Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

sKartoffeln durchhelsfen. Es ist Gelegenhelt geboten, sich
etzt mit Kartoffeln einzudecken. Ob dies später noch
nöglich sein wird, ist zweifelhaft und die Folgen müs—
en sich die hetreffenden Haushaltungen selbst zu—
chreiben.
Snnrbrücken, den 29. September 1917.
— Der Konigliche Vandrat.
von Salfern.

Ater der Shirucherrchast des preuf ischen Krlege⸗
inisters Hat sich in Berslan ein Reichsverband für
krtegspatenschaften gebilbet, der seine Tütigkbeit Aber
das ganze deutsche Baterland erstrecken will. 8wech
es Verbandes ijt, Kriegspaten anzuwerben, die ge⸗
villt And, durch Uebernahme der Zürsorge für eine
kriegerwaise einen Teil ihrer Dankesschuld gegen un⸗
sere verdienten Krieger, die ihr Leben für das Vater⸗
sand geppfert haben, an ihren Kindern abzutragen.
Manche Familie, der das Glüch, Kinder zu besitzen,
richt beschert ist, mancher Zunggeselle, manche alleiw⸗
stehenbde Frau oder Witwe moöchte eine Aufgabe zu
rfüllen haben, die ihrem Leben Inhalt und Besrie⸗
digung zu geben vernag. Hier bietet sich Gelegep-Kit!
 Es gilt zu betreuen:
Sechu dolxse arue Dyser des pens vorr uerseru
Fetnden arrsgegwarngennent Sricem, denen des
treussrgende Vader, viehjach euch die üebende
Muatter genn mamen ise
delle an Hhuen und sorgt dafür, daß aus nen der⸗
Anst wieder tüchtige Menschen werden, deren dag
haterlaund in Zulunft so driugend bedar
gelsft unsern Helden die schwere Kriegszeit dadurc
Eleichtern, daß Ihr ihnen die Gewißheit mit auf
Eahrdrohenden Weg gebt:
Far Eure Qieder wird geforgt!
Berlau, den 1. November 1916
Ser Kentralansfchun
dos Nelchsverbandes für Kriegspatenschaften. *
Sm Auftrage: *
Irhr. v. Langermannu. Erleneamp
Beneralmalor und Direltor des Versorgungs und
gustig⸗ Departements im Kriegsministexium

— — — —

Beltrittserklaruugen
nehmen die in fast allen Städten und Dermernoeth
errichteten Fuͤrsorgestellen für Kriegerwitwen umnd
waifen sowle der eirbeitsausschutß der Kriegerwitwen⸗
und waisenfürsorge in Ber Lin W. 80. Munchener
traße 49, entgegen. Von diesen Stellen wird auch
nũhere Auskunft über die Kriegspatenschaft sowie über
Annahme von Kriegerwaifen an Kindesstatt erteilt.
Bei Behbrden oder andern Körperschaften BBnunen Zweig⸗
bereine des Reichsverbandes furr Kriegspatenschaften
—ES —8 8
berndes sur Kriegopatenfschaften befiudet sich bis auf
welteres in Berun W. 8 Leipziger Platz 17.
Veitritiserklarungen nehmen die Burgermeistev⸗
lurter meines srretses entgegen.
Dort dann auch die Satzung des Reichsverbanden
le Kriegspatenschaften etngefehen werden.
c-Aarbruden. den 26. Dezember 1916.
Der Königliche Landrat.
pon Halfern

2BO4

—— — **
geeezepontens aßror B h
n aoc hen attrer dsstt
ß66)

Bekanntnachuns.
Nachdem durch Verordnung des Staatssekretärs ves Mieqs⸗
rndihrungsamtes vom 18. September d. Je. (RGBl. & u7
die Preise fur Schlachtschwelne anderweitig fesigesetzt sinkß
gelten für die Rheinprovinz esgende Besiimmungen:
1.
Fur Ferkel im Vebendgewicht bis zu 16 Kllogramm ein
chließlich beträgt der Höchstpreis 1.60 Mark je Pfund
debendgewicht. Der Höchstpreis gilt sür den Verkauf auch
dann, wenn der Verlauf Anng Daabler erfolgt.
Bei Schlachtschweinen im Lebendgewicht von über 18 Kilo⸗
zramm darf beim Verkauf durch den Viehhalter der Preis
aicht Übersteigen:
a) im Regierungsbezirk UAachen, Coln, Düsseldorf, Trier
und Coblenz ohne den Kreis Wetzlar 78. — Mark jse
50 Kilogramm,
M) im Kreife Wetzlar 78.— Mark je do Kilogramm.
Diese Preife gelten also mit Ausnahme des 81ohn
Rücksicht darauf. wie hoch das Lebendgewicht der Tieree ist
sle treten am 80. November g8 Is. außer Krast.
3.
Der Ankauf von ESchweinen im Lebendgewicht von über
18 Kilogramm ist nur den Mitgliedern des Viehhandels
verbandes, die sich durch eine Ausweiskarte ausweisen, ge
tattet. Bie Miiglieder sind verpflichtet, die Schweine bew
Vertrauensmann ihres Aeeises anzumelden und abzuliefern.
84
Schweine im Lebendgewicht von Über 18 bie 28 Kilo⸗
zramm einschließlich LBnnen während der Ernte — auch
dackfrucht — zu Hausschlachtungen verwandt werden, wenn
die gesetzlichen Voraussezungen für die Selostoer sorgun
emß der Verordnung des Reichskanzlers vom 2. Mal 1014
on S. 387) gegeben sind. Die Unträge auf Genehmigung
sind an den iedcwalverbend zu. richten.
6.
Fleisch von Ferkeln bis zu 18 Kilogramm Lebendge wich
unschließlich ist flesatorende
6.
Um dem drimgenden Bedurrinis zum An⸗ und Verkau
von Zucht⸗ und Mastschweinen zu genügen, behalten w
uns vor, Ausnahmen von der Bestimmung des 8 8 zuzulafsen
In diesen Ausnahmefällen gelten die Prelsgrenzen fin
Schlachschwein. g i sperhee erie
—7 * Fall zu Zall durch die Orispolizeibehörde an unt
zu ten.

87.
Beim Ankauf von Schweinen im Lebendgewicht von übe
i5 Kilogramm zwedcks Ablleferung an unfere Vertrauensleut
ist die in unserer Verordnung vom 80 Dezember 1916 vor
geschriebene Abgabe, nämlich von einer Mark, und vor
einem Lebendgewicht von unter 60 Kilogramm von 10 Pfg
je Stuck nicht zu entrichten. ę
8.
guwiderhandlungen gegen vorstehende ere
werden gemäß 8 17 297 4 der Bundesratsverordnung über
die Errichtung von Preiepruüsungsstellen und die Versor
—— vom 28. September 1916 (K.-G.Bl. S. 60)
erbindung mit der Bundesratsverordnung — deren Er⸗
— vom 4. November 1818 (K.G.Bl. &S. 728), der
usführnnagsanwelsung der Landeszentralbehörden dazu
vom 19. Januar 1916. sowie F 18 der Verordnung vom
b5. April 1017 (K. G.⸗Bl. S. 810) mit Gefängnie bis zu
d Monaten oder mit Geldstrafe bis 1500 M. bestraft.
Neben der Strafe kann auf Entziehung ber Gegenstänbe
rkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Ueber
— der Höchstpreise wird gemäß 86 Abfatz 1 be—t
esetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914
der Fassung der Bekanntmachung vom 88. März 101
MV. G Bl. S. 188) mit Gefängnis dis zu einem Jahre oden
mit Geldstrafe bis zu ιι—“α bestraft.
86.
Diese Verordnung ürin an die Stelle unserer Verorbnungen
vom 81. August und 6. September 10917; sie hat Wirksamkei
vom Tage —* Veröffentlichung ab.
Coln. den 20. September 1917.
Rheinischer Viehhandelsverband
Der Vorsitzeude:
Dr.. Lo th e a-
            
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