Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtlliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
Fausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken

*

verbunden mit
Deffentlichem Anzeiger.

—R uicht amtiichen Toelles. Drud uud Verlag vor E. 5. Sche ar iu Ea⸗c⸗
cudort Batlin geu). — derntprecher der Geichaf tastenne (Vitioela straße R
—R Sarbrũcen), Feraiprocher der Drucerel Rr. 1WB4 (Amt Saarbructn).
—

Sezageprelis far das Vierleljcht 5.28 .
Aazelgengebahren: die ügespallene minJell oder deren aum 14 a—
Anisiche Anjeigen: der D muni breite 1J nun dehe Aaum A5Pgz.
sricbeinurasntage: Dieusagz, Mittwoch, Zrellag ind Sametagr.

 fl. Samtan

29. Septeuber 1917 43. Jahrg.

Tudalt:

testandserhebung von Holzspänen autec tE. 487). G. 489). — Reichstkartoffelstelle flüir den Landkreis Saar—
Beschlanahme der in Besitze von Hotels, Gast- und brücken S. 490). — Belohnung Bohl, Heusweiler (S. 499.
ankwirtschaften und ähnlichen Betrieben sowie Wäsche- — Kreissammelstelle für Schulsammlungen: Sammelergebnifi⸗
erleihgeschäften befindlichen Bett-, Haus- und Tischwäsche in Altpapier; Vorkommen der Hagebutte 490.

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V—

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eanntsnachung
Nr. Bst. 600/6. 17. K. R. A. II. Ang.,
betressend Beftandserhebung von Holzspänen aller Ari.
Vom 29. September 1917.
dachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur Zu melden sind:
ugemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, 1. alle Vorräte an meldepflichtigen Gegenstän
sweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere ben; r epslichtigen Ges snn
trafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen A
ie Meldepflicht nach 85 der Bekanntmachung über aller Anfall und Abgang an meldepflichti⸗
uuzkunftspflicht vom 12. Zuli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. gen Gegenständen während des dem Slich—
1609*) bestraft wird. Auch kann der Betrieb tagq vorausgegangenen Monats.
cb Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur 8 8
ernhaltung unzuverläfsiger Personen vom Handel vom 83. J
. September 1915 (Reichs-⸗Gesetzbl. S. 603) untersagt Meldepflichtige Personen.
uerden. Zur Meldung verpflichtet sind:
alle Personen, insbesondere alle landwirtschaftaæ
ichen und gewerblichen Unternehmer, alle öffentlich—
rechtlichen Körperschaften und Verbände (also auch
taatliche Betriebe), die meldepflichtige Gegenstände
erzeugen, in Gewahrsam haben oder gehabt haben oder
auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben. Ag:
Die nach dem Stichtage (8 4) eintreffenden, aber
schon vor dem Stichtage abgesandten Vorräte sind nur
von dem Empfänger zu melden

82
Meldepflichtige Gegenstande.
bon dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Sägespüne (Sägemehl), Hobelspäne und andere
vlzspäne (Drehspäne, Maschinenspäne usw.)

84.
Stichtag, Resdefrist, Meidestelle.
Für die Meldepflicht ist der Bestand am 1. Ottoder
1917, 1. Januar und 1. April 1918 Gtichtag) maß—
gebend. Die erste Meldung hat bis zum 15. Oktober
1917, die folgenden haben bis zum fünfzehnten Tage
des auf den Stichtag folgenden Monats zu erfolgen.
Die Meldungen sind an die „Beschaffungsstelle
ür Holzspäne und Streumittel bei der Königl. Inten—
dantur der militärischen Instätluter, Berlin WMW 30.
Bittoria-Luise-Platz 8. zu erstatlen.

Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
ser Beklanntmachung verpflchtet ise nicht in der Hhesetzten
rist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollsiandige
mnaben macht, oder wer, vorsäßlich die Einficht in die
destsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung
der Unterfuchung der Betriebseinrichtungenn oder Räume
weigert. dder wer vorfäblich die vorgeshriebenen dager—
iher einzurichten oder zu führen unterlaßt, wird mit Ge⸗
anis bis zu sechs Monaten und mi Geldstrafe bis zu
tansend art vder mnit viner dieser Strafen bestraft:
ab önnen Vorrate, die verschwiegen morden sind, im
ttkelle ais dem Staate verfallen erklärt werden, obne Unter⸗
vied, od sie den Auskunftspflichtigen gebören oder micht.
teee fahrläffig die Lusfunft, zu der er auf Grund
— Bekannimachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
n ertcit. vdet anei ee rdadige aneben
acht oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher
urigten oder zu führen unterkäßt, wird mit Geldstrafe
un dreitaufen Mart bhestraft

85.
Art der Meldung.
Auch die unmittelbar zu Feuerungszwegen ver—
brauchten Mengen an meldepflichtigen Gegenständen
gleichviel, in welcher Weise sie den Feuerungsanlager
zugeführt werden, sind in der Meldund anzngeben
            
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