Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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„. Ottober 1917 43. Jahrg.

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Nachtrags⸗Bedanntmachung vetr. Beschdugnayme und
reiwillige Ablieserung von Elnrichtungsgegenständen aus
upfer und Kupferlegierungen (S. 499). — Besuch von Kon⸗
bitoreien, Gasthäusern ussp. durch Schüler (S. 500). — Ein⸗
sg

agerang von Winkertartoffeda (S. 5300). — Deffrentsacher
dandsturm⸗Aufruf (S. 500. — Terminkalender Ottover
1917 G. 501). — Unterstüßung bet Aufktlaärung unbelannt
Berstorbener (S. 300. — Pferberaude Saarbrucen S 509

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Nr. Me. 1709 8. 17 Æ. R. A. vom 2. Dticder 1917.
rung ven Gegenstäuden augs Navser und Kupferlegie.
rungen.
Etwa an den Gegenständen haftende, nicht aus
zupfer oder Kupferlegierungen bestehende Teile sind
voweit als itrgend möglich vor der Ablieserung zu ent—⸗
ernen. Das Gewicht der Beschlagteile, die sich nicht
rher entsernen lassen, wird geschätzt und vom Gesamt⸗
Jewicht des Gegenstandes abgesetzt.
Die Uebernahmepreise enthalten den Gegenwert
für die abgelieferden Gegenstände einschließlich aller
mit der Ablieferung verbundenen Leiftungen.

Nachstehende Nachtrags⸗Bekanntmachungen werden
asolsge Ersuchens des Königlichen Kriegsministeriums
A
lung von Kriegsbedarf in der Fafsung vom 26. April
1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 376) hiermit zur allgemei⸗
nen Kenntnis gebracht.

A. Betr. Einrichtungsgegenstände.
zu der Bekanntmachuug Nr. Me. 1/8. 17. M. R. A.
vomt 20. Juni 1917. betreffend Beschlagnahme und
freiwillige Ablieferung von Einrichtungsgegenständen
rus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß.,
Tombak, BronzeJdJ.
Mit Begiun des 2. Oktober 1917 erhält 37 der
bekanntmachung folgende Fassung:

B. Betr. Dachkupfer und Blitzableiter.
Zu der Bekauntmachnug Nr. Me. 100/2. 17. K. R. A.
vom 9. März 1917, betreffend Beschlagnahme, Melde⸗
pflicht, Euteignuug und Ablieferung der bei öffentlichen
und privaten Bauwerken zu Blitzschutzan lagen und zetr
Bedachung verwendeten Kupfermengen, einschließlich
kupferner Dachrinnen, Absallrohre, Feuster⸗ und Ge⸗
simsabdeckungen, sowie einschließlich der au Blitzschutz⸗
aulagen befindlichen Platinteile.
Mit Beginn des 3. Oktober 1917 erhält 88 der
Bekanntmachung solgende Fassung:
38

87

Freiwillige Abltesernug der bejchlagnahnrten Gegen⸗
nsãnde und Uebernahmepbreise.
Die beschlagnahmten Gegenstände und andere ahr⸗
licher Art, sowett sie nicht zur gewerbsmäßigen Ver—⸗
iußerung oder Verarbeitung bestimmt sind, können
bis auf weiteres gemäß den Ausführungsbestimmun⸗
jen der zuständigen beauftragten Behörde freiwillig
m den nachstehend genaunten Uebernahmepreisen au
die Sammelstellen abgeltefert werden.
Die von den beauftragten Behörden zu zahlenden
lebernahmepreise werden wie solgt festgefetzt:

neberuahmev reis
Für Gruppe 1 bis 3 setzt fich der hederaahme; eis
zusammen aus:
a) dem Materialpreis fur das Kupser zum erhöhter
Preise von 2,65 Mark für das Kilogramm,
d) den Kosten fur die fruhere Herstellung einschlies
lich Anbringung (ausschleßlich Matertalpreis),
o) den Kosten silr die Abnahme des Kupfers,
H den Kosten für etwa zur Abnahme erforderlie
Rustung.
Firr Gruppe 4 betrügt der Uebernahmepreis 5,30 Ma
für jedes Kilogramm abgesteserten Kupfers.
Für Platinteile beträgt der Uebernahmepreis
Mark für jedes Gramm abgelieferten reinen Platimn
Die Uebernahmepreise enthalten dte Gegenwen:
Ur die abgelieferten, in 82 bezeichneten Gegenstän
inschließlich aller mit der Ablioferund verbu
20SsHIM.O-Uebernahmepreis

 fur 1 k8
upfer Kupferlegierungen
Mark Mark

3 8
Bruppe 8 .
Bruppe C 6.

400
Aa⸗
5c0

Hierzu wird ein Zuschlag von 1 Mark für 1 Kg.
dewährt, wenn die freiwitlige Abliefernug bis zuui
. Ottober 1917 eriolat.
Die Veratungs⸗ und Sammelstellen des Romm u⸗
nalverbaudes ertelen Auatneut nintt4 der Abliefe-
            
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