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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
verbunden mii
Oeffentlichem Anzeiger.
Schristleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von C. s. Sche ur in Saar⸗
brücken Druckort Voltlingen). — Fernsprecher der Geschãät tsstelle Bahnhofstrabe 90)
Nr. 2980 (Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerei Ar. 1184 (Amt Saarbrücken).
Bezugspreis für das Vierteljahr 1.25 Mt.
Anzelgengebühren: die 4espaltene Zeile oder deren Liaum 20 Ptg.
Amtliche Anzeigen: der 90 min breite 1 min hobe Raum 20 Pfg.
— SFricheinungstage: Dienstaqg und Freitaa. —
Nr. 2. Freitag,
o. Januar 1817. 43. Jahrg.
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Indalt.
Ausführungsanweisung zur Verordnung über Höchst⸗
preise von Rüben (S. 5). — Srischerhaltung von Mager⸗
milch S. 5). — Einlösfung von Vergütungsanertenntnissen
(S. 7). — Entziehung des Handelsersquhnisscheines (G. 7)
Aufhebung eines Weges (S. 7). Unagültigskeitserklüruns
eines Jagdscheines (S. 7). — Bachbettverlegung S. 7).
PBersonalnachrichten (Cc. 7 NMtarnunden 5— 7 u 8*
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Ausführungsanweisung
zur Verordnung über Höchstüreise jsür Rüben vom
26. Oktober 1916 (Reichsgesetzbs. S. 1204).
314 81: Für kleine Speisemöhren, die zu Speise—
zwecken bestimmt sind (Karotten), darf bei Verkauf durch
den Erzeuger der Preis von 8 Mart für den Zentner
nicht überschritten werden. Der Vreis schließt die Kosten
der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von
dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt
wird, und die Kosten der Verladung ein.
Zu 8.3: Als Kleinhandel im Sinne der Verordnung
gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht
Mengen von mehr als zehn Zentnern zum Gegenstande hat.
Die Höchstpreise für den Verkauf von Müben durch
den Großhandel werden für den Zentner festgesetzt:
bei Wasserrüben, Stoppelrüben, Herbstrüben
unt. Ausschluß der Teltower Rübchen auf 1,75 Mk.
bei Runkelrüben u. Zuckerrunkeln unt. Aus—
schluß der roten Rüben (rote Bele) auf 2,05
bat Kohlrüben (Wrucken, Bodenkohlrabi,
Steckrühben) auf 2758
4. bei Möhren aller Art auf 4,30 ,
Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur
Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn
oder zu Wasser versandt wird. und die Kosten der Ver—
ladung ein. J
Die Festsetzung der Höchstpreise für den Verkauf von
Rüben durch den Kleinhandel wird in Städten mit mehr
als 10000 Einwohnern den Gemeindevorständen, im übri—
gen den Landräten (Oberamtmännern) übertragen.
Verträge, die vor Festsetung der Höchstpreise für den
Verkauf von Rüben durch den Groß- bezw. den Klein—
handel zu höheren Preisen abgeschlossen und nach nicht
erfüllt sind, sind ungültig.
Zu 84: Die Kommunalverbände haben die Ausfuhr
von Rüben der im 81 der Verordnung genannten Art
einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen und genau zu
überwachen. Eine übermäßige Eindeckung einzelner Stellen
mit Rüben und eine Ueberschreitung der Höchstpreise muß
von den Kommunalverbänden durch die Beschränkung und
Ueberwachung der Ausfuhr verhindert werden. Jedoch ist
die Lieferung der Rüben an die vom Reichskansler be—
stimmten Stellen nicht erlaubnispflichtig (8 5 Abs. 1 und 2)
und die Lieferung an Zuschußgebiete zur Deckung des ge—
wöhnlichen laufenden Bedarfs unbedingt zuzulassen. Die
RNegierungspräsidenten, für Berlin der Oberpräsident, haben
dafür zu sorgen, daß die Kommunalverbände die Aus—
fuhrbeschränkungen gleichmäßig und in einer den Bedürf—
nissen der Bedarfsgebiete genugend Rechnung tragenden
Weise ßandhoben;
Zuns 8: Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungs—
präsfident, für Berlin der Oberpräfident; zuständige Be—
hörde ist in Landkreisen der Landrat (Oberamtmann), in
Stadtkreisen der Gemeindevorstand; Kommunalverbänd—
sind die Land- und Stadtkreise.
Berlkin, den 14. November 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe
J. A.: Lusensky.
Der Minister des Innern.
In Vertretung: Drews.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
J. A.: Graf von Keyserlingk
In Ergänzung der Ausführungsanweisung vom 14
Nopember ds. Is. zur Verordnung über Höchstpreise für
Rüben vom 26. Oktober 1916 (Reichsgesetzbl. S. 120) wird
hierdurch bestimmt, daß die dort festgesetzten
höchstpreise für Rüben nicht für Aus dem Auslande
eingeführte Rüben gelten, die durch die Reichsstelle für
Bemüse und Obst oder ihre Beauftragten in den Verkekr
zebracht werden.
Dieser ergänzenden Bestimmung wird rückwirkende
Kraft in dem Sinne beigelegt, daß sie gleichzeitig mit
der Ausführungsanweifung vom 14. November ds. Is.,
am Tage, wo diese Ausführungsanweisung durch die Regie—
rungs-Amtsblätter und gleichstehenden amtlichen Bläütte
deröffentlicht ist, in Kraft getreten ist.
Berlin, den 12. Dezember 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Lusensky.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
J. A.: von Massenbach.
Der Minister des Innern
J. A.: Freund
8.) Anordnung der Rieichsstelle für Speisefette
über die Zulassung von Wasserstoffsuperorxyd
zur Frischerhaltung von Magermilch.
Auf Grund des 8 11 der Verordnung über die
Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch
vom 3. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1100 wird
folagendes hestimmt:
81.
Zur Frischerhaltung von Magermilch darf bis auf
weiteres Wasserstoffsuperoxyd nach Maßgabe der 88 2
bis 5 und der in' der Beilgde enthaltenen Anleitung
verwendet werden
82.
Die Verwendung von Wasserstoffsuperoryd zur
Frischerhaltung von Magermilch ist nur Molkereien
gestattet. Die Molkereien bedürfen jedoch hierzu der
Ermächtigung der Landesfettstelle oder der von ihr
hestimmten Stelle. Die Ermächtigung kann iederzeit
niderrufen worden