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Wahlbezirk und Wahllokal.
Völklin — IV, Aeee Berg⸗, Hirten⸗ Feld⸗, Kerh Isder Karl, Kaufmann, Völklingen.
d uhlweinstraße, Kolonie 8, Rotenberg-, Leh- Schwarz Friedrich Wilhelm, Lehrer a. D., Volklingen.
Unterer Schulsaal in der Bergstraße zu Völklingen.
WTII asee Apuresene Putt⸗ Fenck Wilhelm, Lehrer, Volklingen.
inger⸗ arten⸗, Hermann⸗, Lessing⸗, os⸗, oethe⸗, Gym⸗ Fckel iedri ölkli
—3 Anfel geenern Vistdia Vnirterne guten, Eael Friedrich, Lehrer, Völblingen.
straße.
Saal Nr. 3 im Mühlgewannschulhause zu Völklingen.
Vei geen VI, umfassend: die Ortschaft Ober-Völklingen
Saal der Wirtschaft zum „Löwen“ in Obervölklingen.
Farstenhausca J, umfassend: den Ort Fürstenhausen.
Saal von Wirt Sahner in Fürstenhausen.
Fürstenhausen T, umfassend: den Ort Fenne mit Fenner⸗
hof und Stangenmühle.
Saal von Wirt Josef Stiebel zu Fenne. —BBo
Wehrden J, umfassend: Haller-, Ehrengrund⸗ Wald-⸗, Mar—
garethen⸗, Niklas-⸗ Mühlen-, Rossel-, Kirchs⸗, Feld-, Buröther-—
und Pfarrwiesstraße.
Evangel. Schulhaus in der Mühlenstraße zu Wehrden.
J II, umfassend: den Ort Wehrden ohne vorgenannte
Straßen.
Saal von Wirt Rupp zu Wehrden.
Gemeinde Geislautern.
Neues Schulhaus auf dem Berge zu Geislautern.
Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter
Schäfer Peter, Gemeindevorsteher, Geislaufern.
Jakboby Johann, Rektor, Geislautern.
protokolle diese Nummer des Kreisblattes seitens der Herren
Bürgermeister mit dem Ersuchen vorzulegen, das ihnen übertragene
Amt zu übernehmen und sich hierbei die genaueste Beachtung der
38 9 bis 13 des Wahlgesetzes und der 88 9222 des Wahlregle⸗
nents unter Berücksichtigung der auf den Bekanntmachungen des
herrn Reichskanzlers vom 28. April 1903 (R. G. Bl. vom 29.
April 1903, Seite 202 ff) und vom 4. Juni 1913 (R. G. Bl. vom
3. Juni 19138, Seite 314) beruhenden Aenderungen des Wahl—
reglements angelegen sein zu lassen, da der gesamte Wahlakt durch
Verletzung einer wesentlichen Förmlichkeit nichtig werden kann,
z. B. wenn während der Wahlhandlung nicht immer mindestens
drei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahllokale anwesend sind,
oder wenn der Wahlvorsteher und der Protokollführer gleich—
zeitig das Wahllokal verlassen, oder bei der Wahlhandlung ein—
chließlich der Ermittelung des Wahlergebnisses die Oeffentlichleit
ausgeschlossen wird.
Auch sind die Wahlvorsteher darauf hinzuweisen, daß sie
zur Verhinderung mißbräuchlicher Stimmabgabe berechtigt sind,
bdei Zweifeln über die Identität der zur Wahl erschienenen Per—
onen von diesen eine Legitimation zu verlangen und gegebenen
Falles, z. B. neuzugezogene Wähler oder solche, bei denen die
Möglichkeit besteht, daß sie auch anderwärts in die Wählerlisten
eingetragen sind, in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu
machen, daß jedermann bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe
nur in einem Wahlbezirk und bei der Haupt- und Stichwahl
nur in dem gleichen Wahlbezirk wählen darf.
Auch ist darauf zu achten, daß die Wählerlisten und die
Begenlisten die Unterschriften des gesamten Wahlvorstandes er⸗
halten und die ungültig erklärten Stimmzettel sowie diejenigen
Wahlzettel-Umschläge, aus deren Beschaffenheit die Ungültigkeits—
erklärung der Stimmzettel abgeleitet wurde, dem Protokolle bei—
gefügt und mit fortlaufenden Nummern versehen werden, sowie.
daß die Gründe angegeben werden, aus denen die Ungültigkeits—
»rklärung erfolgt ist. Die Wahlvorsteher sind ferner auf die
»rdnungsmäßige Ausfüllung des Absatzes 4 der Anlage B zum
Wahlreglement, betreffend die Beschaffenheit der Wahlurnen hin—
zuweisen.
Schließlich ersuche ich die Herren Wahlvorsteher ergebenst,
die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken un—
zesäumt und so rechtzeitig mir einzureichen, daß dieselben noch
m Laufe des Samstag Vormittag, den 24. November ds. Is..
n meine Hände gelangen.
Zu Abschnitt 111b Abs. 1 und 2 meiner Kreisblattbekannt—
machung vom 20. Mai 1903 bemerke ich, daß den Herren Bürger—
meistern wegen Uebersendung der Wahlzettel-Umschläge von mi—
noch besondere Mitteilung zugehen wird.
Saarbrücken, den 18. Oltober 1917.
Der Wahlkommissar des fünften Wahlkreises
Land- und Stadtkreis Saarbrücen.
von Halfern,
Kal. Landrat.
Voörstehende Veröffentlichung des Herrn Regierungs-Präsidenten
ringe ich wiederholt zur öffentlichen Kenntnis und ersuche die
herren Bürgermeister des Kreises unter Hinweis auf meine Ver—
ügung vom 30. September 1917 — 16622 — in Gemäßheit des
3z8 des Wahlgesetzes für den Reichsftag vom 31. Mai 1869
Bundesgesetzblatt G. 145) die Wählerlisten an dem bestimmten
Termine zur öffentlichen Auslegung zu bringen.
28. Mai 1870
Nach 82 des Wahlreglements vom 8 Apul 100 ist der
Tag, an welchem die Auslegung beginnt, unter Hinweisung auf
z3 des Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem
die Auslegung stattfindet, noch vor deren Beginn in ortsüblicher
Weise bekannt zu machen, was ebenfalls in vorgenannter Ver—
fügung an die Herren Bürgermeister bereits zum Ausdruck gebracht
vorden ist.
Vorstehende Nachweisung wird hiermit in Gemäßheit des 838
28. Mai 1870
es Wahlreglements vom 28. Apn 503 vur Ausführung des
Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 mit dem Bemerken zur öffent⸗
ichen Kenntnis gebracht, daß der Tag der Wahl auf Freitag,
en 23. November 1817 festgesetzt ist, und daß die Wahl um
0 gihr morgens beginnt und nachmittags um 7 Uhr geschlossen
vird.
Saarbrücen, den 18. Okltober 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
Unter Hinweis auf die vorstehende Veröffentlichung und meine
Bekanntmachung vom 20. Mai 1903 im Kreisblatte Nr. 21 vom
B. Mai 1903, Seite 89/91 über die Ausführung der Bekannt—
nachung des Herrn Reichskanzlers vom 28. April 1903 (R. G. Bl.
vom 29. April 1903, Seite 202 ff. betreffend Abänderung des
Wahlreglements vom 28. Mai 1870) werden die Herren Bürger—
28. Mai 1870
neister ersucht, für die nach ß8 des Reglements vom Apii 803
vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung der Abgrenzung der
Wahlbezirke usp. bis zum 5. November ds. Is. Sorge zu tragen,
ind, daß solches geschehen, auf den Wählerlisten durch den Ge—
neindevorstand bescheinigen zu lassen.
Auch sind die am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung
nit der Unterschrift des Gemeindevorstandes abschließenden Wähler—
isten mit der Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie
ange die Auslegung geschehen und die durch 82 des Wahl—-⸗
eglements vorgeschriebene Bekanntmachung inbetreff der Aus—
egung erfolgt ist. Bei Berichtigungen der Wählerlisten sind die
sründe am Rande der Liste zu bemerken; ferner ist nicht zu ver—
ibsäumen, die Duplikate der Wählerlisten mit der amtlichen Be—
cheinigung der Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplar zu
yersehen.
Den Herren Wahlvorstehern ist unter Zustellung des zweiten
kremplares der Wählerlisten und des Formulars zum Wahl-⸗