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Amtliches Anzeigeblatt
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jür den Kreis Saarbrücken
serausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
hrittleitunn des nichtamtlichen Teiles Truck und ferlaß von E. H. Scheur in Saar—
rücen (Druckort Bölflingen). — Fernwrecher der Geichäftsstelle (Viktoriastraße 25)
it. BCe(Anit Saarbrucken), zerniprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
sir 108
Freitn
verbimden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
dezugspreis für das Vierteljahr 1.53 Mt,
Anzeigengebührren: die Sgespaltene mm-Zeil oder deren aum 14 fa
Amtliche Anzeigen: der 90 mm breite 1 mm bebe Raum 35 Vfg.
Ericheinungstage: Dienstag, Mittwoch, Freitag und Sametag.
12. Oktober 1917 43. Jahra.
Inhalt:
Beschlagnahme von Weiden, Weidenstöcken, Weidenschie-C(S. 521). — Ausführungsbestimmungen dazu (S. 5321).
en und Weidenrinden (S. 5199. — Verordnung über Wein Schweinezwischenzählung am 15. Oktober 1917 (S. 5322).
Nr. G. 2202/7. 17. K. R. A.,
yeireffend Beschlagnahme von Weiden, Weidenstöcken, Weidenschienen und
Weidenrinden.
Vom 10. Oktober 1917.
Nach“ebende Vekanntmachung wird auf Ersuchen fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftli—
es Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allge- chen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im
neinen Kennenis gebracht mit dem Bemerken, daß, Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
oweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere erfolgen.
ztrafen verwiek ied, jede Zuwiderhandlung nach 86 Trotz der Beschlagnahme ist das Ernten unter
age unan hebdi e ene 78 sachgemäßer Schonung aller Anpflanzungen sowie das
ar rF— Schälen, lten und Sortieren erlaubt.
ehol. S. 376) besttaft wirb Auscß Tann der Burtdß Troctnen, Schälen, Spalten un ier
es Handelsgewerbes gemäß der Bekangptmachung zur
jernhalung unzuverläfsiger Personen vom Handel vom
3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt
verden.
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Veränßerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen veräußert und
geliefert werden:
81.
Von der Bekanntmaöchtung betroffette Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: alle
veiden und Weidenstöcke (auf dem Stock und geschnit—
n), Weidenschienen sowie Weidenrinden.
i. Weiden und Weidenstöcke allgemein
an Aufkäufer, die mit einem Ausweis der
für ihren Wohnort zuständigen Kriegsamt
stelle versehen sind (amtliche Aufkäufer);
Weiden und Weidenstöcke von den
amtlichen Aufkäufern oder solchen gewerbs—
mäßigen Weidenzüchtern, deren Jahresernte
mehr als 2000 Zentner grüner Weiden be—
trägt (Großzüchter), auf Grund eines Frei—
gabescheines der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministe
riums;
Weidenschienen auf Grund eines be—
sonderen Freigabescheines der Kriegs-Roh—
stoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums;
. Weidenrinden an die Rinden-Einkaufs—
gesellschaft m. b. H., Berlin NO 43, Meyer-—
beerstr. 104, oder an die von dieser Ge—
sellschaft beauftragten Aufkäufer
82.
* in 1be Beschlagnahme.
e inn inneeihneten Gegenständ
genstände werd
en hier—
2.
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
ahme von Veränderungen an den von ihr berührten
zegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
3.
— it Geld—
Jahre oder m —
* it Gefängnis bis zu inen de nicht de qꝑ
Din ea Mark Dr sel verwirkt sind,
irafe bis D anse e
emeinen Strafgesene
traft:
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei—
seiteschaftt, beschädigt oder zerstört, verwendet, ver—
kauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs—
— —— über ihn abschließt:
wer der Verpflichtung“ die beschlagnahmten Gegen—
stände zu vervvahren und pfleglich zu behandeln, zu—
widerhandelt:
wer den ecaissenen Ausführungsestimmungen zu
widerhandelt.
8 5.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung
der beschlagnahmten Gegenstände bis zum 25. Oktober
1917 allgemein erlaubt.