Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
serausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken

ochriftleltung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von C. H. Sche ur in Saar—⸗
rücken (Druckort Völklingen). — Fernsprecher der Geschäftsstelle (Viktoriastraße 25)
ir. Wl (Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).

sor 109.

Samst..

13. Oktober 1917 41413. Jahrg.

oezugspreis für das Vierteljahr 1.23 Wik.
Rnzeigengebühren: die fgespaltene mmegeil oder deren aum 14 ta.
Amtliche Anzeigen: der 50 min breite 1 mm hehe Raum 35 Pifg.
Ersicheinunastage: Dienstaa, Mittwoch, Frettag und Samdtag.

JIuhalt:

Allgemeine Bestandss und Verbrauchsaufnahme von Papier,
zarton und Pappe (S. 523). — Kohlensteuergesetz, betr. Schieds⸗
ichter (S. 523). — Krankenversicherung von Arbeitern im Aus—
and (S. 523). — Besitzer Preußischer Staatsanleihen (S. 523).
Außerkurssetzung der Zweimarkstücke (S. 524). Reichsstelie
iür Gemüse und Obst: Obstsorten Gruppe J (S. 525). — II. Rachbehunnhushunnen

 dor oontruchehoruen.
28) Bekanntmachung
Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß
nit der Bekanntmachung vom 20. September 1917
ür den 8. Oktober 1917 eine allgemeine Bestands—
ind Verbrauchsaufnahme von Papier, Karton und
bappe angeordnet worden ist.
Die vorgeschriebenen Anzeigen sind nicht nur von
en an der Papierherstellung, dem Papierhandel und
er Papierverarbeitung beteiligten Gewerbetreibenden,
ondern von allen Verbrauchern zu erstatten, deren
hezug im Jahre mehr als 1000 Kilogramm betragen
at.

Es wird nochmals empfohlen, die für die
Neldung vorgeschriebenen Fragebogen unverzüglich von
der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs—
jewerbe, Berlin C 2, Breite Straße 8/9, gegen Einsen—
ung von 30 Pf. für 3 Fragebogen, 25 PPf. für deren
leberlendung und eines mit der Aufschrift des An—
eigepflichtigen versehenen Aktenbriefumschlages einzu—
ordern. Das Unterlassen der Anzeige zieht die in
er Bekanntmachung angedrohten Strafen nach sich und
ann weitere erhebliche geschäftliche Nachteile für den
zäumigen zur Folge haben.
Bekanntmachung
Auf Grund des 837 Abs. 3 des Kohlensteuergesetzes
vom 8. April 1917 (Reichsgesetzbl. S. 340) und des
74 Abs. 2 der vom Bundesrat dazu erlassenen Aus—
ührungsbestimmungen bestimme ich im Einverständ—
tis mit dem Herrn Minister des Innern, daß die auf
Antrag der betreibenden Partei für den säumigen Teil
u berufenden Schiedsrichter sowie die bei Nichteinigung
der Schiedsrichter zu bestimmenden Obmänner von dem
bräsidenten der Regierung, die für den Sitz des Liefeters
 zuständig ist, — in Berlin von dem Polizeipräsi—
senten — zu ernennen sind.
Berlin. den 31. August 1917.
Der Finanzminister.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 82 der Bekanntmachung, betref—
end Krankenversicherung von Arbeitern im Ausland,
'om 14. Dezember 1916 (Reichsgesetzbl. S. 1883) be—
timme ich, daß folgende Ortskraukenkassen die Ver—
icherung der von deutschen Unternehmern für Zwecke
es deutschen Heeres oder der Kaiserlichen Marine in
dem von deutschen Truppen besethten Ausland Be—

trag zur deutschen Arzneitaxe (S. 525). — Laichschonbezirke (S
525). — Schutz der trigonometrischen Punkte (S. 525). — Oeffent—
licher Landsturm-Aufruf (S. 528). — Rheinischer Viehhandelsver—
band, betr. Preise für Schlachtschweine (S. 526). — Wohlfahrts—
oflege im Regierungsbezirk Trier (S. 826).

schäftigten zu übernehmen haben, soweit die Versiche—
rung nicht nach 82 Abs. 1und 834. a. O. in Betriebs—
krankenkassen zu erfolgen hat:
1. für die besetzten Gebiete in Belgien und — soweit
nicht Krankenkassen in Elsaß-Lothringen in Frage
kommen — in Nordfrankreich: die „Allgemeine
Ortskrankenkasse für den Kreis Eupen mit Aus—
nahme der Stadt Eupen“ in Eynatten;
für die Bezirke der Militärverwaltungen Kurland,
Litauen und Bialystock-Grodno: dje Allgemeine
Ortskrankenkasse in Lyck;
für den Bezirk des Generalgouvernements War—
schau: die Allgemeine Ortskrankenkasse der Stadt
Thorn;
für die übrigen von deutschen Truppen besetzten
Bebiete in Rußland, Rumänien und Serbien: die
Allgemeine Ortskrankenkasse für den Stadtkreis
Kattowitz in Kattowitz.
Berlin, den 20. September 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage: von Meheren.
—331) Bekanntmachung
Die Besitzer Preußischer Staatsanleihen haben be—
kanntlich das Recht, ihre Forderungen in das Staats—
schuldbuch gegen Einreichung der Wertpapiere eintra—
gen zu lassen. Eine solche Eintragung gewährt man⸗
nigfache Vorteile. Sie sichert unbedingt gegen den
Schaden, der durch Diebstahl, Verbrennen oder sonsti—⸗
ges Abhandenkommen oder durch Beschädigung der Ef⸗—
fekten entstehen kann, sie erspart das Abschneiden der
Zinsscheine und das Erneuern der ZSinsscheinbogen.
die Zinsen werden den Inhabern eines Kontos im
Staatsschuldbuch durch die Post unmittelbar zugesandt
oder auf Reichsbank-Girokonto überwiesen; sie können
auch bei den Regierungshauptkassen, den Kreiskassen
und den Reichsbankstellen, sowie bei einzelnen Steuer—
imtern abgehoben werden. Dabei werden laufende
Verwaltungskosten nicht berechnet und neuerdings sind
zdurch das Gesetz vom 24. Juli 1904 auch die Gebühren
für die Umwandlung von Konsols in Buchforderungen
aufgehoben worden.
Um die Vorgeile dieser Kapitalsanlage weitesten
Kreisen auf die einfachste und billigste Weise zugäng—
lich zu machen, hat der Herr Finanzminister sämtliche
Regierungshauptkassen und sämtliche Kreiskassen außer—
halb Berlins angewiesen, vom Publikum Staatsschuld⸗
berschreibungen anzunehmen, die erforderlichen An—
tragsformulare ihrerseits nach den Erklärungen der
Antragsteller am Schalter auszufüllen und an das
            
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