Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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10. Oltober 1917, die folgenden Meldungen sind bis Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersu—
zum 10. eines jeden Monats zu erstatten. chung der Betriebseinrichtungen und Räume zu gestat—
ten, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, ge
lagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind

Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen
umtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vor—
druckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
zöniglich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W
18, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordruck
nummer Bst. 13060b anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deut—
licher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen.
der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu
der Beantwortung der gestellten Fragen nicht ver—
vandt werden.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite
Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem
Neldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehal—
ten. 89.

810.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldungen (88 5
bis 9) betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der
sKriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemann—
tr. 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese
Bekanntmachung betreffen, an die Kriegs-Rohstoff-Ab—
teilung, Sekion W II, des Königlich Preußischen Kriegs—
ministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu
richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift
Nesselbeschlagnahme“ zu versehen.

811.
Ausnahmen.
Ausnahmen von den Beschlagnahmebestimmungen
dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs⸗Roh—
stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini—
steriums, Sektion W. II, Berlin 8W48, Verl. Hede
mannstr. 10, bewilligt werden.

Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (88 5 und 6) hat ein Lager—
zuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vor—
ratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartizes Lager—
»uch führt, braucht ein besonderes nicht eingerichtet 812.
zu werden. Inkrafttreten.
Beauftragten der Militär- und Polizeibehörden Diese Bekanntmachung trirt mit dem 2. Oktobe
ist die Prüfung des Lagerbuches, der Geschäftsbriefe und! 1917 in Kraft.
Saarbrücken, den 2. Oktober 1917.

Der Kommandierende General
XI. Armeekorps zugleich für das XVI. Armeekorpæ
und die Festung Bitsch.
v. Moßner

—LLVLI
21. Armeeiorg.
29) Verordnung.
Gewerbliche Lehrlinge unter 17 Jahren dürfen
ihre Lehre nur verlassen, wenn ihr Lehrherr ihnen
einen Entlassungsschein erteilt hat oder die Ortspolizei—
behörde es erlaubt oder eine gerichtliche Entscheidung
iie dazu berechtigt.

Wenn sie in einen neuen Dienst treten wollen,
darf sie der neue Dienstherr nur nach Vorlage des Ent—
assungsscheines oder des Erlaubnisscheines der Polizei
oder der gerichtlichen Entscheidung in Dienst nehmen
er ist verpflichtet, sich über die bisherige Beschäfti—
gung eines Jugendlichen, den er in Dienst nehmen
vill, zu vergewissern; der Jugendliche und sein gesetz—
licher Vertreter sind verpflichtet, wahrheitsgemäße Aus—
unft zu erteilen.
Wer zur Beaufsichtigung eines Minderjährigen be—
rufen ist, hat ihn zur Beobachtung dieser Vorschriften
anzuhalten.

Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 89b
es Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Saarbrücken, den 2. Oktober 1917.
Der Kommandierende General
des stellvertretenden
Wl. Armeekorps zugleich für das XVI. Armeetorps
v. Moßner.

A — *
bouramochunger gor oepteehehöruen.
21) Bekanntmachung
betressend die Auße kurssetzung der Zweimarkstücke.
Vom 12. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 5 14Nr. 1 des
Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S
507) und des 8 8 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. B27) fol—
gende Verordnung erlassen:

81.
Die Zweimarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten
vom 1. Januar 1918 ab nicht mehr als gesetzliches
Zahlungsmittel. Von diesem Zeiltpunkt ab ist auzer
den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand
verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen

82.

Bis zum 1. Juli 1918 werden Zweimarkstücke bei
den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen
Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen
Reichsbancnoten, Reichskassenscheine oder Darlehnskaf
senscheine umgetauscht.

83.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch
(82) findet auf durchlöcherte und anders als durch den
            
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