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—ILIII
25) Verordnung über Wein.
Vom 31. August 1917.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs—
maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
81.
Als Wein im Sinne dieser Verordnung gelten
die durch alkoholische Gärung aus dem Safte der
frischen Weintraube hergestellten Getränke einschließ—
lich der Dessertweine (38 1, 2 des Weingesetzes vom 7.
April 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 393).
82.
Die Versteigerung von Wein ist verboten, soweit
es sich nicht um eigenes Gewächs handelt.
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen
über die Versteigerung von eigenem Gewächs erlassen.
83.
Kaufverträge über Weintrauben am Stock, Trau—
benmaische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte
1917 dürfen bis zu dem Tage, an dem die amtliche
Bekanntgabe des Beginns der Lese in der Gemarkung
ergeht, in der der Wein wächst, nicht abgeschlossen
werden. Verträge dieser Art, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung und nach dem 31. Dezember 1916
abgeschlossen sind, sind nichtig.
84.
Vom 10. September 1917 ab hat bei jeder Ver—
äußerung von Wein, von Trauben zur Weinbereitung,
oon Traubenmaische und Traubenmost an Personen,
die mit diesen Erzeugnissen Handel treiben oder sie
gewerbsmäßig weiterverarbeiten, einschließlich der In—
haber von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, der
Veräußerer dem Erwerber eine Bescheinigung auszu—
stellen und auszuhändigen, aus der Name und Wohn—
ort des Veräußerers und des Erwerbers, der Tag der
Veräußerung, die Art, Herkunft und Menge sowie der
Preis der veräußerten Ware ersichtlich sind. Der Er—
verber hat diese Bescheinigung aufzubewahren und auf
Verlangen den Beaustragten der Preisprüfungsstelle
und den Beamten oder Beauftragten der Polizeibe—
hörde vorzulegen.
8 5.
Der Handel mit Wein ist vom 20. September 1917
ab nur solchen Personen gestattet, denen eine besondere
Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Wein durch
die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle er—
leilt worden ist. Dies gilt auch für Personen, die
bereits vor diesem Zeitpunkt Handel mit Wein getrieben
jaben.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf
hen Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse des
Weinbaues;
Kleinhandelsbetriebe, in denen Wein nur unmit—
telbar an Verbraucher abgesetzt wird;:
Behörden und andere Stellen, denen amtlich die
Beschaffung und Verteilung von Wein übertragen
ist, auf letztere in den Grenzen der Uebertragung.
Neben der nach Abs. 1erteilten Erlaubnis bedarf
es zum Handel mit Wein einer weiteren Erlaubnis
aach 811 der Verordnung über den Handel mit Lebens—
und Futtermitteln iund zur Bekämpfung des Ketten—
ha deß n Juni 1dn8 Geiche-Gesetbl. S. 581)
* vom —AI. Juli 1917 (Geichs Gesetzbl. S. 626)
nicht. Bei Personen, denen nach der genannten Ver—
ordnung bereits eine Erlaubnis zum Handel mit
Lebensmitteln erteilt worden ist, gilt diese Eclaubnis
als Erlaubnis im Sinne des Abs. 1, sosern sie aus—
drücklich auf Wein erstreckt ist.
Die Vorschriften in 883 bis 5,86 Abs. 2 bis 4,
87, 8 der Verordnung über den Handel mit Lebens—
und Futtermitéeln und zur Bekämpfung des Ketten—
24. Juni 1916
handels vom finden entsprechende An—
wendung.
86.
Personen, denen nach 8 53 die Erlaubnis zum Han⸗
del mit Wein erteilt ist, haben auf schriftlichen oder
zedruckten Mitteilungen, die sie im geschäftlichen Ver—
kehre versenden, den Tag der Erteilung der Erlaubnié
sowie die Stelle zu vermerken, die die Erlaubnis er—
teilt hat.
377.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bestimmten Stellen können Ausnahmen von den Vor—
schriften des 82 Abs. 1, des 83 Satz 1, der 88 4 bis 6
zulassen.
88.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld—
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften im 82 Abs. 1, 83 Satz 1
8 4 oder den auf Grund des 8 2 Abs. 2erlassenen
Bestimmungen zuwiderhandelt;
2. wer ohne die nach 8 5 erforderliche Erlaubnis
mit Wein Handel treibt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegen—
stände erkannt werden, auf die sich die strafbare Hand—
lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge—
hören oder nicht.
89.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Beldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft,
ver der Vorschrift im 86 zuwiderhandelt.
810.
Diese Verordnung tritt am 5. September 1915
in Kraft.
Berlin, den 31. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich.
926) Ausführungsbest immungen
zur
Bekanntmachung über Wein vom 31. August 1917
(RGEBl. S. 751).
Auf Grund der 883 2, 5 und 7 der Verordnung über
Wein vom 31. August 1917 (RGBI. S. 751) und der
886 Abs. 2, 8 Abs. 2 der Verordnung über den Handel
mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung
des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (RGEGBl. S. 581)
wird folgendes bestimmt:
Zu 8 5.
1. Die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der
Erlaubnis zum Handel mit Wein sowie die Untersagung
des Handels erfolgt in Stadtkreisen durch die
Ortspolizeibehörde, im übrigen durch den Landrat, in
den Hohenzollernschen Landen durch den Oberamtmann
und soweit der Landespolizeibezirk Berlin in Betracht
kommt, durch den Polizeipeä,identen in Berlin. Oertlich
zuständig zur Entscheidung ist die Scelle, in deren
Bezirk die Hauptniederlassung des Handelsbetriebes
liegt Fehlt es an einer inländischen Hauptniederlassung,
so behalten wir uns vor, die zuständige Stelle von
Fall zu Fall zu bestimmen. Vor dem Erlaß der
Entscheidung ist in Zwei es ällen die zu ändige amtlicht
Handelsvertretung gutachtlich zu hören.
2. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist
schriftlich einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben,
ob und seit wann der Antragsteller eine im
handelsregister eingetragene Firma besitzt, und ob er
vor dem 1. August 1914 mit Wein gehandelt hat
Ist dem Antragsteller auf Grund der Verordnung zur
Fernhaltung unzuverlässi ser Personen vom Handel vom
23. September 1915 (RX GBl. S. 603 der Handelsbetrieb
intersagt gewesen, so kann der Antrag auf Erteilung