Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

40 S — 3 * ⸗
— 98 58 394 67 —A 24
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Amtliches Anzeigeblatl
für den Kreis Saarbrücken
hderausgegeben vom Kal. Laudrai⸗ aus ESaarbruc
——
—

sr. 113.

Freiu

49. Oltober 1917 43. Jahrs.

Znhalt:

Beschiauuuenunn. von Holzzellstoff und Strohzellstoff
5. 339). — Beschlagnahme, Veräußerung, Verwendung und
Neldepflicht von pflanzlichen Gerbstoffauszügen und künst⸗
ichen Gerbmitteln (S. 54059. — Söchstpreise sür Geinüse
S. 541). — Erloschene Pferderäude Saarbrücken (S. 5342).
— Erloschene Rotlaufseuche Wwe. Ludwig Wagner, Clarenthal

 (S. 8542). — Sprechstunden Kreisschulinspettion i ör—
brücken (S. 549). — Kreisschulinspektion: Berichte über
Ernte-Ergebnisse;: Ausreichende Heizmittel (S. 542). —
streissammelstelle für Schulsammlungen: Abruf Sammlunga
roter Fingerhut (S. 549).

—8

Berkanntmachung
Nr. Pa. 13009. 17. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme von Holzzellstoff und Strohzelistoff.
Vom 18. DOttober 1917.
machstehende Bekanntnmachung wird auf Ersuchen
es Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all—
zeemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
oweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen böhere
ztrafen verwirkt sind, sede Zuwiderhandlung nach 86
er Bekanutmachung über die Sicherstellung von Kriegs—
zedarf in der Fassung vom 26. April 1917 1Reichs—
svesetzbl. S. 376)*) bestraft wird. Auch kann der Be—
trrieb des Handelsgeweßbes gemäß der Bekanntmach—
aing zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom
dandel vom 23. September 1915 GNReichs-Gesetzbl. S.
393 untersagt marden.

fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäft⸗—
lichen Veefünnireen stehen Verfügungen gleich, die im
Wene der Zwaugsvellstreckung oder Aerestvollatehung
erfolgen.

Liekernnaserlanbnis.
Trotz der Veschlagnahme ist die Veräußerung unl
Lieferung von Holzzellstoff und Strohzellstoff geges
einen Bezugsschein der Zellstoff-Verteilungsstelle in
Tharlottenburg, Icachimsthaler Str. 1, gestattet. Bis
zum 1. Dezember 1917 ist die Veräußerung und Liese⸗
ung von Holzzelsecoff und Strohzellstoff auch ohne
Bezugsschein erlaubt

81.
Veschlagnatzue.
Beschlaangennt werden hiermit alle vorhandenen
ine zukünftig hergestellten oder eingefübhrten Mengen
on Höoszzellstaff und Strohzellstoff.

84

Berarbeitunaserlanbnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbettung der⸗
enigen Mengen Holzzellstoff und Strohzellstoff gestal⸗
et, für welche ein Bezugsschein (K 9 vorliegt oder deren
Lerarbeitung aus eigenen Beständen des Verarbetiters
zurch einen Verarbeitungsschein der Zellstoff⸗Vertei—
ungsstelle erlaubt worden ist. Die Verarbeitung darß
rur unter den von der KZellstoff-Verteilungsstelle vor⸗
geschriebenen Bedingungen erfolgen.
Auch ohne Bezugs⸗ oder Verarbeitungsschein ist
die einmalige Verarbeitung derjenigen Mengen Holz⸗
zellstoff oder Strohzellstoff gestattet, welche der Hälfte
der vom 1. Juli bis 430. September 1917 Srarbeiteten
Zellstoffmenne entspricht

32.
Girkung der Arschlazgetahnt
Die Beschlannahme hat die Wirkung, daß die Vor—
iahme von Veränderungen an den von ihr berührten
ßegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—

—ñ— —
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jabre oder mit Geld—
trae bis zu zehntausend Mark wird, sojern nicht nach
done mnen Strasgefeßen bobere Strafen verwirkte sind,
estraft

—A ——
. wer unbefugt einen beschlaunasbmten Gegenstand bei—
seiteischafft. beschäbigt oder zerstört. verwendet, verkauft
oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Er—
werbsgeschäft über ihn abschließt:—
wer der Verpflichtung, dle beschlaanahmten Gegen—
stände zu derwahren und vileglich zu bebandeln, zu⸗
widerbandelt;
wer den erlassenen Nsführnnaksestienintungein zuwider⸗
handelt

85.
X
Antrage auf Bewilligung von Ausnahmen von
den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind ein—
gehend 2u hearünden und hei der Kellstoff⸗Vertetlungs“
            
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