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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
erausgegeben vom Kgl. Landralisaut Saarbrüũcken
Artftiettung des nichtamultchen Tetles. Druck tad Verlag oon 8. V. Sche aer ia Eaar⸗
ruchen ¶ Druckort Voltumngen). — Zerusprecher der Geichaͤftsstelle (Diktortestrase Wy
r. MoO (Amt Saarbruͤdern. Ferriprecher der Druckerei Kr. 1184 (Anit Saarbracken).
tr. 109.
Donnerstau.
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Axuilche Anzeigen; der O m breiten auu hehe RaVSMhe.
vebuurgatage: Dienttan- Mitteach, Frettag aund Saete
enuber 1917 43. Jahrg.
Inhalta
Beschlaanahmre und Bestandserhebung von Setoero
darnen (S. 488). — Beschlagnahme von Stacheldraht und
Stachesdrabtmaschtnen (S. 485).
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Nr. W. S. 400/7. 17. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Seidengarnen.
Vom 26. September 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf ErsuchenJ verlässiger Personen vom Handel vom 23. Septemher
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur alle 1915 GReichs⸗Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
ztrafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Beschlagnahmevorschriften nach 86*) der Bekannt⸗
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in
der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S.
376 und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht
nach 8 52*) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht
vom 12. Jull 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft
vird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes
zemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu—
Von der Bekanntmachung betrofsfene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen
ämtliche im In land befindliche Seidengarne, soweit
richt im folgenden abweichende Bestimmungen getrof—
en sind. Seidengarne im Sinne dieser Bekanntmachung
ind Groͤge, Organzine, Trame und Schappe ohne Ristckicht
darauf, ob sie hergestellt sind aus Erzeugnissen
»es Maulbeer- oder Eichen-(Tussah-) Spinners, ferner
ür Näh- und Stickzwecke bestimmte Schappe- und reale
zeidengarne.
Von dies Nekanntmachung sind nicht betroffen:
1. Alle S— welche sich in erschwertem Zu—
stande ber..
Alle Seidengarne, welche mehr als 1000 Umdreh—⸗
ungen (Touren) auf den Meter haben (Grenadine,
Poil, Kreppgarne usw.). Bei Garnen, welche eine
Vordrehung erhalten haben, ist nur die Nachdreh⸗
ung maßgebend.
Alle Seidengarne, welche nachweisbar nach dem
15. Juli 1917 aus dem neutralen Auslande (nicht
Zollauslande) eingeführt worden sind.e)
Alle gefärbten aus Schappe oder realer Setide
hergestellten Näh⸗ und Stickseidengarne.
Alle Näh- und Stickseidengarne, die sich zur Zeit
des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung in
Kleinhandelsgeschäften befinden.
Alle Bourrettegarne, auf welche die Bekanntmach—
ung M. IV. 100/1. 17. K. R. A. Anwenduna findet
82.
Beschlagnahme.
Alle von der Bekanntmachung betrossfenen Gegen—
stände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht
aus nachstehenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben
RNit Gefängnis bis zu einem Zabre oder mit Geld—
trafse bis zu zehntausend Mark wird, sosern nicht nach
— Isgemeinen Strafgesetzen böbere Strafen verwirkt sind,
estraft:
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. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei⸗
seiteschafft. beschhädiat oder zerstört, verwendet, ver⸗
lauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder
Erwerbsgeschäft über ibn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlaanahmten Gegenstände
zu verwahren und pflealich zu bebandeln, zuwider⸗
—X
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider⸗
bandelt.
N, Wer vorsätzlich die Auskunft nicht in der ge—⸗
aten Fris erteilt ober wissentlich unrichtige oder unvoli⸗
Undige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht
d die Geschaͤftsbriefe oder Geschäftsdücher oder die Be—
—RX Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder
aume verweigert oder ver vorfattich die vorgeschrte⸗
enen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
dird mit Gefaüngnis bis zu sechs Monaten und mit Geld⸗
rafe bis zu 10 bo0 ”ιιν ber u iner dieser Strafen
xitraft: auch können Vorräte, die verschwiegen worden
d, im ürteile ale dem Ssaate versalten etltärt wer⸗
en. odne Unierschied, osie dem Muskunftspflichtigen
ebören oder nicht.
Wer sabrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
ser Bekaͤnntmachung verpflichtet ist. nicht in der gesetzten
u erteilt oder unrichtige vder unvollständige Angaben
waot. oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher
rioten oder zu fubren unterläßt, wird mit Geld⸗
se bio au 3000 m berat
»*2y Diese Ausnahmebestimmung findet also aucs keint
Anwendung auf die aus den belekten feinhlichen Gehleten
»Anaefübrten Seidengarne