Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

8* —*
Amtliches Anzeigeblatt
sür den Kreis Saarbrücken
herausaegeben vom Kgl. Landraisamt Saarbrücken

Sao rttleitung ded nilchtarntlichen Teileo. Druck und Verlag von S. 8. Sche u r in Eaar⸗
betcten ¶ Druckort Boitlingta). — Zernwprecher der Geichaͤftastela (Babut off rabe —D
Rr. (Amt Saarbruͤckeny, Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrũcken).

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83. Februar 1917. 43. Jahrg.

Qubalt.

Anordnung betreffend Aufbringen und Verbrauch von
Milch und Speisefetten im Regierungsbezirk Trier (S. 51).
Anordnung betreffend Regelung des Verkehrs mit Milch
ad Speisefetten im Kreise Saarbrücken-LTSand (S. 52).

33; Aunordnung
—A

das Aufbringen und den Verbrauch von Milch und
Sveisefetten im Regierungsbezirk Trier.
Auf Grund der Bundesratsbekanntmachung über
Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 755),
der Ausführungsanweisung dazu vom 22. Juli 1916,
der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernäh⸗
rungsamts über die Bewirtschaftung von Milch und
den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (Reichs⸗
Gesetzblatt S. 1100, der Ausführungsanweisung der
Reichsfettstelle vom 4. Oktober 1916 ordne ich für den
Umfana des Regierungsbezirks Trier folgendes an:
81.
Milch und Butter sind in Zukunft in den einzelnen
Kreisen durch die Gemeinden aufzubriugen.
In jedem Kreise wird unter dem Vorsitz des Land⸗
rats eine Kreisfettstelle gebildet, die für die Aufbringung
und Vertellung von Milch und Butter zu sorgen hat
und den Ausgleich zwischen Ueberschußgemeinden an
Bedarfsgemeinden innerhalb des Kreises vornimmt.
Im Kreisdurchschnitt werden bei Berechnung der
in jedem Kreise aufzubringenden Gesamtmengen an
Milch und Butter bis auf weiteres mindestens 115
Direr Verich fur jede uh tuguc in insag georncyhr.
Dieser Maßstab wird monatlich nachgeprüft und er⸗
forderlichenfalls durch Anordnung des Kommunglper—
bandes nach Genehmigung durch den Regierunasprä—
sidenten abgeändert.
Für die einzelne Gemeinde setzt der Landrat (Kreis⸗
fettstelle) die Mindestlieferungsmengen an Milch und
Butter fest. Er kann dabei unter Berücksichtigung der
Zahl der in der Gemeinde befindlichen Kühe, der Zahl
der Selbstversorger und der Milchergiebigkeit der Kuhe
einen höheren oder niedrigeren Einheitssatz zu Grunde
legen. Die dem einzelnen Kreise obliegende Gesamt—
leferungsmenge muß jedoch unter allen Umständen auf⸗
gebracht werden.
14 Liter entsprechen 1 Pfund Butter.
82.
Jede Ueberschußgemeinde hat in erster Linie die
hr vom Landrat Kreisfettstelle) aufgegebene Ablie—
erungspflicht zu erfüllen. Zur eigenen Versorgung
darf sie lediglich die danach verblelbenden ihr rech⸗
tungsmäßig zustehenden Restmengen verwenden.
Jeder Ueberschußkreis hat die rechnungsmäßigen
Ueberschüsse an Milch und Butter allwöchentlich vor—⸗
veg auf Anweisung der Negierungsfettstelle abzulie⸗
lern. Ebenso sind die im Einzelfalle ucs anberen

reisen von der Regierungsfettstelle auferlegten Milce
lieferungen vorzugsweise auszuführen.
Ueberschußgemeinde bezw. Ueberschußkreis ist die
fenige Gemeinde bezw. der Kreis, dessen rechnungs
mäßiges nach 81 Absatz 4 festgesetztes Milch⸗ und
Butteraufkommen größer ist als der durch Anordnung
des Kommunalberbandes anerkannte Milch⸗ und Butter
bedarf der versorgungsberechtigten Personen
83
Die von der Gemeinde aufzubringende Milch⸗ und
Butter wird durch eine Gemeindekommission auf jeden
einzelnen Kuhhalter unter Berücksichtigung der jewet⸗
ligen Milchergiebigkeit seiner Kühe und des behörd⸗
lich anerkannten Eigenbedarfs unterverteilt. Feders
Kuhhalter, auch der Besitzer von nur 1 oder 2 Rühen
ist zur Abgabe der von der Gemeindekommission fest⸗
gesetzten Milch⸗ und Buttermenge unter allen Am⸗
jtänden bis zu etwaiger anderer Festsetzung ver—
pflichtet. Die Festsetzungen werden halbmonatlich durch
die Gemeindekommission nachgeprüft.
Jeder Kuhhalter ist berechtigt, über die Pflicht⸗
menge hinaus weitere Mengen an Milch und Butter
an die amtlichen Sammelstellen abzugeben.
Der Landrat (Kreisfettstelle) kann die Festsetzungent
der Gemeindekommission abändern.
Nad Exfüllung der Lieferpflicht ist der suhhaltes
auch derechtice eneeαιXα ε ανα
schicken oder Milch an sonstige Personen zum Söchst⸗
preis abzugeben.
Auch kann in den Landkreisen der Landrat durch
besondere Anordnung genehmigen, daß der Kuhhalter,
der seine Lieferpflicht voll erfüllt hat, Butter in der
eigenen Gemeinde an ortseingesessene Versonen zum
eigenen Bedarf verkaufen darf.
Zeder sonstige private An⸗ und Verkanf vort
Butter ist vollstäudig verboten, desgleichen ilt die
Ausfuhr von Vutter aus den einzelnen Kreisen, zeder
Trausport mit der Bahn und jeder Versand mit der
Bost untersagt, sofern es sich nicht um den Versand
der behördlichen Sammelstellen oder die Versendung
ins Feld handelt.
Ausnahmen kann der Landraät zulassen.

88.
Diejenigen Kreise, Gemeinden und in lehtteren
diesenigen Kuhhalter, die sich bei Ablieferung von
Milch und Butter besonders hervortun, werden bet
der Zuweisung von Futter⸗- und Düngemitteln, g. F.
auch Lebensmitteln besonders bevorzugt und bei der
Aufbringung von Schlachtvieh besonders schonend ber⸗
angezdaen
            
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