Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Vom 26. Oktober 1917 ab ist eine weitergehende
Verarbeitung als die im 83 Abs. 2 bezeichnete (Ern—
ten, Trocknen, Schälen, Spalten, Sortieren) nur auf
Brund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums erteilten Ver—
arbeitungserlaubnis gestattet.
86.
Vordrucke für Anuträge.
Anträge auf Freigabe oder Verarbeitungserlaubnis
sind auf besonderen amtlichen Vordrucken zu stellen,
die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff—
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe—

Werden die vorgenannten Mindestmengen von;
oder 10 Zentnern einmal überschritten, so unterliegt der
Gesamtbestand an Weiden und Weidenstöcken den An
ordnungen dieser Bekanntmachung.
88.
Aufragen und Auträge.
Alle Anfragen und Anträge sind an die Kriegs
Rohstoff-Abteilung, Holzzentrale, Sektion GC, des Kö—
niglich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48
Friedrichstr. 223, zu richten und am Kopfe des Schrei
bens mit der Aufschrift „Betrifft Weidenbeschlagnahme
zu versehen.

Wird in dieser Gegenwart erobert.

— 9 W
sIv

UAm Großes geht's, um alles!
And wenn Du den letzten Groschen dem Vaiterlande leihst,
armselig und klein bleibt'e immer noch gegenüber dem, was
draußen im Feld jeder einzelne leistet.
Also
fort mit törichter Aengstlichkeit, fort mit „Wenn“
und „Aber“, fort mit Klagen und Zaudern!

Rede nicht! Frage nicht!
Zeichne!

ciums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter
Angabe der Vordrucknummer Bst. 1809, erhältlich sind.

89.
Jukrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 10. Oktobe—
1917 in Kraft.
Gleichzeitig werden die vor dem Inkrafttreten die
ser Bekanntmachung angeordneten Einzelbeschlagnah
men über Vorräte der im 81 bezeichneten Gegenitänd
aufgehoben *).

Ausnahmen.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Be—
lkanntmachungen sind solche Mengen an Weiden und
Weidenstöcken, die bei einem Züchter (Grundeigentü—
mer oder Pächter) nicht mehr als gleichzeitig zusammen
3 Zentner und bei einem Händler oder Verarbeiter
nicht mehr als gleichzeitig zusammen 10 Zentner be—
tragen.
Saarbrücken, den 10. Oktober 1917.
Der Kommandierende General
XI. Armeekorps zugleich für das XVI. Armeekorpe
und die Festung Bitsch.
v. Moßner.

87.

) Unberührt durch das Inkrafttreten dieser Belanntuahn
bleiben die durch die Bekanntmachung Nr. G. 1023/2. 17. K. R.
vom 1. April 1917 festgesetzten Höchstpreise sowie die dutch F
Bekanntmachung Nr. c i60d/ 3. 17. K. R. A. vom 15. Mai 19
angeordnete Meldepflicht und Lagerbuchführung.
            
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