Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
serausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
rchrütleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von E. 58. Sche ur in Saar⸗
rücken (Druckort Völklingen). — Fernsprecher der Geichaͤftsstelle (Biktoriastraße 25)
er. WO (Amt Soarbrücken), Ferniprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).

ar. 105.

Samotag,

ODealt:
Außerkurssetzung der Zweimarkstücke (S. 507). — Ver—
dnung über Verkehr mit Wild (S. 507). — Entsiehung
»er Selbstversorgung Schmeer-Bischmisheim und König—
S„cheidterberg (S. 509). — Herabsetzung der Kartoffelpreise
S. 509). — Einlagerung der Winterkartoffeln (S. 509).

beuumntmushunen er obltrushehörsen.
08) Bekanntmachung
betrejfend die Außerkurssetzung der Zweimarkstüche.
Vom 12. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 14 Nr. 1 des
Nünzgesetzes vom 1. Zuni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S—
507) und des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
»es Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw.
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) fol⸗
gjende Verordnung erlassen:
81.
Die Zweimarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten
som 1. Januar 1918 ab nicht mehr als gesetzliches
zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist auger
»en mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand
erpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
82.
Bis zum 1. Zuli 1918 werden Zweimarkstücke bei
den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen
Werte sowohl, in Zahlung genommen als auch gegen
Keichsbanknoten, Reichskassenscheine oder Darlehnskaf⸗
enscheine umgetauscht.
83.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch
82) findet auf durchlöcherte und anders als durch den
gzewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie
ruf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
84.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausnahmen
u gestatten.

4

3.

8 5.
Auf die in Form von Denkmünzen geprägtem
weimarkstücke finden die Vorschriften dieser Verord—
iung keine Anwendung.
Ber lin, den 12. Juli 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.
V Anweisung
ur Ausführnung der Verordnung des Bundesrats über den
Verkehr mit Wild, vom 12. Juli 1917.
(Reichs-Gesetzbl. S. 607).
deedur Ausführung der Bundesratsverordnung über den
Lerkehr mit Wild vom 12. Juli 1917 WMeichs-Gesetzbl.
2607 wird für den Umfang der Monarchie mit Aus—
hluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgo—
and nachstehendes verordnet:
Der Ablieferungs⸗ und Abnabhmepflicht im Sinne des
82 Abs. 1 der Bundesrats-Verordnung unterliegt vor—

3.

2
3

6. Oktober 1917 43. Jahra.

Aepfel- und Birnensorten (S. 510). — Kreisschul—
Inspektion: Stundenplan Winterhalbjahr (S. 310). — Kreis—
ammelstelle für Schulsammlungen: Ergebnis Aehrensamm—
Famnmntuno Wurzel Löwenzahn; Klassensammlungen
F

behaltlich der Vorschrift in Ziffer 6 Abs. 2 nur die
auf Treibjagden und ähnlichen Jagden (Drück-, Riegel-,
Stöberjagden, Streifen und deral.) von einer Mehrheit
von Schützen erlegte Strecke an Rot-, Dam-, Schwarze
und Rehwild, sowie an Hasen, Kaninchen und Fasanen
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
BZiffer 225).
Jagdstrecken bis zu 3 Stück Schalenwild (Rot-, Dam-,
Schwarz- und Rehwild) oder 10 Stück Niederwild
Hasen, Kaninchen und Fasanen) bleiben zur freien
Verfügung des Jagdberechtigten mit der Maßgabe,
daß ein Verkauf nur unmittelbar an Verbraucher oder
an zugelassene Wildhändler (Ziffer 11) erfolgen darf
Mindeststrecken).
Der drei Stück Schalenwild überschreitende Teil einer
Fagdstrecke ist zur einen Hälfte zur Befriedigung des
ortlichen Bedarfs an Wildbret in der Umgebung des
Jagdortes, zur anderen zur Ablieferung an die Ab—
nahmestelle (8 2 Abs. 1 der Bundesratsverordnung)
bestimmt. Ein hierbei überschießendes Stück ist an die
Abnahmestelle abzuliefern. Den hiernach für den ört—
lichen Bedarf bestimmten Teil der Jagdstrecke darf der
Jaadberechtigte unmittelbar an Verbraucher, die
innerhalb des Kreiskommunalverbandes des Jagdortes
ihren Wohnsitz haben, nicht aber an Gastwirtschafts—
betriebe veräußern; soweit dies nicht geschieht, darf
er das Wild vorbehaltlich anderweitiger Bestimmung
der Kreiswildstelle (Zziffer 13) nur an die Abnahme—
stelle (Ziffer 12) verkaufen.
Bei Niederwildiagdstrecken findet grundsätzlich eine Drei—
teilung mit der Maßgabe statt, daß ein Drittel, min—
destens aber 10 Stück (vergl. Ziffer 2) dem Jagdberech—
tigten zur freien Verfügung verbleibt. Der Rest ist,
wie bei Schalenwildstrecken (Ziffer 39) je zur Hälfte
zur Befriedigung des örtlichen Bedarfs und zur Ab—
lieferung an die Abnahmestelle bestimmt. Die Vorschriften
der Ziffern 2Z und 3 über die Veräußerung des Wildes
finden entsprechende Anwendung. Ist die Jagadstrecke
eine so große, daß bei reiner Dritteslung dem Jagd—
berechtigten mehr als 50 Stück Niederwald zur freien
Verfügung verbleiben würden, so ist der diese Höchst—
zrenze übersteigende Betrag dem zur Ablieferung an
die Abnahmestelle bestimmten Teile zuzuschlagen.
Verschiedene Wildarten sind möglichst gleichmäßig auf
die einzelnen Anteile, Stücke, welche sich nicht zu einem
längeren Transport eignen, sind in erster Linie auf
die zu baldigem Verzehr bestimmten Anteile zu ver—
rechnen. Bei gemischten Strecken von Schalen- und
Niederwild ermäßigt fich die dem Jagdberechtigten
zur freien Verfügung zu belassende Mindeststrecke
(Ziffer 2) auf 1 Stück Schalenwild und 5 Stück Nieder—
wild. Weitere Vorschriften über die Verteilung der
einzelnen Wildarten auf die verschiedenen Anteile
können von den Oberpräsidenten erlassen werden.
Die Oberpräsidenten sind ermächtigt, nach Anbörung
der zuständigen Landesvorstände des Allgemeinen
Deutschen Jagdschutzvereins die nach den Zifsern 2524
den Jagdberechtigten zur freien Verfügung verblei—
benden Mindeststrecken sowie die in Zifser 4 bezeich—
tete Höchstmenge von 50 Stück Niederwild unter Be—
rücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu ermäßigen
Fbenso kann der aur Befriedigung des örtlichen Be—
            
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