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bokunnmochungen gulerer Behruen.
39) Bekanntmachuug.
Nachdem durch Verorbnung des Staatesekretärs det —
ernährungs amtets vom 18. September d. Is. (KGEBl. G. 837)
die Preise für Schlachtschweine anderweitig festgesedt stud.
gelten für die ———n Bestimmungen:
Fur Ferkel im Lebendgewicht bis zu 10 Kilogramm ein⸗
schließlich beträat der Ebchstpreis 1.60 Mark je Pfund
Lebendgewicht. Der Höchstpreis gilt füür den Verkauf auch
dann. wenn der Verkauf 6 erfolgt.
Zei Schlachtschweinen im Lebendgewicht von über 18 Kilezramm
darf beim Verkauf durch den Viehhalter der Preis
nicht übersteigen:
a) im Regierungsbezirk Aachen, Chln,. Düsselborf, Trier
und Coblenz ohne den Kreit Weßlar 78.— Mark je
50 Kilogramm.
d) im Kreise Wetzlar 78. — Mark jse bo Kilogramm.
Diese Preise gelten also mit Ausnahme des 81ohne
Rücksicht darauf, wie hoch das Lebendgewicht der Tieree ist
sie treten am 80. November 8 Is. außer Kraft.
8.
Der Ankauf von Schweinen im Lebendgewicht von Aber
18 Kilogramm ifst nur den Mitgliedern des Viehhandels⸗
derbandea, die sich durch eine Uusweiskarte ausweisen, ge⸗
tattet. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Schweine dem
Vertrauensmann ihres 25 anzumelden und abzuliefern.
4.
Schweine im Lebendgewicht von über 18 bie 28 Kilo⸗
gramm einschließlich kbnnen während der Ernte — auch
bacffrucht — zu Hausschlachtungen verwandt werden. wenn
die gesetzlichen Voraussezungen für die Selbstversorgung
zemäß der Verorbnung bes Reichssskanzlers vom 2. Mai 1017
RGBl. S. 887) gegeben sind. Die Anträge auf Genehmigung
ind an den zu richten.
65.
Fleisch von Ferkeln bis zu 15 Kilogramm Vebendge wicht
inschließlich ist sleischrartensrii
6.
Um dem dringenden Bedürfnis zum An⸗ und Verkauf
yvon Zucht- und Mastschweinen zu genügen, behalten wir
uns vor, Ausnahmen von der Bestimmung des 8 8 zuzulassen.
In diesen Ausnahmefällen gelten die Preisgrenzen für
Schlachtschweine — 82 — nicht. Entsprechende Unträge
nd von Fall zu Fall durch die Ortspolizeibehörde an uns
u richten.
8 7.
Beim Ankauf von Schweinen im Lebendgewicht von über
18 Kilogramm zwecks Ablieferung an unsere Vertrauensleute
ist die in unserer Verordnung vom 80 Dezember 1916 vor⸗
zeschriebene Abgabe, nämlich von einer Mark. und von
einem Lebendgewicht von unter 60 Kilogramm von 10 Pfg.
e Stück nicht zu entrichten. 88
Buwiderhandlungen gegen vorftehende Bestimmungen
werden gemäß 817 Ziffer 4 der Bundesratsverorbnung über
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die BSersor—
gungsregelung vom 28. September 1915 (R.G.Bl. S. 607)
in Verbindung mit der Bundesratsverordnung deren Er⸗
rnns vom 4. November 10150 (R.G.Bl. S. 728), der
usführnngsanweisung der Landeszentralbehörden dazu
pom 19. Januar 1916, sowie 8 18 der Verordnung vom
*. April 1917 (K.-G.Bl. S. 819) mit Gefängnis dis zu
3 Monaten oder mit Geldfstrafe bis zu 1600 Mö bestraft.
Neben der Strafe kann auf Entziehung der Gegenstände
erkannt werden, auf die sich die stratbare Handlung bezieht,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Ueber⸗
chreitung der Höchstpreise wird gemäß 86 Abfaß 1 bes
Vesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1916
R. G. Bl. S. 188) mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu 10 ooo Mart bestraft.
9.
Diese Verordnung tritt an die Stelle unserer Verordnungen
»om 81. August und 6. September 1917; sie hat Wirkfamteit
»om Tag«a ihrer Veröffentlichung ab.
Coln. den 26. September 1917.
Rheinischer Viehhandelsverbanoͤ.
Der Vorsitzende:
Dr. LoLH α
Wohlfahrtspflege im Rezierungsbezirk Trier. Am
1. Mai ds. Is. wurde an der Regierung in Trier eine be—
sondere Abteilung für Wohlfahrtspflege, die Wohlfahrts—
telle der Regierung ins Leben gerufen. Ausgehend von
der durch den Krieg in den Vordergrund gerückten Rot—
wendigkeit eines umfassenden Kleinkinder- und Mutter—
chutzes soll die nach und nach alle Zweige der Wohl—
ahrtspflege, besonders die Tuberkulosenfürsorge, die Für—
orge für Fabrikarbeiterinnen, Verhütung der Abwandeung
vom Lande, Aufklärung des Volkes über Ernährungs—
ragen, Ausbildung der Jugendlichen und der Hauswirt
chaft, Vermittelung von Kenntnissen des soszialen Rechts
isp. in Bearbeitung nehmen. Sie wird ferner Lehrgänge
ür die Ausbildung noch ungeschulter geeigneter Kräfte
deranstalten. Die Durchführung soll durch Anstellung be—
»ufsmäßig geschulter Frauen erfolgen, da sich die Heran—
zjiehung von weiblichen Hilfskräften in der Wohlfahrtspflege
dewährt hat. Für die Wohlfahrtsstelle der Regierung ist
eine Regierungsbezirksfürsorgerin berufen. In den Sltadt—
und Landkreisen ist die Errichtung von Stadt- bezw. Kreis
vohlfahrtsämtern erfolgt oder in Aussicht genommen, welche
nit Hilfe von Kreis- and Stadt- bezw. Gemeindefürsorge
cinnen das gleiche Ziel verfolgen. Die Kreiswohlfahrtsimter
sollen den Zusammenschluß aller auf diesem Gebiete
wirkenden Kräfte herbeiführen, um eine Zersplitterung
zu vermeiden. Durch die enge Anlehnung der Kreiswohl
ahrtsämter an die Wohlfahrtsstelle der Regierung wird die
Einheitlichkeit des Vorgehens gesichert. Die Kosten der
Wohlfahrtsstelle der Regierung hat der Regierungspräsident
mit Unterstützung der Landesversicherungsanstalt Rheinpro—
vinz und der Kriegsamtstelle zu Koblenz aus den ihm
von privater Seite zur Verfügung gestellten Mitteln ge—
deckt. Zur Durchführung. der NAufgabe rechnet er auf die
»pserbereite Mithilfe aller Kreise der Bevölkerung. Die
dosten der Einrichtung der Kreiswohlfahrtsämter. welche
dereits in mehreren Kreisen ins Leben getreten sind, werden
nit Hilfe der Landesversicherungsanstalt von den Kreisen
jetragen, denen die Fürsorge in erster Linie zu Gute
ommt. Sie hebt die Volkskraft, und damit die Leistungs
ähigkeit der Kreise und vermindert die Armenlaften. dAn
den Kosten der örtlichen Einrichtung werden dementfprechend
die Gemeinden beteiligt. Eine wesentliche Förderung des
gangzen Unternehmens wird von der bevorstehenden Samm—
sung für „Deutschlands Spende für Säug—
längs-—und Kleinkinderschutz“ erwartet, deren
Ergebnisse zum größten Teil im Regierungsbezirke ver
oleiben und der Erfüllung der Aufgabe der Wohlfahris
ttelle guf, dem Gebiete der Kinderpflege zugeführt wer—
den. Diese Sammlung wird daher der alilgemeinen frei
agebigen Beteiligung aufs wärmste empfohlen.
sagt denen, die Goldschmuck tragen,
daß fie ihre Pflicht verletzen.
Saarbrücken, den 183. Oktober 1917.
Der Königliche Landrat:
v. Halfern.
Bekannimachung.
Zur Entgegennahme von Zeichnungen zur
k
7. Kriegsanleihe
r — — —
sind unsere Kassenlokale auch am Sonntag
den 14. Oltober 1917, Vormittags von 11-21
und Nachmittags von 3—8 Uhr, geöffnet.
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