Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

ßgarßrücher Sreisbsgt
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Amlliches Anzeigeblati
ür den Kreis Saarbruckhen
herauogenrven vom Kal. Landratsamt Gaarbrchken

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*x. Oltober 1917 43. Jahrg.

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Ausführungsanwetsung zur Verordnung üvber Verkehr
niit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse G. 503).
Behandlung von Luftballons oder Drachen (S. 503). —
uterstüßrung bei Aufsklärung unbekannt Verstorbener (GK

23 2 8
7 Isr oonm.
Aussfuhzruugsunweisfung F
ur Verordnung über den Verkehr mit Geireide, Hül—
enfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917
zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 — Reichs-Gesetz—
Blatt S. 609 ff.
Zu 814.
Höhere Berwaltungsbehörde im Sinne des 89
Abs. 2 Satz 3 ist der Regierungspräsident, für Groß—
derlin die Staatliche Verteilungsstelle für Groß-Berlin.
Preußischer Staatskommissar für Volksernährung.
Im Auftrage: gez. Junghamm.
der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage: gez. Krenzlin.

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J.

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92 Bekanntmachunug
betresjeund Veugachrichtigung und Anleitung über die Be—
bandlung von Luftballons oder Trachen und zugebörigen
Apparaten, welche aufgefunden werden.
Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschungen der höheren
duftschicheen läzt man kleinere oder größere mit Gas
gefüllte Luftballons steigen, oder auch Drachen vom Winde
emporheben, welche Instrumente tragen, die selbsttätige Auf—
ichnungen über die Tempergtur, die Feuchtigkeit, die
Vindstärke uswp. aussühren. Da diese Ballons usw. zu klein
sind, um Menschen tragen zu, können, so wird vorausge—
xtt. daß sie — von verständigen Leuten gefunden — in
weclmähiger Weise behandelt und aufbewahrt und schließlich
m den Eigentümer zurückgeschickt werden.
Zu diesem Zwecke seien folgende Vorschriften gegeben,
n deren strenger Befolgung nicht nur der Wert der Auf—
eichnungen, sondern auch die Höhe der an den Finder
uu zahlenden Belohnung abhängt.
! Die Ballons sind mit entzündlichem Gase, Wasser—
off- oder Leuchtgas gefüllt und müssen deshalb fern vom
euer gehalten werden. Besteht die Hülle derselben aus
vavier, so zerreiße man sie, um das Gas entweichen zu
assen. Bei Stoff⸗ oder Gummihüllen binde man den Ballon
uuf, richte die Oeffnung nach oben und entleere das Gas
durch Drücken, obne den Stoff viel zu zerren oder zu
eiben · danach wickle man ihn glatt zusammen.
Wird ein Ballon bemerkt, der noch in der Luft fliegt,
aehe man ihm nach und suche zunächst den an ihm
inngenden Apparat aufzufinden, der in einem Kästchen oder
erbchen stectt. und ihn vor Beschädigungen zu sichern.
esonders vermeide moen, den Apharat hart anzufäffen
de mit den Fingern in ihn hineinzugreifen. Ehe man
a abschneidet, sichere man den Ballon, gegen das Davon—
en em man ihn irgendwo festbindet, bis sein Gas
ist.
iis Gummiballons, welche meist einen Durchmesser von ein
nd zwei Meter baben, pfiegen in der Höhe zu platzen
lassen dann den Apparat mittels eines Fallschirmes
ur Erde niederjsinfen ocßhnlich bedeet diejer den Appa—

804). - Einlagerung von Winterkartofseln (S. 504). — Auf—
ruf Krieaspatenschaften (S. 505). — Rheinischer Viebhandels-Verband
 betr. Preise für Schlachtschweine (S. 30505. — Er
zeugerhöchstövreis für Pflaumen (S. 505).

rat, oder er hängt in einem Baum fest, während der
Apparat unter ihm hängt, oder am Erdboden legt. Bei
dem Herunterbolen ist vor allen Dingen ein Herabstuͤrzen
des Apparates zu vermeidenl
Der Apparat ist nunmehr unter Vermeidung aller un—
nötigen Erschütterungen in einem trocknen, nicht zu warmen
Raume, aufzubewahren, bis er entweder abgeholt wird.
oder bis eine für seinen Rücktransport mit der Post be—
stimmte Kiste eintrifft, in welcher sich näbhere Anwei—
sungen sowie Fragebogen befinden, der tunlichft genau aus—
zufüllen ist.
An dem Ballon vder am Apparat findet man einen
Briejumschlag, der die Adresse enthält, an welche sobald
als irgend möaglich unter genauer Angabe der Nummer
des Apparates, des Namens und Wohnortes des Finders,
sowie des nächsten Posiamtes eine telegrapbische Depescheé
abzuschicken ist.
Der Finder resp. der Ablieferer des Apparates erhbält
eine Belohnung von 5 Mark, in besonderen Fällen, wenn
die Bergung besonders schwierig oder zeitraubend war
aber mehr. Außerdem werden alle notwendigen Auslagern
zurückerstattet. Im Falle einer mutwilligen Beschädigung
eines Apparates oder eines Versuches, den Schußtzkasten
an irgend einer Stelle zu öffnen, wird nicht nur kein
Belohnung gezahlt, sondern auch noch ein Verfahren wegen
Sachbeschädigung eingeleitet werden.
Die Ballons, Apparate und alles Zubehör sind „fis—
kalisches Eigentum“.
2. Die zu demselben Zwecke benutzten Drachen haben
meist die Gestalt eines viereckigen offenen, aus Holz- oder
Metallstäben bestehenden Kastens, der teilweise mit Stof
bekleidet ist.
Da die Drachen mittels eines dünnen Stahldrahtes
emporgelassen werden, kommt es gelegentlich vor, daß ein
kürzeres oder längeres Stück solchen Drahtes an dem
Drachen hängt. Befinden sich in der Näbe elektrische
Straßenbahnen mit oberirdischer Stromzuleitung und liegt
die Möglichkeit vor, daß der Drachendraht mit dem elet⸗
trischen Starkstromdraht in Berührung konmt, so ist jedes
Ergreifen des ersteren mit bloßen Händen oder Berühren
mit unbedeckten Körperteilen sorgfällig zu vermeiden; man
wickle deshalb ein dickes trockkenes Tuch um die Hände, ehe
man den Draht angreift.
Ist der Drachen bei starkem Winde noch in schneller Be—
wegung, so versuche man mit aller Vorsicht, den nachschlei—
fenden Draht schnell um einen festen Pfahl oder einen Baum
umzuschlingen. Dasselbe gilt auch für einen Ballon, welcher
eine Leine oder ein Kabelstück nachschleift.
Es kommt auch vor, daß das Drachenkabel beziehungs—
weise Ballonkabel, welches dann mehrere Drachen und Bal—
lons trägt, unten aun der Winde abreißt, dabintreibt und
sich von selbst an einen Gegenstand des Geländes (Wald,
Sebüsch usw.) verfängt und festhakt. In diesem sall blei—
hen die Drachen oder Ballons gewöhnlich in der Luft stehen
Sie sind dann nicht herunter zu holen, sondern das Observa—
torium Lindenberg ist soöfort durch Telegramm zu benach
richtigen. Die Kosten werden ersetzt.
In dem Falle, daß sich Streitigkeiten über den Anspruch
auf die Belohnung oder aus anderen Gründen ergeben,
wird das Königliche Landratsamt entscheiden.
Die Polizei- und Gemeindebebörden werden crjiucht, der
sachzemäsigen Ausführung bbiaer Rorschriften die tunlichste
            
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