—
teilungen, als zur Beantwortung der darin gestellten
Fragen, nicht benutzt werden. Von den erstatteten Mel—
dungen ist eine Abschrift (Durchschlag) von dem Mel—
denden zurückzubehalten und aufzubewahren. Die Mel
dungen sind lückenlos ausgefüllt und postfrei gemacht
an die Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb“ der Kriegs-Rohstoff—
Abteilung des Könilich Preußischen Kriegsministeriums
in Berlin 8W 11, Königgrätzer Str. 28, einzureichen.
89.
Sagerbuch, Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen,
rus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen und
ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der
Meldepflichtige bereits ein derartizes Lagerbuch führt,
braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu
werden. Beauftragten der Militär- oder Polieibehörden
87. ist die Prüfung des Lagerbuches sowie die Befichugung
Stichtag, Meldefrist. der Betriebseinrichtungen und der Räume zu gestaätten,
Maßgebend für die Meldungen ist der bei Beginn jn denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelageri
des Stichtages tatsächlich vorhandene Bestand. Stichtag dder feilgehalten werden oder zu vermuten sind.
für die erste Meldung ist der 1. November 1917; die s 10.
hierauf bezüglichen Meldungen müssen spätestens bis Anfragen
15. November 1917 (Meldetermin) erstattet sein. ẽ
Weitere Meldungen kann die Kriegs-Rohstoff-Abb „Alle Anfragen, die diese Bekanntmachung betreffen.
eilung des Königlich Preußischen Kriegsminifteriums, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Sekt. Pl. Abt. Heizbetrieb“ verlangen Preußischen Kriegsministeriums, Sekt. El. „Abt. Heiz⸗
betrieb“ in Berlin 8W IIl, Königgrätzer Str. 28, zu
88. richten. Der Kopf des Schreibens ist mit der Aufschrift
Art der Meldung. Betr. Heizbetrieb“ zu versehen.
Die Meldungen müssen, getrennt für Heizkörper 511
und Kessel, auf den vorgeschriebenen amtlichen Melde—
cheinen, die bei der Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb“ der Inkrafttreten.
driegs⸗Rohstoff-⸗Abteilung des Königuch Peußischen Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn des 20.
Kriegsministeriums erhältlich sind, erfolsen. Die An- Oktobers 1917 in Kraft.
forderung hat auf einer Postkarte zu erfolgen. welche Die Einzelverfügungen Nr. Bst. 1042/1. 17
mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu ver— K. R. A., betreffend Beschlagnahme von eisernen Heiz⸗
sehen ist. Die Meldescheine dürfen zu anderen Mit— körpern treten gleichzeitig außer Kraft.
Saarbrücken, den 20. Oktober 1917.
Der Kommandierende General
CI. Armeekorps zugleich für das XVI. Armeekorpsa
und die Festung Bitsch.
v Moßner
Bekanntmachung
Nr. L. 888 7. 17. K. R. A.,
v⸗ ⸗
betreffend Höchstpreise und Beschlag—
c
nahme von Leder.
Vom 20. Oktober 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Er- 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Ver—⸗
uchen des Königlichen Kriegsministeriums auf Grund bindung mit den Bekanntmachungen über die Aende—
ds Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni rung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 33. Sep⸗
1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember tember 1915, 23. März 1916 und 22. März 1917
—1915 Reichs-Gesetzbl. S. 813) — in Bayern auf Grund Reichs⸗Gesetzbl. 1915 S. 25, 603, 1916 S. 18383 und
der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — 1917 6. 255)), ferner der Bekanntmachung über die
»es Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom
* Mit Gefänonis bis zu einem Jabr und mit Geld⸗
trafe bis zu zebntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
vird bestraftz
. wer die festoesetzten Höchstpreife überschreitet:
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auf—
fordert. durch den die Höchstpreise überschritten werden.
oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet:
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Ver—
bände ),
auch wenn sie schon auf Grund einer Einzelbeschlag—
nahme nach Nr. Bst. 1042/1. 17 K. R. A. gemeldet ha⸗
ben. Vorräte, die sich am Stichtage unterwegs befinden,
sind nach ihrem Eintreffen vom Empfänger zu melden.
Nach 8 2 beschlagnahmte Gegenstände, die sich be—
reits auf einer Baustelle befinden, aber noch nicht fertig
eingebaut sind, sind von dem Lieferanten zu melden,
Jleichgültig, ob die Gegenstände an den Sieferanten
schon bezahlt sind oder nicht. Gegenstände dieser Art
sind jedoch bei der Meldung besonders zu kennzeichnen.
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