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von kmä82,5 bis 84,2; bei Wiltingen von km
99,7 bis 100,7; bei Conz von km 107,5 bis zur
Einmündung in die Mosel“.
Trier, den 4. Oktober 1917. I. B. 1264.
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: Schrakamp.
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handlungen werden nach 8 370, 1 des RStr.«G.-B. mit
Beldstrafe bis zu 180 4 bestraft.
Durch das Umpflügen und Eggen der Markstein—
schutzflächen entstehen die vielen Verrückungen und Be
schädigungen der Marksteine; mit der geringsten Ver—
schiebung ist aber der Punkt zerstört und kann nur
unter Aufwendung von erheblichen Kosten von Techni
kern der Landesaufnahme wieder hergestellt werden
Die Zerstörung von trigonometrischen Punkten der
Preußischen Landesstriangulation fällt unter. 8 30—
—
wird mit Geldstrafe bis 900 M oder mit Gefängnis bie
zu zwei Jahren bestraft.
Saarbrücken, den 3. August 1917.
Der Königliche Landrat.
J. V. von Salmuth.
952)
Schutz der trigonometrischen Punkte und Miarlsteine.
Die seit einigen Jahren von der Trigonometrischen
Abteilung der Landesaufnahme ausgeführte Prüfung
yvon trigonometrischen Punkten hat ergeben, daß die
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Am 18. Oktober um 1 Ahr mittags
wird die Zeichnung der 7T. Kriegsanleihe geschlossen. Nun ist
keine Zeit mehr zu verlieren, wenn Du die Erfüllung Deiner
pflicht noch hinausgeschoben hast oder wenn Du in letzter
GStunde Deine Zeichnung noch erhöhen willst.
Wer jetzt dem Vaterland die nötigen Mittel versagt, verlängert
den Krieg, unterstützt die Feinde und macht sich so unsühnbar
schuldig an seinen Brüdern im Felde.
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Darum mußt Du zeichnen!
Marksteine zum Teil ganz verschwunden, zum Teil aus
dem Acker herausgenommen und am Wall oder im
Graben niedergelegt, zum Teil an Ort und Stelle
liegend, vergraben sind. Die Besitzer sind fast aus—
nahmslos im Unklaren über den Zweck und Wert der
trigonometrischen Marksteine. Sie beackern die Mark—
steinschutzflächen in dem Glauben, daß ihnen zwar der
Boden nicht gehört, ihnen aber die Nutznießung über—
lassen sei. Diese Annahme ist natürlich irrig. Die
Marksteinschutzfläche, d. i. die kreisförmige Bodenfläche
von 2 qm um den Markstein, darf nicht vom Pfluge
berührt werden. Vergl. 8 2 der Anweisung vom 20.
Juli 1878, betreffend die Errichtung und Erhaltung
der trigonometrischen Marksteine. Es sei insbesondere
darauf hingewiesen, daß die 2 qm betragende Mark—
steinschutzslläche dem Fiskus gehört und von der Be—
wirtschaftung auszuschließen ist, und daß der Markstein
weder beschädigt, noch verrückt werden darf. Zuwider—
953) Bekanuntmachung.
Es liegt Veranlassung vor, die Bevölkerung no
einmal auf die genaueste Befolgung der über die Ein—
schränkung der nächtlichen Beleuchtung erlassenen Be—
stimmungen aufmerksam zu machen.
Nach der Regierungspolizeiverordnung vom 8
Februar 1917 sind vom Eintritt der Dunkelheit an
alle Raumöffnungen von künstlich erhellten Innen—
räumen ohne Rücksicht darauf, ob sie nach der Straße
oder nach Hofräumen, Gärten oder dergl. gelegen sind
mit dichtschließenden, undurchlässigen Verkleidungen zu
versehen.
Verboten ist auch jede Beleuchtung im Freien
abgesehen von einer beschränkten Straßenbeleuchtung
durch Richtlaternen und der anderweitig vorgesch iete
nen Beleuchtung der Straßenbahnen, Fuhrwerke un
Fahrräder.Auch ist der Gebrauch von Taschenlampen
Jestattet.