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Anträge auf Freigabe sind von dem Eigentümer
oder Besitzer des beschlagnahmten Leders auf den bei
dem Lederzuweisungsamt erhältlichen Vordrucken zu
stellen. —
86.
Eingeführtes Leder.
Eingeführtes Leder (auch Lederabfälle) ist mit Ein—
gang in das deutsche Reichsgebiet beschlagnahmt und
unterliegt der Meldepflicht an das Lederzuweisungsamt,
Berlin We9, Budapester Straße 5, von dem Vordrucke
für die Meldungen anzufordern sind.
Zur Meldung verpflichtet ist der erste Empfänger
innerhalb 5 Tage nach Eingang der Ware bei ihm oder
seinem Lagerhalter.
87.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist die Enteig—
nung zu gewärtigen.
88.
LagerbuchsaAhrung.
a) Wer beschlagnahmtes Leder in Gewahrsam
hat *e), hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem der
Bestand und jede Veränderung des Vorrats ersichtlich
ein muß.
b) Ueber das gemäß 8 5 Buchstabe c dieser Be—
kanntmachung entnommene Leder sowie über die gemäß
Saarbrücken, den 20. Ottoccc 1917.
184 Ziffer III der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17
bestellte Leder hat jede zum Verteilungsplan der Kriegs—
leder-Aktiengesellschaft gehörige Gerberei ein besonderes
Buch zu führen.
o) Jeder gemäß 8 6 Meldepflichtige hat ein Lager—
buch den Meldescheinen entsprechend zu führen, aus dem
jede Aenderung des Vorrates ersichtlich sein muß.
»*8) Also auch jeder Gerber.
89.
Anfragen.
Anfragen und Anträge sind, sofern sie sich auf die
in 88 5, 6 und 8 enthaltenen Bestimmungen beziehen,
an das Lederzuweisungsamt in Berlin W9, Budapester
Straße 5, Anfragen und Anträge von Privatpersonen,
Firmen, Verbänden und anderen nichtamtlichen Stellen
wegen dieser Bekanntmachung sind, sofern sie sich auf
die Preise beziehen, an die Geschäftsstelle der Gut—
achterkommission für Lederhöchstpreise in Berlin W 9.
Budapester Straße 11/12, zu richten.
810.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 20. Oktober
1917 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die
Bekanntmachung vom 5. August 1916 Nr. 0h. II.
8887. 16. K. R. A. wie die Nachtragsbekanntmachung
vom 1. April 1917 Nr. L. 888/3. 17. K. R. A. außer
Kraft.
Der Kommandierende General XXI. Armeekorpe
zugleich für das XVI. A.-K. und die Festung Bitsch
v. Moßner.
Bekanntmachung
betresfend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und
Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allge⸗
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwiekt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Beschlagnahmevorschriften nach 56 der Bekannt—
nachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in
der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S.
376)8) und jede Zuwiderhandlung gegen die Melde—
pflicht und Pflicht zur Führung eines Lagerbuchs nach
. Dit Getängnts bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den
allgemeinen Straigesezen böhere Strafen verwirtt sind,
»estraft:
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite⸗
chafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder
kauft. oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs⸗
geschäft über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlaanahmten Gegenstände
zu verwahren und pflealich zu bebandeln, zuwider—
bandelt:
E. wer den erlassenen Ausfübrungsbestimmungen zu⸗
widerhandelt.
3.
85 der Belanntmachung über Auskunftspflicht vom
12. Juli 1917 (Reichs-Gefetzbl. S. 604)**) bestraft wird
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 28. September 1915 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Bekanntmachung verpflichtel ift, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, oder wer vorfätzlich die Einsicht in die
Geschäftsbriese oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung
oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Raͤume
verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lager—
bilcher einzurichten oder zu führen unterläht, wird mit Ge⸗
fängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark oder mit einer diefer Strafen bestraft
auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im
Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unter⸗
schied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
grist erteilt oder unkichtige ober unvoilständige Angaben
macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen dagerbücher
zinzurichten oder zu führen underläßt, wird mit Geidstrafe
sis zu dreitausend Mark bestraäft.