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Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom
26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) **) sowie der
Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604)*) mit dem Bemerken zur
allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen
nach den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen
bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafge—
setzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntma—
W
Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S
303) untersagt werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gogenstände.
Von dieser Bekanntmachung*) betroffen wird
Leder jeder Herkunft, unabhängig von seiner Benen—
nung und unabhängig von Gerbart und Zurichtungsart.
Nicht betroffen von dieser Bekanntmachung wird
Leder, das aus Häuten und Fellen hergestellt ist, die
Eigentum der Kaiserlichen Marine sind.
*) Auf die Bestimmungen unter 89 der Bekannt—
machung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A., betreffend Beschlag⸗
nahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von
rohen Großviebhhäuten und Roßhäuten, wird bingewiesen.
82.
höchstpyreis.
l. Verkaufspreis des Herstellors und der Gerber—
vereinigung.
Der Verkaufspreis des Herstellers und der
Gerbervereinigung darf den im 83 angegebenen
Brundpreis nicht überschreiten.
2. Verkaufspreis des Großhändlers.
) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben
Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken darf
beim Großhändler den im 83 angegebenen
GBrundpreis um nicht mehr als drei vom
Hundert überschreiten.
Hat der Großhändler jedoch Sohlleder oder
Vacheleder aus Großviehhäuten in ganzen
Häuten gekauft und daraus Kernstücke ge—
schnitten, so darf er beim Weiterverkauf dieser
3. wer den nach 35 des Gesetzes betreffend Höchstpreise
erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderbandlungen gegen Nummer1
oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des
Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis Überschritten
vorden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten
verden sollte: übersteiat der Mindestbetrag zehntausend
Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder
Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindest⸗
betrages ermäßigt werden.
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der
Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann
neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehren—
rechte erlannt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegen—
stände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erlannt
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gebören
oder nicht.
*5) Mit Gefängnis bis zu einem Zahre oder mit Geld—
trafe die zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen höbere Strafen verwirkt sind.
bestraft:
L...... ..
2. wer unbefugt einen beschlaanabmten Gegenstand bei—⸗
seiteschafft, beschädiat oder zerstört, verwendet, ver—
Kernstücke den für sie im 83 angegebenen
Grundpreis um fünf vom Hundert überschrei—
ten. Kernstück im Sinner dieser Bestimmun—
gen ist ein Stück Leder, das aus dem besten,
nicht abfälligen Teil der Haut besteht und
nach dem Halse zu höchstens bis zur Vorder—
klaue, nach dem Bauche zu höchstens bis zu
den Flemmen reicht.
3. Verkaufspreis des Kleinhändlers.
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben
Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken darf
beim Kleinhändler den im 8 83 angegebenen
Grundpreis um nicht mehr als zwölf vom
Hundert überschreiten.
b) Der Verkaufspreis von Ausschnitten aus
Sohlleder oder Vacheleder darf beim Klein—
händler den im 8 3 angegebenen Grundpreis
um nicht mehr als zwanzig vom Hundert
überschreiten. Unter „Ausschnitten“ sind
Stücke zu verstehen, die mindestens ein
Quadrat von 42 4 em, höchstens ein Rechted
don 24232 em decken.
Anmerkung. SHiernach darf beim Verkauf
letzter Hand z. B. der Ausschnitt aus dem Kern—
stück von Roßsohlleder der Wertklasse A, Sorti—
ment I, nicht mehr als 8,15 Mark für das
Kilogramm kosten. Ausschnitte aus Kernstücken
von Rindsohlleder der Wertklasse B, Sortiment III
dürfen nicht mehr als 9,87 Mark, Ausschnitte
solchen Leders aus dem Hals nicht mehr als 8,9
Mark für das Kilogramm kosten.
Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmungen
gelten Lederhändler, deren einzelne Verkäufe an einen
Kunden Mengen im Werte von 500 Mark in der Regel
nicht überschreiten und auch im letzten halben Jahre
vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in der
Regel nicht überschritten haben. Unter diesen Voraus
setzungen dürfen auch Gerbereien, Zurichtereien und
Großhändler, die ein Leder-Kleinhandelsgeschäft schon
seit dem 25. Juli 1914 gewerbsmäßig betrieben haben
in diesem Kleinhandelsgeschäft Leder zu den unter
Ziffer 3 dieses Paragraphen angegebenen Preisen ver—
kaufen, jedoch nur Mengen im Werte von höchstens
300 Mark bei dem einzelnen Verkauf an einen Kunden
tauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs-⸗ oder
Erwerbsgeschäft über ibn ablschließt:
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände
zu verwahren und pflealich zu behandeln. zuwider—
dandelt:
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider
dandelt.
.) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der ge—
etzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder uwoll
tandige Angaben macht, oder wer vorsätßlich die Einstch!
in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Be—
ichtiauna oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder
Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschrie—
zenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld⸗
trafe bis zu 10000 Mark pder mit einer dieser Strafen
hestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden
ind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt wer—
den, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen
gebßren oder nicht.
Wer fabrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
Aeser Bekanntmachung verpflichtet ift, nicht in der gesetzter
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
nacht, oder wer fabrlässig die vorgeschriebenen LTagerbücher
einzurichten oder zu fübren unterläht, wird mit Geld—
trafe bis zu 3000 Mark bestraft.