Breis 77
fũr Slar. für —
* in Pfg in Pig
Nir. 12 enalrtch a8 garne in handelsfertigen Aufmachun-—
gde 4 gen für den Kleinverkauf gelten die Be—
72 stimmungen über die Höchstpreise nicht.
6 VIII. Veredelte Garne und Zwirne mit Aus—⸗
10/ 40 51 nahme von Nätzfäden unß Nahzwirnen:
50/50 988 a) Für gefärbte, Makoimitatgarne, melierte,
60 150 merzerisierte, istrierte, gasierte und sonst⸗
80 200 wie veredelte Garne und Zwirne tritt zum
„100 259 Garn⸗ bezw. Zwirnpreise ein angemessener
120 310 Veredelungszuschlag hinzu. J
139 409 BGebleichte Garne und Zwirne.
Zwirne von NAM enaglisch und aufwärts Zuschlag auf die Garn⸗ bezw. Zwirnpreise 20
unter negen keinen dypreisen Ferner darf der Gewichtsverlust mit 7v.
Dazwischen liegende Nummern nach Verhält— v. in Rechnung gestellt werden.
nis. Für gezwirnte Zwirne, sogenannte Kordo— IX. Besondere NAusmachungen:
netts, bestimmt sich der Höchstpreis durch Zuschlag Soweit der Höchstareis für Kopssaufmachung
auf die Zwirnpreise von estimmt ist, kann sür die Aufmachung in Bün—
33 Pfg. für das Kilogramm für die Num— deln, auf Kreuzspulen oder als unge—⸗
mern bie Nr. 36 einschließlich, schlichtete Knäuelwarps zu dem Kops⸗
b2 Pfg. für das Kilogramm für die Num— preise ein Zuschlag von 3 v. H. für die Aufmach—
mern bis Nr. 80 einschließlich, ung in Zweileas ein solcher von 6 v. H. hin—
75 Pfg. e gisgramm für die Num— zugerechnet werden.
mern über Nr. 80. J. 9 wirnabfälle:
Fur Nufmachung auf Kops ist der handels— e ed ee W
— Abschlag zu berechnen. Fur Ansmachung Geringere Sorten entsprechend billiger.
der handelsübliche Zuschlag be—⸗ Bei Ablieferung geschlofse ner Wagensadun—
J 5 in Zus 5
Für Näh⸗, Strick⸗, Sticke, Stopf- und Häkel— ea e e donf ein Zuschlag von 5 v.
vaarbrücken, den 2. Okttober 1917. 98
Der Rommandierende General
I Armeekorps zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch.
v. Moßner.
— — —
flachenerhebung im Jahre 1917 aufgestellten Ortslisten
in doppelter Ausfertigung nach dem untenstehenden
Mufster anzufertigen und spätestens bis zum 20 Sep
ember 1917 dem Herrn Präsidenten des Kriegsernäh
rungsamts unmittelbar einzureichen.
Die gemäß Abs. 1 und 2 a. a. O. zu erstattenden
Anzeigen fallen fort.
II.
gurng 5 Abs. 1: Für jede Provinz wird ein Schlich—
tungsausschuß errichtet. Die Mitglieder der Ausschüsse
werden von dem Oberpräsidenten ernannt. Zuständig
st der Schlichtungsausschuß, in dessen Bezirk die Oel⸗
rüchte erzeugt sind. Kommen bei einem Erzeuger
nehrere Bezirke in Betracht, so wird der zuständige
Ausschuß, sofern sich die Parteien nicht über den—
elben einigen, von dem mitunterzeichneten Miinister
*es Innern bestimmt.
Zu Abs. 2: Zuständige Behörde im Sinne der
Verordnung sind die Landräte (in Hohenzollern die
Oberamtmänner) und die Polizeiverwaltungen der
Stadtkreise, in deren Bezirken sich die Gegenstände
befinden. Im Landespolizeibezirk Berlin ist der Poli—
zeipräfident von Berlin zuständig.
Zu Abs. 3: Höhere Verwaltungsbehörde im Sinnt
der Verordnung ist der Regierungspräsident. in Ber—
tin der Oberpräsident.
Berlin, den 10. September 1917.
Der Minister des Innern.
Drews.
Ver Minister für Handel und Gewerbe
Im Auftrage: Lusensky.
Der Minister Ur Landwirtschaft, Domänen u. Fornen
Im Nufsrnae: Krenzsin
20 ——
—D — ——
389 II. Nachtrag
zu den Ausführungsbestimmungen zu der Bekannt—
machung über den Handel mit Tabakwaren vom
28. Zuni 1917 (GReichsgesetzbl. S. 563).
Auf Grund des 86 der Verordnung über den
Handel mit Tabakwaren vom 28. Zuni 1917 (Reichs⸗
gesezbl. S. 563) wird zur Ausführung dieser Ver⸗
vordnung folgendes bestimmt:
Zu 88 1 bis 4: Die Entscheidung über den An—
trag auf Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit
Tabakwaren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt
* Handelsbetriebe, die gemäß 8 6, 8 des Gewerbe⸗
setzes vom 24. Juni 1891 (GeS. S. 205) zur
Bewerbesteuerklasse J veranlagt sind, 50 Ml., für die
der Gewerbesteuerklasse I 80 Mark und der Gewerbe⸗
at III 10 Mk. Für Betriebe der Gewerbe⸗
IV und die gemaͤß 88 56 und 7 des Gesetzes
vn der Gewerbesteuer befreiten Betriebe ergeht die
Ekntscheldung gebuhrenfrei.
Berlin, den 1. September 1917.
Ver Minister fur Handel und Gewerbe.
Im Auftrage: Lusensky.
ge einsfuhruugsanweisung
zur Berorvnnug des Bundesrats über Dekfrüchte und
da raus gewonnene Produkte vom 28. Juli 1917
eichegesetßb. S. 646.
J.
Gu 32 AWbl. 8: Iu Abweichung von den Bor⸗
Friftem der Abstze 1 und 2 a. a. O. wird solgendes
—X
Die vVorstande der Stadt⸗ und Landereise find
berpilichtet M⸗qaus den anaßilich der Ernte⸗