Für Gegenstände, deren Ankauf die Nesselfaser—
Verwertungsgesellschaft ablehnt, kann nach Empfang
des ablehnenden Bescheides an die Kriegs-Rohstoff—
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe—
riums, Sektion W II, Berlin 8W 48, Verl. Hedemann—
str. 10, unter Uebersendung von Mustern ein Antrag
auf Erlaubnis zu anderweitiger Verwertung gestellt
werden.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände haben
die Enteignung zu gewärtigen, sofern sie nicht ihre
Bestände an die im Abs. 1 bezeichnete Stelle ver—
iußern und versenden.
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Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an
das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8yy
48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift „Nesselbe—
schlagnahme“ zu erstatten.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind
1. Personen, die Gegenstände der im 8 5 be—
zeichneten Art in Gewahrsam haben,
86.
za
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UnsreFeinde wollen den Friedennicht.
Darum bleibt uns keine Wahl. Wir müssen weiter aushalten,
weiter durchhalien. Keiner darf jetzt müde, keiner mürbe
werden, keiner auf halbem Wege stehenbleiben. Jetzt heißt es:
„ODurch!“
Draußen mit den Waffen, drinnen mit dem Gelde,
die Jungen mit ihren Leibern, die Alten, die Frauen,
die Kinder mit Hab und Gut. Alles für alle!
So bereiten, so erwarten, so verdienen wir den Sieg!
Darum zeichne!
——
2. Ferner ist die Veräußerung, Lieferung und
Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände gestat—
tet zur Erfüllung von Aufträgen von Hee—
res- oder Marinebehörden, über die ein von
der Kriegs-Rohstofs-Abteilung genehmigter Be—
legschein vorliegt oder auf Grund einer
don der Kriegs- Rohstoff-Abteilung gewährten Ausnah—
mebewilligung, die durch einen amtlichen Freigabe—
ischein nachgewiesen wird.
3. Endlich ist es gestattet, die geernteten Nessel⸗
stengel zu trocknen. Die getrockneten Stengel bleiben
tedoch beschlagnahmt.
85.
Meldepflicht und Meldestelle.
Die im 81 Ziffer 2 und 3 genannten Gegenstände
ind deren Abfälle unterliegen der Meldepflicht. Die
2.
landwirtschaftliche und gewerbliche Unter—
nehmer,
öffentlich-rechtliche Körperschaften und Ver—
bände
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Vorräte, die sich am Stichtag (8 7) nicht in Ge—
wahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von
dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden,
der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat (agerhalter
usw.). 87.
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung
der am Beginn des 2. Ottober 1917 (Stichtag), bei den
späteren Meldungen der beim Beginn des 1. Tages
eines jeden Monats (Stichtag) tatfächlich vorhandene
Bestand maßgebend. Die erfte Melduͤng ist bis zum