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Auszug
aus der anläßlich der Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 aufgestellbten
Orts histe
soweit in den Spalten 22, 23, 24 und 25 Eintragungen über bestellte Ernteflächen vorbauden sind.
Ernteflächenerhebung 15. bis 258. Juni 1917.
Staat: . Rerwaltungsbezirl
Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde:
cEreis, Bezirkbamt, Amtshauptmaunfschaft usw.
Semeind···
Butsbezirl:
Bestellte Ernteflächen.
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Des Behtriebsbinhabers
Vor⸗ und Zuname
Rape und
Rubsen
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Bekanuntmachung
Nach einer Entscheidung der Reichsstelle für Ge—
müse und Obst ist der für Pflaumen festgesetzte Er—⸗
zeugerhöchstpreis von 30 Pfg. das Pfund nur für
solche Pflaumen gültig, die als besseres Tafel—
IAbst anzusprechen sind, während für die in der Be—
anntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst
über Höchstpreise für Obst vom 26. Juli 1917 unter
der Bezeichnung „Zwetschen“ zusammengefaßten Haus—⸗
vflaumen, Hauszwetschen, Muspflaumen, Bauernpflau—
nen und Thüringer Pflaumen nur der für diese fest⸗
gesetzte Erzeugerhöchstpreis von 20 Pfg. für das Pfund
und für Brennzwetschen nur der Erzeugerhöchstpreis
von 10 Pfg. für das Pfund in Betracht kommi.
Der Erzeugerhöchstpreis enthält gemäß 86 Abs.1
der Verordnung vom 3. April 1917 die Kosten der Be—
förderung zur nächsten Verladestelle und der Ver—
sadung im Bahnwagen oder Schiff.
Es ist unzulässig, daß sich Erzeuger für den Trans—
vort ihres Obstes zur Verladestelle einen Fuhrlohn
zahlen lassen. Dies stellt eine Höchstpreisüberschrei—
tung dar.
Wenn bekannt wird, daß Erzeuger sich weigern,
ihr Obst ohne besondere Vergütung für den Trans—
port auf die Verladestelle zum Höchstpreis abzugeben,
so wird auf Grund der 88 3 und 4 der Bekanntmach⸗
ung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 20.
August 1917 gegen sie mit Enteignung des Obstes
borgegangen. In solchen Fällen wird der Uebernahme⸗
preis, der den Höchstpreis nicht übersteigen darf, unter
Berücksichtigung der Güte und Verwertbarkeit des
Obstes festgesetzt. Die Kosten des Transportes zur Ver—
ladeste lle und der Verladung werden von dem festge—
setzten Uebernahmepreis in Abzug gebracht. Selbstver—
tändlich wird in diesen Fällen auch strafrechtlich
jegen die Erzeuger vorgegangen werden.
Trier, den 14. September 1917.
Bezirksstelle für Gemüse und Obst
für den Regierungsbezirk Trier.
Der Vorsitzende: Schrakam p.
382) Vekannitmachung.
Die beiden Ruhrfälle in Beeden sind erloschen.
homburg, den 17. September 1917.
önigliches Bezirksamt
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Oelfrüchte
Gespinst⸗
vpflanzen
Nach 81Abs. 2 Nr.
der Verordnung
vom 23. 7. 1917
Erlaubnisscheine erteilt
zur Verarbeitung von
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übrige Oel⸗
saaten
Leindotter,
Senf,
Sonnen⸗
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Gewichls⸗
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Oelfrucht⸗
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3 Kreissammelstelle
des Kreises Saarbrücken für Schul—⸗
sammlungen.
Das Sammeln von Eicheln im Staatswalde ist
reigegeben. Die Herren Ortssammelstellenleiter werden
ersucht, sich der Sammlung anzunehmen und die an—
allenden Mengen bis zum Abruf pfleglich zu lagera
Saarbrücken, den 30. September 1917.
Der Leiter der Kreissammelstelle
des Kreises Saarbrücken für Schulsammlungen
Marx, Kreisschulinspettor.
Der Kaiser und die Rheinprovinz
Eine Kundgebung
des rheinischen Provinzialausschusses.
Düsseldors, 19. Sept. Der Provinzialausschuß
als oberste Selbstverwaltungsstelle der Provinz hat fol—
tende Drahtung an den Kaiser gerichtet:
Eure Majestät bittet der Provinzialausschuß der
Rheinprovinz aus seiner ersten Sitzung nach dem Be—
'anntwerden der Antwort des Präsidenten der Ver—
inigten Staaten von Nordamerika auf die Friedens—
iote Sr. Heiligkeit des Papstes namens der Provinz
as erneute Gelöbnis unwandelbarer Treue und Er—
jebenheit darbringen zu dürfen. Ein Mann, den nur
der Zufall einer geringen Stimmenmehrheit an die
zpitze des Staates gebracht, kann den deutschen Kaiser
nicht beleidigen und ist nicht geeignet, Lehrmeister des
m Krieg und Frieden bewährten und gereiften deut⸗
chen Volkes zu sein. Freche Anmaßung gibt uns aber
rneuten Anlaß, dankbar des Segens zu gedenken, der
dem preußischen und deutschen Vaterlande aus der
Regierung des Hohenzollernhauses erwachsen ist,
namentlich uns Rheinländern, deren arbeitsfrohe
deimat seit der Verbindung mit der Krone Preußens
in Industrie und Landwirtschaft, in Handel und Ge⸗
verbe so herrlich emporgeblüht ist, in deren frucht⸗
daren Gauen und gewerbereichen Städten dank der
zielbewußten und weitblickenden Heerespolitik der
hohenzollern kein seindlicher Soldat Fuß zu sassen
permochte, seit der preußische Aar schützend über ihr
valtet. So kann der nichtswürdige Verfuch, das deutsche
Bolk von seinem Kaiser und dem angeftaimmten Herr⸗
scherhause zu trennen, das Band nur sester schmieden.