Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Betrifft Bestandserhebung über Sägespäne“
89.
—XX
Diese Bekanntmachung tritt am 209. September
917 in Kraft.
Saarbrücken, den 29. September 1917.
Der Kommandierende Generar
IXI. Armecekorps zugleich fur das XVI. Arurerorps
und die Festung Bitsch.
von Moßner.

3«7

Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung Nr. Bat
b00/6. 17. K. R. A., betreffend Bestand⸗gerhebung vor
Holzspünca aller Art, vom 27. Juni 1817, 4u8e
Kraft. J —

5 . j 15
uuüeen hn Os Lonspegewigg
V Bekanntmachung
jer Reichsbekleidunugsstelle über Beschlagnahme der im
besitze von Hotels, Gast⸗ und Schankwirtschaften und
ihnlichen Betrieben sowie Wascheverleihgeschäften be⸗
sindlichen Bett⸗, Haus⸗ und Tischwäsche.
Vom 25. Augnust 1917.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 22.
darz 1917 über Befugnisse der Reichsbekleidungs—
telle (Reichsgesetzbl. S. 257) in Verbindung mit der Be—
anntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Beschlag⸗
nahmen und Enteignungen vom 4. April 1917 (Reichs⸗
mzeiger Rr. 82) wird folgendes bestimmt:
J. Beschlagnahme.
81.
Bett⸗, Haus⸗ und Tischwäsche, die sich im Be—
itze von Gewerbe⸗- und gemeinnützigen Betrieben be—
indet, die auf die Beherbergung oder Beförderung von
bersonen oder den Verkauf von Lebens⸗ oder Genuß—⸗
nitteln zum Verzehr an Ort und Stelle gerichtet find,
nebesondere Hotels, Pensionen, Logierhäusern, pri—
vten (nicht öffentlich⸗rechtlichen) Krankenanstalten, ein—
chließlich Genesungs⸗ und Erholungsheimen, Gast⸗,
dchank⸗ und Speisewirtschaften, Personenschifsahrts⸗
bchlaf⸗ und Wagenbetrieben und dergl. wird, soweit sie
um Gebrauche in den bezeichneten Betrieben bestimmt
it, beschlagnahmt. Das Gleiche gilt von der im Besitze
vn Wäscheverleihgeschäsften befindlichen Wäsche der be⸗
eichneten Art.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die gesamte
vrhandene Bett⸗, Haus⸗ und Tischwäsche ohne Rücksicht
harauf, ob sie gebraucht oder ungebraucht ist.
82.
Als Bett⸗, Haus⸗ und Tischwäsche gilt alle weiße
und sarbige Wäsche, die zum Beziehen oder Bedecken
vn Betten, zum Gebrauche im Wirtschafts⸗ oder
dchenbetriebe vder in Aufenthalts⸗ oder Speiferäumen
estimmt ift, insbesondere Bettbezüge, ⸗decken und
lalen, Bademäntel und tücher, Hand⸗- und Mund⸗
cher, Tischtücher und ⸗decden, Wirtschafts⸗ und
scheuertücher

An den beschlagnohmten Begenständen dürzen, vn
beschadet der Bestimmung des 86, Veränderungen,
ins besondere Ortsveränderungen nicht vorgenommen
verden. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese
vegenstände und Verfügungen, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen,
iind nichtig. Der Erwerb der unter diese Beschlag⸗
aahmeanordnung fallenden Gegenstünde ist verboten.
Die Beschlagnahme erstveckt sich auch auf solche
im Besitze der bezeichneten Betriebe befindlichen Gegen⸗
tände, über die vor ihrem Inkrafttreten Versügungen
der im Absatz 1 bezeichneten Art vorgenommen sind.
Die Reichsbekleidungsstelle behält fsich vor, quf
Antrag Gegenstände, die durch diese Anordnung be—
ichlagnahmt sfind, zur Veräußerung freizugeben.
Unberührt bleibt die Zulässigkeit der Ablieferung
oon Lumpen an die durch die zuständige Behoörde
zugelassenen Lumpensortierbetriebe und der Erwerh
durch diese.

VU. Meldepflicht.
88.
Die Besitzer der unter Ziffer J bezeichneren Gegen—
stände sind verpflichtet, die am 1. Oktober 1917 in
hrem Besitze (EGigentum oder Gewahrsam) befindlichen
Gegenstände der vorbezeichneten Art der Reichsbeklei—
dungsstelle anzumelden.
Der Meldepflicht unterliegen auch Rechtsgeschäfte,
die an den unter Ziffer Jbezeichneten Gegenständen seit
dem 14. Juli 1917 vorgenommen worden sind.
Die Meldepflicht erstreckt sich nicht auf
solche auf die Beherbergung oder Beförderung von
Personen gerichteten Betriebe, in denen nicht mehr
als 5 Betten zum Gebrauche für Gäste zur Ver—
fugung stehen, J
solche auf den Verkauf von Lebens⸗ oder Genuß—
mitteln zum Verzehr an Ort und Stelle gerichtete
Betriebe, in denen nicht mehr als 3 zur Familie
des Unternehmers nicht gehörende Personen
dauernd beschäftigt werden.
Semtschte Betriebe d. h. solche, die auf Beherbergung
vder Vesörderung und zugleich auf Beköstigung von
Personen gerichtet sind, sind in vollem Umfang melde—
pflichtig, wenn nur einer dieser beiden Befreiungs⸗
gründe vorliegt.

83.
Ausgenommen von der Beschlagnahme sind Gegen—
ünde, zu deren Herstellung ausschüeßlich Papier aarne
xrwendet sind.
84.
Die Beschlagnahme wird sofort wirksam.
85.
Der bestimmungsgemaße Gebranch der bezeichneten
begenstünde im eigenen Betriebe, insbesondere das ge⸗
berbsmäßige Vermieten durch bereits bestehende
bascheverle ihgeschäfre wird durch die Beschlagnahme
nicht berührt.

89.
Die Anmeldung der beschlagnahmten Gegenstände
hat nach Gattungen getrennt zu erfolgen. Sie darf
nur auf den hierfür vorgeschriebenen amtlichen Melde⸗
barten erftattet werden. Diese sind, soweit sie nicht
bis zum 24. September 1917 von der zuständigen
Behörde den Meldepflichtigen zugesandt werden, von
diesen bei der Reichsbekleidungsstelle (Boltewiri⸗
schaftliche Abteilung) anzufordern.
Die Meldekarten müssen spätestens am 15. Ottoher
1917 bei der Reichsbekleidungsstetle eingereicht werden
Mitteilungen anderer Art dürfen auf den Melde
farten nicht vermerkt werden.
810.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnunzen e
den gemnäß 82 der NRiunderotevnor

86.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind
rtpflichtet, diese unbeschadet der Bestimmung des 85
derwahren, sie pfleglich zu behandeln und die zu
er Erhaltung ersorderichen Ga ynÄ!n vorzunceh-
            
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