Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtiliches Anzeigeblutt
sür den Kreis Saarbrücken
herausgeaeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrucken

Eaiftleltung des nichtemtlichen Telles. Drud und Verlag von G. *. Sheur in Eaar⸗
brücken (Druckort Voltlingen). — erwprecher der Geschãftastelle (Bacmbristraße Ah
Kr. s0 cent Saarvrücten), Fernsprecher der Druckerei Nx. 1184 (Anut Svwarbrücen?

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Inha
Allerbbochster Erlaß betr. Löschung von Strafvermerten
(S. 55). — Verkehr mit Bruteiern (S. 55). — Sicherung
der Reparatur landwirtschaftlicher Maschinen (S. 55). —
Verloren gegangene Kraftwagen⸗-Erkennungsnummern
(S. 563. — Verloren gegangener Wandergewerbeschein
S. 56). — Verteilungsplan des Kal. Landgestüts Wickrath
S. 56). — Bestimmungen über Abaabe von Seife, Seifen-VV———


Allerhöchster Erlaß
vom 27. Januar 1917,
betreffend Löschung von Strafsvermerken im
Strafregister usw.
Ich will in Gnaden genehmigen, daß im Straf—⸗
register und in den pouzeilichen Listen alle noch nicht
gelöschten Vermerke über die bis zum 27. Januar 1907
leinschließlich) von preußischen Zivilgerichten oder von
Militärgerichten des preußischen Kontingents erkann⸗
ten, sowie über die bis zu dem bezeichneten Tage durch
Verfügung preußischer Polizeibehörden festgesetzten
Strafen gelöscht werden, wenn
s.der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat
als Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich
oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließ⸗
lich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder
VBerweis allein oder in Verbindung miteinander
oder mit Nebenstrafen,
gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1907
bis zum heütigen Tage nicht wieder auf Strafe
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gericht⸗
lich erkannt ist.
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen
Bundesstaaten gemeinschaftlichen Gerichte erkannt sind,
findet dieser Erlaß Anwendung, sosern nach den mit
den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinba—
rungen die Ausübung des Begnadigungsrechts in dem
betreffenden Falle Mir zusteht.
Die Minister der Justiz, des Innern und des
Krieges haben die zur Ausführung dieses Erlasses
errorderlichen Anordnungen zu treffen.
Großes Hauptquartier, den 27. Januar 1917.
gez. Wilhelm R.
ggez. von Bethmann-Hollweg.
v. Breitenbach. Beseler. Sydow.
v. Trott zu Stolz. Frhr. v. Schorlemer.
Lentze. v. Loebell. Helfferich. v. Stein.
Graf v. Roedern.
96.) Bekanntmachung.
ñber den Verkehr mit Bruteiern vom 15. Januar 1917.
Auf Grund des 8 15 der Verordnung über Eier
vom 12. August 1916 (Reitchs-Gesetzbl. S. 927) wird
folgendes bestimmt:
L Der Verkehr mit Bruteiern wird für Gänseeier
bom 20. Januar, für andere Eier vom 10. Februar
an bis 30. Juni unter folgenden Bedingungen gestattet:

Bezugoprele tur das Bierteshahr 1.8 Mk.
Auzel genzebürhren: die Ageipaltene Zetle oder deren anm WeVeg.
Amitliche Auzeigen: der 2W0 vm breite 1 mir eta naum 20 Pfg.
— er chelnungéetage: Dienttag und Freitag. —

0 43. Jaurg.

lt.
pulver ꝛe. (S. 57. — Heeresnäharbeiten (S. 57). — Kobl⸗
tübenbestandsaufnahme (S. 57). — Einschlag und Abfubr
von Nutzholz für die Heeresverwaltung (S. 57). — Ge—
winnung eines Ueberblicks über vorhandene Kohlrüben
S. 57). — Pferderäude (S. 58). — Gemeinderatssitzung
Friedrichsstbal (S. 58). — Maul⸗ und Klauenieuche (S. 583.

1. Die Versendung darf nur von Geflügelhaltern
unmittelbar an Geflügelhalter ersolgen. Es dürfen
nur die Eier des dem Versender gebhörigen Ge⸗
flügels versendet werden.
Wer Hühnereier zu Brutzwecken verkauft, hat
hierüber Aufzeichnungen zu führen, aus denen
jervorgeht:
Name und Wohnort des Käufers, Stückzahl und
Art der Bruteier, Tag des Versandes,
die Aufzeichnungen sind dem Kommunalvber⸗
band auf Ersordern vorzulegen.
3. Eier, die als Bruteier gekauft sind, dürfen nur
zur Brut verwendet werden.
4. Die Bruteiersendungen müssen die deutliche Kenn⸗
zeichnung als Bruteier erhalten.
I. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der
Ziffer J fallen unter die Strafbestimmungen der Ver—⸗
ordnung über Eier vom 12. August 1916 (Reichs-Ge⸗
setzblatt S. 927).
Berlin, den 15. Januar 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Sydow.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten. —
Freiherr von Schorlemer.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Freund.

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boünnnmahunhen es oneralsommansos
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21. Meg orgs.
97) Bekanntmachung.
betr. Sichernug der Reparatur landwirtschaftlicher
Maschiuen.
ellung von Reparaturarbeiten bei den Werkstätten.
Unter den heutigen Verhältnissen ist es ausge—
schlossen, daß landwirtschaftliche Maschinen zu ihrer
Bedarfszeit rechtzeitig repariert sein können, wenn sie
nicht sofort zur Reparatur gegeben werden. Jeder
Landwirt hat daher sofort seine Maschinen auf Repa—
raturbedürftigkeit nachzusehen und die Instandsetzung
bei seiner gewohnten Reparaturwerkstätte zu bestellen;
denn die Ausführung der Reparatur erfordert heute
naturgemäß mehr Zeit als im Frieden.
Landwirte, die der Aufforderung nicht Folge
leisten, setzen sich der Gefahr aus, daß sie ihre Ma⸗
schinen nicht mehr rechtzeitig repariert erhalten. Es
wird ihnen dann aber auch schwer möglich sein, neug
Maschinen zu bekommen.
            
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