständig ist, nicht verlassen.
Anmerkung: Grundsätzlich soll in allen Fällen, in denen
mehrere Lieferungsarten wahlweise erlaubt sind, diejenige gewählt
verden, welche die Eisenbahn am wenigsten in Anspruch nimmt,
nsbesondere sind Stüdgutsendungen möglichst zu vermeiden.

C. Fristen.
Die zu Bubezeichneten Bewegungen der Ware müs—⸗
sen innerhalb folgender Fristen vorgenommen werden:
a) Bei Sendungen vom Schlächter:
unmittelbar nach dem Abziehen oder, falls die
Haut bei ihm gesalzen oder getrocknet wird“),
innerhalb 10 Tagen nach dem Abziehen;
b) bei Sendungen vom Händler (Sammler):
spätestens am dritten Tage des Monats für
das innerhalb des vorangegangenen Kalender—
monats gesammelte Gefälle;
bei Sendungen von Annahmestellen der Häute—
erwertungs-Vereinigungen:
wie unter b);
99 bei Sendungen von den Verladeplätzen der Häute—
oerwertungs-Vereinigungen und der zugelassenen
Broßhändler:
eine Woche nach Eingang der Versandanweisun—
gen der Verteilungsstelle (8 5).

) Es wird darauf hingewiesen, daß für getrocknetes Gefälle
in niedrigerer Preis als für gesalzenes zu erwarten ist (Bekannt⸗
nachung L. 700/7. 17. K. R. A. 83 Anmerkung).
D. Saufder Listen und Rechnungen.
Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem
Verbande von Häuteverwertungs-Vereinigungen
angehört und die ihren Verladeplatz nicht selbst
betreibt, hat spätestens am dritten Tage eines
seden Monats über das im vorangegangenen
Kalendermonat von ihr gesammelte Gefälle
Listen, welche die Anzahl, Arten, Beschaffen—
heit und Gewicht der angesammelten Häute ent—
halten, derjenigen Häuteverwertungs-Vereinigung
zu übersenden, welche den für ihre Annahmestelle
vorgeschriebenen Verladeplatz betreibt; jede einen
Verladeplatz betreibende Häuteverwertungs-Ver—
einigung hat die Listen und Rechnungen über das
bdis zum sechsten Tage des Monats ihr gemeldete
oder von ihr selber im vorangegangenen Kalender—
monat gesammelte Gefälle bis zum dreizehnten
Tage desselben Monats ihrem Verbande zu über—
senden. Eine Häuteverwertungs-Vereinigung, die
keinem Verbande angehört, hat die Rechnungen
und Listen über das im vorangegangenen Kalen—
dermonat von ihr gesammelte Gefälle spätestens
bis zum dreizehnten Tage desselben Monats an
einen für den betreffenden Sammelbezirk zuge—
lassenen Großhändler abzusenden.
Die Verbände von Häuteverwertungs-Vereinigun—
gen und die zugelassenen Großhändler haben die
Rechnungen und Listen über das bis zum sech—
zehnten Tage des Monats ihnen gemeldete oder
von ihnen gesammelte Gefälle spätestens bis zum
dreiundzwanzigsten Tage desselben Monats an die
Sammelstelle in der von dieser vorgeschriebenen
Form abzusenden.*

) Um der Sammelstelle die notwendige genaue Prüfung und
ie rechtzeitige Weiterleitung der Listen zu ermöglichen, It es
ringend erwünscht, datz die Verbände und' die zugelaffenen Groß⸗
hjändler die Ueberschreibungen und Gewichtslisten in Teilsendungen
eweils sogleich nach Fertigstellung absenden, also nicht mit der
Uebersendung warten, bis sämtliche Aufstellungen vorliegen.

c) Die Sammelstelle hat die Rechnungen und Listen
über das bis zum sechsundzwanzigsten Tage des
Monats ihr gemeldete Gefälle spätestens bis zum
sechsten Tage des folgenden Monats an die Ver—
teilungsstelle abzusenden.
Die Verteilungsstelle hat die Versandanweisungen
für das bis zum siebenten Tage jedes Monats ihr
zemeldete Gefälle möglichst bis zum fünfund—
zwanzigsten Tage desselben Monats, spätestens
aber unverzüglich nach Eingang des Rechnungs—
hetrages von der betreffenden Gerberei, abzu—
senden.

e)

Bei allen vorstehend unter Dea bis d enicht aufge—
führten Lieferungen, ausgenommen die Lieferun—
gen des Schlächters, sind die Rechnungen und
Listen spätestens gleichzeitig mit der Ware zu über—
senden.

II. Jede andere Art der Veräußerung oder Liefe—
rung von beschlagnahmten Häuten oder Fellen ist ver—
boten, insbesondere der Ankauf zur Eingerbung durch
die Gerbereien von einer anderen Stelle als der Ver—
teilungsstelle.

Anmerkung: Gerbereien, die am 1. Juli 1917 auch
Sammler waren, können von der Verteilungsstelle auf Antrag
einen von dieser zu bestimmenden Teil ihrer Sammlung zugeteilt
rhalten, um ihn sofort zu den vom Lederzuweisungsamt vorge—
chriebenen Lederarten in Arbeit nehmen zu können. Die An—
räge sind der Verteilungsstelle in der von ihr vorgeschriebenen
Form so rechtzeitig einzusenden, daß sie am Monatsersten bei ihr
»orliegen. Der nicht zugeteilte Teil der Sammlung ist unverzüg—
ich an das nächste zum Verladeplatz bestimmte Lager eines zuge—
lassenen Großhändlers abzusenden.
III. Jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder—
Aktiengesellschaft gehörige Gerberei darf jedoch von
Haus⸗ oder Notschlachtungen stammende Häute unmit—
telbar annehmen und für sie im Lohn gerben.
Anmerkung: Die Gerbereien haben über diese Lohn—
arbeiten ein besonderes Buch zu führen (ß 8b der Bekanntmachung
Nr. L. 888/7. 17. K. R. A.); sie sollen derartige Aufträge in
der Reihenfolge des Eintreffens der Häute ausführen und den
Landwirten darüber Auskunft geben, wieviel Häute sie nach den
bigen Bestimmungen in dem betreffenden Monat noch annehmen
dürfen. Zur Rücklieferung der gegerbten Haut an den Landwirt
hedarf es der Freigabe durch das Lederzuweisunggamt. In dem
on dem Gerber zu stellenden Antrage ist anzugeben, wann die
inzelnen Häute zur Lohngerbung angenommen worden sind. Dem
Antrage auf Freigabe des Leders zur Lieferung an den Landwir'
vird nur unter der Bedingung stattgegeben werden, daß diese
s nicht veräußert, es sei denn an seine Angestellten.

8 5.
Sammelstelle und Verteilungsstelle.
Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle
ist die Deutsche Rohhaut-Aktiengesellschaft in Berlin
Veg, Behrenstraße 28.
Verteilungsstelle ist die Kriegsleder-Aktiengesell
schaft in Berlin We9, Budapester Straße 11/12.

86.
Behandlung der Häute und Felle bis zur Ablieferung
an den Gerber.
a) Beim Schlachten und Abziehen der Tiere sollen
die Häute und Felle sorgfältig behandelt, ins—
besondere sollen die Seitenteile der Keulen und
der Bauchteil nur mit Hammer und Zange (nicht
mit dem Messer) abgezogen werden.
b) Großviehhäute sollen fleischfrei, ohne Horn, ohne
Ktnochen, ohne Maul, ohne Schweifbein — jedoch
mit Schweifhaut, ohne Schweifhaare — abgezogen
und oberhalb der Hornschuhe abgeschnitten wer
            
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