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Der Verkehr und Verbrauch von Milch und Speise—
setten wird von den Kommunalverbänden geregelt.
Milch im Sinne dieser Anordnung ist Kuhmilch
in unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustande, also
Vollmilch, Sahne, Dauermilch und Dauersahne. —
Speisefett im Sinne dieser Anordnung ist Butter
und Butterschmalz, Margarine, Kunsispeisefett und
Speiseöl, Schweineschmalz, Speisetalg und Nierenfett
aus gewerblichen Schlachtungen.
87.
Die Wochenkopfmenge an Speisefetten beträgt für
alle versorgungsberechtigten Personen 621/, Gr., für
bie Kuhhalter (Selbstversorger) und deren ständige
Haushaltungsangehörige 125 Gr., soweit diese Menge
aus der eigenen Buttererzeugung des Kuhhalters ge—
bdeckt werden kann.
Die zulässige Verbrauchsmenge an Milch wird
dom Kommunalverband festgeseßzt.
88.
Zuwiderhandlungen gegen die Ablieferungspflicht
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit
Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser
Btrafen bestraft.
Vorräte, die der Verkehrs⸗ oder Verbrauchsrege⸗
hung entzogen werden, können ohne Entschädigung zu
Gunsten des Kommunalberbandes, in dessen Bezirk sie
sich befinden, enteignet werden.
89.
Diese Anordnung tritt mit dem 20. Januar 1917
in Krafi.
810.
Meine Anordnung, betreffend Milch- und Buttker⸗
abgabe vom 14. Zuli 1916 (Reg.Amtsblatt S. 111),
tritt mit dem 20. Januar 1917 außer Kraft.
Trier. den 15. Januar 1917.
Der Reglerungs⸗Präsident.
Baltz.
84.) Anordnung,
betreffend die Regelung des Verkehrs mit Milch und
Speisefetten im Kreise Saarbrücken-Land.
Auf Grund vorstehender Anordnung des Herrn
Regierungspräsidenten vom 15. v. Mts., der Bundes⸗
catsbekanntmachung üher Speisefette vvm zũ. Iuu Ius
A S. 733 dẽn hierzu ergangenen Grundsätzen
der Reichsfettstelle, der Bekannimachung des Präsi—
denten des Kriegsernährungsamtes über die Bewirt—
schaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom
3. Oktober 1916 (K. G. Bl. S. 1100), sowie der Aus—
führungsanweisung der Reichsstelle für Speisefette vom
4. Oktober 1916 und des Gesetzes über Höchstpreise vom
4. August und 17. Dezember 1914 wird für den Um—
fang des Kreises Saarbrücken-LZand folgendes ange—
prdnet:
81.
Allgemeines.
Zur Durchführung der vorgeschriebenen Aufbrin—⸗
gung von Milch und Speisefetten, des Ausgleichs inner—
halb des Kreises, der Zuweisung der Fehlmengen an
Milch und Butter an die Bedarfsgemeinden, zur Ent—
scheidung über die Art der Zuführung und die Kosten—
tragung sowie zur Negelung des Verbrauchs mit Milch
und Speisefetten wird beĩ dem Landraisamte eine
Kreisfettjitelle gebisdet.
Die Bürgermeister haben für die volle Erfüllung
bder den Gemeinden auferlegten Milch- und Butter—
Ueferungen sowie für eine ordnungsmäßige und ge⸗
regelte Verteilung und Ausgabe von Milch und Butter
zu sorgen.
kAufbringung von Milch und Speisefetten.
82.
Jede Gemeinde erhält im Auftrage des Landrats
eine schriftliche Mitteilung über die von ihr wöchent—
lich aufzubringenden Gesamtmengen an Milch und But—
ter und die Ablieferungsstellen.
Die Gemeinde ist für die vollständige und pünkt—
liche Aufbringung und Ablieferung der Milch und
Butter verantwortlich.
83.
Sämtliche dem Kreise zur Verfügung stehenden
Futter- und Düngemittel werden, soweit nicht feitens
der vorgesetzten Behörde etwas anderes im Einzel—
falle angeordnet wird, nach Maßgabe der Butter- und
Milchablieferung verteilt. Gemeinden, die sich bei dieser
Lieferung besonders hervortun, werden bei der Zu—
teilung bevorzugt. Die Gemeinden, die ihrer Lieser—
pflicht dagegen nicht nachkommen, werden ganz aus—
geschlossen oder zurückgesetzt.
Das aufzubringende Schlachtvieh wird besonders
auf diejenigen Gemeinden umgelegt, die ihrer Liefer—
pflicht für Butter und Milch nicht nachkommen.
84.
Zur Durchführung der gemeindlichen Lieferpflicht
wird in jeder Gemeinde, soweit nicht im Einzelfalle
etwas anderes bestimmt wird, gebildet:
a) eine Gemeindekommission, die aus dem Bürger—
meister, Gemeindevorsteher und zwei Ortsein—
wohnern besteht, von denen einer Verbraucher
sein muß,
b) eine Sammelstelle für Milch und Butter.
8 5.
Die Gemeindekommission verteilt die gesamte von
der Gemeinde aufzubringende Milch und Butter auf
den einzelnen Kuhhalter, auch den Besitzer von nur
ein oder zwei Kühen unter Berücksichtigung der Milch—
ergiebigkeit seiner Kühe und seines nach 86 dieser
Verordnung festgestellten Milsch- und Fettbedarfs und
setzt fest, ob der einzelne Kulbalter Milch oder Butter
zu lieĩern hat.
86.
Dem Kuhhalter (Selbstversorger) und seinen stän—
dig im Hause beköstigten Haushaltsangehörigen stehen
für den Kopf und die Woche an Vollmilch zu:
zur Milchversorgung 15Liter
zur Butterbereitung (155 Niter
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loweit nicht einzelnen Haushaltungsangehörigen nach
z 10 dieser Verordnung eine größere Menge Vollmilch
zusteht.
Molkereigenossen und der Molkerei zugewiesene
Milchliefseranten dürfen Vollmilch zur Butterbereitung
nicht zurückbehalten. Sie erhalten die Buttermenge
von der Molkerei. Eigenbutternng ist ihnen verboten.
Kriegsgefangene und vorübergehend beschäftigte
Tagelöhner gehören nicht zu den Haushaltsangehöri—
gen und dürfen keine Vollmilch, erstere auch keine
Butter erhalten.
Zur Aufzucht von Kälbern während der ersten 6
Wochen dürfen im Durchschnitt täglich 5 Liter Milch
für jedes Zuchtkalb in Anrechnung gebracht werden
87.
Die Sammelstelle sammelt die aufzubringende
Milch und Butter, führt die abzuliefernden Mengen
an die vom Landrat bezeichnete Empfangsstelle ab
und verteilt die der Gemeinde verbleibenden Mengen
nach behördlicher Anweisung an die Versorgunasberech—
tigten.
Die Sammelstelle hat über die eingehende Milch
und Butter regelmäßige Listen zu führen, am Sonn—
abend einer jeden Woche die Gesamtmenge der in der
abgelaufenen Woche aufgebrachten und ahgelieferten