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Bekanntmachung
Nr. Bst. 200.9. 17. K. R. A.,
hetr. Beschlagnahme und Bestands—
erhebung hon eisernen Heizlörhern umd
Zentralheizungslesseln.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur
lgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Beschlagnahmevorschriften nach 8 6*) der Bekannt—
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in
der Fassung vom 26. April 1917 GReichs-Gesetzbl. S.
376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht
nach 8 5*2) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht
bom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraf
vird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes ge
mäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver—
lässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 605) untersagt werden.
81.
VBon der Bekauntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
1. Alle vorhandenen und neu erzeugten, ge—
brauchsfähigen, nicht in Heizungsanlagen eingebauten
guß- und schmiedeeisernen Zentral-Heiz- und Kühlkörper
aller Art, insbesondere Radiatoren und Radiatorenglie—
der, Heizöfen und Rohrregister, Heizkörper für Luft—
heizungen und Lufterhitzer, Flanschenblechrohre, Heiz—
rohre für höheren Druck, Rippenelemente, Rippenrohre,
Bewächshausheizrohre.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jabre oder mit Geld—
trafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach all—
zemeinen Strafgeseßen böbere Strafen verwirkt sind, be—
traft:
wer unbefugt einen beschlaanahmten Gegenstand bei—
seiteschafit, beschädigt oder zerstört, verwendet, ver—
kauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs—
oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlaanahmten Gegen—
stände zu verwabren und pfleglich zu behandeln, zu—
widerhandelt;
wer den erlafsenen Ausführungsbestimmungen zu—
widerhandelt.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Bekanntmachung verpflichtet ift, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollftändige
Angaben macht, oder wer vorsäßlich die Einsicht in die
Beschäftsbriese oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung
oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Raͤume
berweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lager—
bücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Ge—
fängnis, bis zu sechss Monaten und mit Geldftrafe bis zu
zehntausend Martk oder mit einer diefer Strafen bestraft
auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im
Urteile als dem Stagate verfallen erklärt werden, ohne Unter
schied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fabrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Bekanntmachung verpflichtet ift, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, oder wer fabrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher
einzurichten oder zu führen unterlähßt. wird mit Geidstraf⸗
hbis zu dreitausend Mark bestraft.
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2. Alle vorhandenen und neu erzeugten, ge—
brauchsfähigen, nicht in Heizungsanlagen eingebauten
Juß- und schmiedeeisernen Kessel und Kesselglieder für
Zentralheizungsanlagen.
Rohre, die nur zur Zu⸗ bzw. Ableitung von Dampf,
Wasser oder Kühlflüssigkeit dienen, sowie Verbindungs—
stücke zu Heizkörpern und Kesseln werden von diefer
Bekanntmachung nicht betroffen.
82.
Beschlagnahme. 0
Die im 81 bezeichneten Gegenstände werden hier—
mit beschlagnahmt.
83.
Beschlagnaͤhme und Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Begenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfol—
gen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen
und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der
striegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen
triegsministeriums, Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb“, er
folgen.
84.
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Die im 81 bezeichneten beschlagnahmten Gegen—
stände können von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
töniglich Preußischen Kriegsministeriums, Sekt. EI
„Abt. Heizbetrieb“, zur Verwendung freigegeben wer
den. Die Freigabeanträge sind der Sekt. EBl. „Abt.
deizbetrieb“ der Kriegs-Rohstoff-Abteilung in Berlin
8W I1I1, Königgrätzer Str. 28.4uf vorgeschriebenem For—
mular in doppelter Ausfertigung einzureichen. Frei—
gabeantragsformulare fönnen von dieser Stelle bezogen
werden.
8 5.
Meldepflicht.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen
Begenstände (8 1) unterliegen der Meldepflicht.
86. W
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
l. alle Personen, die Gegenstände der im 8—
bezeichneten Art im Gewahrsam haben oder
gehabt haben oder auf Lieferung solcher Ge—
genstände Anspruch haben,
landwirtschaftliche und gewerbliche Unterneh
mer.