d) im Negierungsbegirk Cöln die Kreise Cöln-Stadt
und Land, Bonn⸗-Stadt und Land, Bergheim, Eus⸗
fürchen, Rhe:nbach und vom Kreise Mülheim die
bürgermeistereien Heumar und Wahn,
e) im Regierungsbezirk Aachen die Kreise Aachen⸗
Stadt und Land, Düren, Erkelenz, Jülich, Geilen⸗
kirchen und Heinsberg,
J) im Regierungsbezirk Coblenz die Kreise Coblenz⸗
Stadt und Land, Ahrweiler, Altenkirchen, Mayen
und Neuwied.
im) im Negierungsbezirk Trier die Kreise Merzig,
Saarlouis, Saarbrücken-Land, Saarbrücken-Stadt,
Dttweiler, St. Wendel, Trier⸗Stadt und vom Land⸗
kreise Trier die Gemeinden Conz, Merzlich, Kürenz,
Ehrang, Olewig, Pfalzel und Euren.
84
Der Milcherzeugerhöchstpreis (8 1) versteht sich für
das Liter Vollmilch frei Bahnwagen oder Schiff der
Verladestelle (Absendestelle) oder wenn keine Versen⸗
pug mit der Bahn oder dem Schiff stattfindet, frei
empfangsstelle des Abnehmers am Bestimmungsort.
Sämtliche bis zur Ablieferung an die Absender oder
kEmpsangsstelle entstandenen Kosten sind aus dem
döchstpreise zu bestreiten.
Der Micherzeugerhöchstpreis gilt nicht für den
Verkauf unmittelbar an den Verbraucher, ebenso nicht
für Zwangslieferungen gemäß 8 14 der Bekanntmachung
lüͤber Speisefette vom 20. Zuli 1916, sosern von der
zuständigen Stelle die Lieferungspreise gemäß 814
Abs. 1 festgesetzt werden, sowie für die Abgabe von
Milch aus Betrieben, die vom Regierungspräsidenten
als Lieferer von Kinder- und Krankenmilch anerkannt
sind.
8 5.
—5
e
Für Milch, die vor der Lieferung mollereimäßig
behandelt ist, kann außer dem Höchstpreis ein Zuschlag
bis zu 2 Pfg. für das Liter gezahlt werden.
Als molkereimäßig behandelt gilt Milch dann,
wenn sie sofort nach Ankunft in der Mollerei auf Säure
geprüft, durch Zentrisfugallraft oder auf andere ein⸗
wandfreie Weise gereinigt, alsdann auf mindestens
bo C herunter geküuhlt und daneben, wenn es für er⸗
orderlich erachtet wird, vorher sachgemüß pasteurisiert
oder mit einem gesetzlich zugelassenen Frischerbaltungs⸗
mittel vorschriftsmaßig behandelt ist.
⁊7 2
86.
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser
Verordnung festgesetzten Preise sind nach 88 8, 9 der
Berordnung über die Bewirtschaftung von Milch und
den Verkehr mit Milch vom 83. Oktober 1916 Höchst⸗
preise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
bom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
bom 17. eeber 1014 Greichsgesetzßbt. S. 819 in
Verbindung mit den Bebanntmachungen vom 21. Ja⸗
—* 191 Geichsgesegb. S. 28 und vom 28. Maͤrz
Iß (Reichssgesetʒzbi. S. 188.
87.
Diese Anordunung tritt iuit vem 1. Ottober 1917
n Kraft. Mit diesem Zeitpuntt treten die auf Grund
herer Bennmumen erlaffenen Vorschriften über
ipretze owen sie mt dieer Anvrduung in
— — —⏑ 0 — ———
und des MNidverbrauches vom 15. Zuni 1916
vom 18.8 1816 Nr. 189 α.. . 171
Venz, den 31. Angust 1917.
Der OQbervräfident der einbrovinz.
bezumsoczuncen sdeß sagl. Lunralzenlos
uund der sgl. Pollzerohtson.
874) Bekauntmachung
Den Bergleuten Philipp Epmeier und Jatot
Quintus, beide aus Völklingen-Saar, hat der Herr
ommandierende General des stellvertretenden XXI
Armeekorps hier für umsichtiges Verhalten bei Fest
nahme eines entwichenen russischen Kriegsgesangenen
eine Belohnung bewilligt und den Genannten sein
Anerkennung ausgesprochen.
Saarbrücken, den 19. September 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
875) Bekauntmachung
Dem Buhnwärter Friedrich Krieger in Fürsten—
hausen, Kreis Saarbrücken, hat der Herr kommandie⸗
rende General des stellv. XXI. Armee-Korps hier für
umsichtiges Verhalten bei der Festnahme eines ent
vichenen russischen Kriegsgefangenen am 21. Juni 1917
eine Belohnung bewilligt und dem Genannten sein
Anerkennung ausgesprochen.
Eaarbrücken, den 17. September 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
281
876) XXEXX
Dem Hüttenarbeiter Johann Hoff in Saar
brücken II, Jenneweg 29, hat der Herr Kommandierend;
Beneral des stellv. 21. Armeekorps für umsichtige
Berhalten bei der Festnahme eines entwichenen russi
schen Kriegsgefangenen eine Belohnung von 6 Mar
bewilligt und ihm seine Anerkennung ausgesprochen
Saarbrücken, den 21. September 1917.
Der Königl. Polizei⸗Direktor.
J3. V.: v. Safmuth.
877 Bekanntmachung
Dem Bergmann Friedrich Braun, Güchenbach, und
der Ehefrau Johann Rohr, Güchenbach, ist das Recht
der Selbstversorgung für das laufende Wirtschaftsjahr
entzogen worden, da die Genannten ihre Getreidebe
stände unrichtig angegeben haben.
Saarbrüchen. den 21. September 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
behannimohungen ouderer deörten.
878) Bekanntutachung.
des Ueberwachungsausschusses der Seifenindustrie
betreffend Abgabe von Seise und Seifenpulver ar
Wiederverkaufer.
Auf Grund der Ausführungsbestimmungen zu
Berordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulven
und andern fetthaltigen Waschmitteln vom 18. Apri
1916 R. G. Bl. 1916 S. 307 — 21. Juni 1917 R. G. Bl
1917 S. 546 — hat der Ueberwachungsausschuß der
Seifenindustrie folgende Bestimmungen betreffend die
Abgabe von fetthaltigen Waschmitteln an Wiederver
täufer erlassen.
81.
Wiederverkäuser, welche fetthaltige Waschmittel un—
mittelbar an Verbraucher abgeben, haben die bei der
Abgabe von Seife und Seifenpulver gesammelten
Seifenkartenabschnitte des abgelaufenen und laufender
Monats getrennt nach Seifen- und Seifenpulverab⸗
schnitten bis spätestens zum 8. jeden Monats bei der
ür die Ausgabe von Seifenkarten zuständigen Orts
xhörden übersichtlich aufgeklebt oder in Umschlägen
»erpackt mit einer Aufstellung einzureichen