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Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver⸗
fügungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf
Brund der nachstehenden Anordnungen (868 4 bis 7)
erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen ste—
hen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll⸗
sttreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen
und Verfügungen zuläfssig, die mit Zustimmung des
Künijglich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen
84.
Aufträge von Heeres⸗ und Mariuebehörden.
Trotz der Beschlagnahme ist die Beräußerung, Lie⸗
ferung, Verarbeitung und Verwendung der beschlag—
nahmten Gegenstände zwecks Erfüllung von Aufträgen
von Heeres⸗ oder Marinebehörden gegen einen amtli—
chen Freigabeschein gestattet, sofern die Anordnungen
——,—
1. Auf Grund einer vom Königlich Preußisch
Kriegsministerium erteilten Ausnahmebewiui
gung, die durch einen amtlichen Freigabesch
nachgewiesen wird.
Korkabfälle (Korkspäne, Korkschrot, Korkmehl, so
wie alle sonstigen aus der Korkverarbeitung sis
ergebenden Korkrückstände), ferner gebrauc—
Korkftopfen, Korkspunde und Korkscheiben dürjfer
an die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft ver
äußert werden, und zwar die nur zur Zeit de
Inkrafttretens dieser Bekanntmachung vorrätiger
Mengen an diesen Gegenständen bis zum 9
November 1917, alle später anfallenden Mengen
innerhalb 2 Monaten nach ihrem Anfall. gyf
ein Angebot an die Kriegswirtschafts-Aktienge
sellschaft, Berlin We 50, Nürnberger Platz!
innerhalb der Frist nicht erfolgt, so ist Em
eignung zu gewärtigen.
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Nicht Mut — wiht Opfersinn,
nur ein bischen gesunder Menschenverstand!
Die Zeichnung der Kriegsanleihe ist jetzt für jeden
einzelnen ein Gebot der Selbsterhaltung! Denn:
ein guter Erfolg ist die Brücke zum Frieden —
ein schlechtes Ergebnis verlängert den Krieg!
DRarum zeichne!
in 8 8 dieser Belanntmachung befolgt werden. Bevor
nicht der Freigabeschein, ordnungsgemäß ausgestellt und
unterschrieben und vom Königlich Preußischen Kriegs⸗
ninisterium genehmigt, dem Lieferanten vorliegt, darf
dieser mit der Lieferung oder Verarbeitund der be—
schlaanabmten Gegenstände nicht beginnen
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Verã ußerungserlaubnis
Troß der Beschlagnahme ist die Veräußerung der
im 8 1 bezeichneten Gegenstände, außer zur Erfüllung
von Aufträgen von Heeres- oder Marinebehörden (8 4),
noch in folgenden Fällen erlaubt, sofern die Anord—
rungen in 88 8 und 9 dieie Rofanntmachund be—
obachtet mwerdon?:
86.
A——
Für die im 8 10 bis 6 genaunten Gegenstünde
die Verwendung amch im eigenen Setriebe vur
rund einer dom Koniglich Preußischen r
rium erteilten Audnahmebewilliguug, die du c
untlichen Freigabeschein nachgewiesen wird, —
noch unter Beobachtung der in ,
maße gestattet. Bis zum WNovember 1911 5
in dringenden Fallen zum Verschluß —
verschluß gegen die Gesahr des Verderbens ge
den Ware rzneien, Wein, Bier, —— —
die im 810 bis e genannten Gegenstünde pn
verbraucher aus eigenen Beständen im Rahren
ordnunassgemäßen ι
Verwendungserlaubnis.