Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

schädigung für Verarbeitung, Formgebung, Verbindung
und Vertriebsspesen, die unter Berüchssichtigung der
gesamten Verhältnisse, insbesondere der Herstellungs—
kosten, Verwertbarkeit und Marktlage keinen über—⸗
mäßigen Gewinn enthalten darf.
2. Werden Gegenstände der Klassen 59 bis ein—
schließlich 66 vom Kriegsamt (Zuweisungsamt) zu Prei—
sen zugewiesen, welche von den verordneten Preisen ab—
weichen, und aufgrund einer solchen Zuweisung von
der Kriegsmetall⸗AG. oder von der Zinkhüttenver—
einigung oder dem Verband deutscher Zinkblechwalz⸗
werke geliefert, so dürfen de- Preisberechnung im Falle
der Weiterverarbeitung gemäß Ziffer 1 dieses Para—
graphen oder zu Legierungen der Klasse 64 an Stelle
der Höchstpreise die vom Kriegsamt festgesetzten Ver—
rechnunaspreise zugrunde gelegt werden.
3. Der Preis für Zink in den Erzeugungsvor—
stufen zu den genannten Klassen muß in einem ange—
messenen Verhältnis zu den verordneten Höchstpreisen
stehen.

Zusatzmaterial höchstens der Tagespreis oder, sofern
Höchstpreise bestehen, der Höchstpreis gefordert und
bezahlt werden.

83.
Zahlungsbedingunge;
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei
Empfang und schließen die Kosten des Versandes vom
Versandlager unmittelbar bis zum Selbstverbraucher
nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen
Jahreszinsen bis zu 2 v. H. über Reichsbandldiskont
hinzugeschlagen werden.
84.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten mit der Absicht
der Preistreiberei ist sofortige Enteignung zu ge—
wärtigen.

86B.
Ausnahmen.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Be—
kanntmachung können, insbesondere bei Einfuhr, ge—
stattet werden.
Ankräge auf Gestattung von Ausnahmen und
Anfragen, welche die vorliegende Bekanntmachung
betreffen, sind zu richten an die Metall-Meldeitelle
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 9,
Potsdamer Straße 10/11. Die Bewilligung der Aus—
nahmen ist dem zuständigen Militärbefehlshaber vor—
behalten. Nur schriftliche, auf den Namen der Firma
lautende Ausnahmebewilligungen haben Gültigkeit.

Wer Zink in den Erzeugungsvorstufen zu den
genannten Klassen zu einem Preise veräußert oder
erwirbt, der in keinem angemessenen Verhältnis zu
den genannten Höchstpreisen steht, hat auch die Ent—⸗
eianung seiner Bestände zu gewärtigen.
4. Bei den vorstehenden Preisen dürfen Anteile
an Gold und Silber nach dem Tagespreise bezahlt
werden

Ein außer Gold und Silber im Zink, in den
Zinklegierungen und in den Zinkerzen der Klassen 64
bis einschließlich 66 enthaltener Stoff darf nur dann
in NRechnung gesetzt werden, wenn dieser Stoff dem
Gewicht nach mehr als 2 v. H. des Gesamtgewichts
ausmacht. In diesem Falle darf als Preis für das
Saarbrücken, den 31. Januar 1917.
Könnglich Preußisches Stellverkretendes Geveralkommando 21. Armeckorpz.
Der Kommandierende General
XXI. Armeekorps zugleich jür das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch
v. Moßner.

86.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Februar
1917 in Kraft.

— —

— 35 7 nj
bedunn mochugnen or ooftucbehhrden.
79.) Bekanntmachung.
über den Verkehr mit Bruteiern vom 15. Jannar 1917.
Auf Grund des 8 15 der Verordnung über Eier vom
12. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 927) wird folagendes
bestimmt:
1. Der Verkehr mit Bruteiern wird für Gänse-Eler
vom 20. Januar, für andere Eier vom 10. Februar an
bis 30. Juni unter folgenden Bedingungen gestattet:
1. Die Versendung darf nur von Geflügelhaltern
unvrittelbar an Geflügelhalter erfolgen.
Es dürfen nur die Eier des dem Versender ge—
börigen Geflügels versendet werden.
Wer Hühnereier zu Brutzwecken verkauft, hat hier—⸗
über Aufzeichnungen zu fübren, aus denen bervor⸗
geht:
NRame und Wohnort des Käufers, Stückzahl und
Art der Bruteier, Tag des Versandes.
Die Aufzeichnungen sind dem Kommunalverband
auf Erfordern vorzulegen.
Eier, die als Bruteier gekauft sind, dürken nur aur
Brut verwendet werden.
¶ Die Bruteiersendungen müssen die deutliche Kenn⸗
aeichhnung als Buteier erbalfen.

II. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften de—
Ziffer J fallen unter die Strafbestimmungen der Verord—
nung über Eier vom 12. Auaust 1916 (Reichs⸗Gesetßblatt
Seite 927).
Berlin, den 15. Januar 1917.
Der Minister Der Minister Der Minister
ür Handel u. Gewerbe. für Landwietschaft, des Innern.
— Spodow. Domänen u. Forsten. J. A.:
Freiherr v. Schor lemer. Freund,

detunntnwnten
es Cberpritsdenten got einroditz.
80.) Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Landesver⸗
waltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 und gemäß den
88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwal—
tung vom 11. März 1850 wird der Dringlichkeit halber,
vorbehaltlich der Zustimmung des Provinzialrats, für
den Umfang der Rheinbrovinz folgendes verordnet:

81.
Der 8 7 der Polizeiverorduung, betreffend Auf—
stellung, Beschaffenheilt und Betrieb bon bewealichen
            
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