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Anträge auf Garnlieferung sind bei der Ortspoli—
zeibehörde, die auch jede weitere Auskunft erteilt,
schriftlich oder mündlich zu stellen.
Soarbrücken, den 20. September 1917.
Das stellvertretende Generalkommando
des XXI. Armeekorps.
Bekanntmachnug.
Die Verordnung vom 3. 5. 1917 — va 6893 — Ziff. 6
Satz 1 wird dahin abgeändert, daß es verboten ist, be—
lelltfe und noch nicht abgeerntete Felder und Gärten
wischen abends 9 Uhr und morgens 5 Uhr zu betreten.
Saarbrücken, den 10. September 1917.
Der Kommandierende General
des stellvertretenden Generalkommandos XXI. A.K.,
zugl. f. das XVI. A.-K. u. die Festung Bitsch.
ges. v. Moßner.
860) Berordnung
Ich verbiete, Hölzer, die zur Verwendung als Gruben-,
Schneide- und Papierhols geeignet find und in Frage
kommen, zu Brennhols aufzuarbeiten.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 98 des
Besetzes übet? den Belagerungszustand bestraft.
Saarbrücken, den 7. September 1917.
Der Kommandierende General
des stellvertretenden Generalkommandos AXI. A.K.,
zugl. f. das XVI. A.-K. u. die Festung Bitsch.
gez. v. Moßner.
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dezunntmachungan ggr zphrucehörsen.
361) Verordnung
Auf Grund des 87 der Bekanntmachung des
Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern
dom 28. Juni 1917 (Reichsgesetzbl. S. 577) und der
Anordnung in II Ziffer 6 der Bekanntmachung des
Reichslommissars für Faßbewirtschaftung vom 1. August
1917 bestimmen wir folgendes:
. Die gemäß den beiden Bekanntmachungen zu
erstattende Anmeldung hat bei den Landräten, in den
Stadtkreisen bei dem Gemeindevorstande zu erfolgen.
Bei der Anmeldung sind Vordrucke zu verwenden, die
von der Reichssaßstelle in Berlin zu beziehen sind. Die
dandelsvertretungen und Landwirtschaftskammern sind
ersucht worden, den Anmeldepflichtigen bei der
Bestandsaufnahme und Ausfüllung der Anmeldebogen
tunlichst an die Hand zu gehen. Die bis zum 20.
September 1917 abzugebenden Anmeldebogen sind zu
sammeln und gemeindeweise geordnet bis spätestens den
29. September 1917 an die Volkswirtschaftliche Abteilung
der Reichsbekleidungsstelle und Reichsfaßstelle in Berlin
W 50, Nürnberger Platz 1, einzusenden.
Die Handwerkskammern sind von ihren Aufsichts—
behörden mit entsprechender Weisung zu versehen.
II. Zur Entscheidung in den Fällen des 8 7 der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Juni 1917
vgl. 1 giff 16, IV Ziff. 83a2, V Ziff. 22 und 3 der
Bekanntmachung des Reichskommissars vom 1. August
1917) sind die Regierungspräsidenten, in Berlin der
Polizeipräsident, besfugt. Die Regierungspräsidenten
und der Polizeipräsident in Berlin sind ermächtigt, die
hnen hiernach zustehenden Befugnisse auf die ihnen
unterstellten Behörden oder Beamten zu übertragen
Berlin, den 28. August 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage: Lusensky.
ODer Minister des Innern.
Im Auftrage: v. Jarotzky.
Ver Mintster für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage: Krenzlin.
62 Anordnung
Der Bundesrat hat laut Bekanntmachung vom
12. Juli 1917 (Reichsgesetzbl. S. 625) die Einziehung
ειurSe—⏑ dν gweimarfstücke wit
Ausnahme der in Form von Denkmünzen geprägten
Stücke, zum 1. Januar 1918 mit einer Frist zur
Einlösung bei den Reichs- und Landeskassen bis zum
1. Juli 1918 beschlossen.
Die eingelösten Stücke sind der nmächsten
Zweiganstalt der Reichsbank mit tunlichster Beschleun—
gung zuzuführen.
Rerlin, den 10. August 1917.
Der Finanzminister.
Im Auftrage: gez. Löhlein
363) Berordnuung
über die Erhevung der Getreide-Ernte und die Nachprüfum
der Ernteslachenerhebung im Jahre 1917.
Vom 30. August 1917.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen
zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916
Reichs⸗-Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit 8 1 der
Verordnung über die Errichtung eines Kriegsernährungs
amts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) be
stimme ich:
81.
In der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober 19175
findet eine Erhebung der Getreide-Ernte in Verbindung
nit einer Nachprüfung der auf Grund der Verordnung über
zine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 vom 20. Mai
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) vorgennwmenen Ernteflächen—
erhebung statt.
82.
Die Ernteerhebung und die Nachprüiung der Erme
fläche hat zu erfolgen ss
1. Weizen
a) Winterfrucht,
b) Sommerfrucht;
3. Spels — Dinkel, Fesen — sowie Emer und Ein—
korn (Winter⸗ und Sommerfrucht), Ertrag in ent
ülster Frucht (Kera⸗m);
ggen
Winterfrucht,
Sommerfrucht;
rfte
Winterfrucht,
Sommerfrucht:
5. Hafer;
6. Gemenge aus den Getreidearten 1 bis 5.
83.
Die Ernteerhebung und die Nachprüfung der ernte—
Jäche erfolat gemeindeweise. Die Ausführung liegt den
Femeindebehörden oder den nach 8 2 der Verordnung über
zine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 ernannten Sach—
zerständigen und Vertrauensleuten ob. Sie ist unter Zu—
rundelegung der bei der Ernteflächenerhebung vom 15. bis
25. Juni 1917 aufgestellten Ortslisten unter Zuziehung der
Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter für jeden land—
wirtschaftlichen Betrieb gesondert vorzunehmen.
F§ 4.
Die Gemeindebehörden, Sachverständigen und Ver—
rauensleute sind befugt, zum Zwecke der Erhebung die
hrundstücke landwirtschaftlicher Betriebsinhaber zu betreten.
die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber oder ihre Stell—
dertreter haben ihnen auf Verlangen Auskunft über An—
zau- und Ernteverhältnisse sowie über die Ernteergebnisse
zu geben und darüber vorhandene Aufzeichnungen vor—
zulegen.
Die zuständige Behörde kann den probeweisen Aus
drusch von Getreide anoednen
Die Erhebung erfolat durch Ortslisten, in welche di—
Ergebnisse der Feststellungen einzutragen sind. Tie Ort
sisten find sofort nach Beendigung der Erhebung, spätestene
zis zum 190. Tktober 1917, der zuständigen unteren Ver—
waltungshbebürde einzureichen. 6
Die unteren Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, di
Ortssten unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger
nachzuprüfen und eine Zusammenstellung der Ergebnisic
der Ortslissen nach dem Muster 2 bis zum 20. Oktober 191)5
der von der Landeszentralbebörde zu bestimmenden Stell—
iinzureichen.
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Die Landeszentralbehörden haben eine nach Bezirken
der unteren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammen—
eklung der Ergebnifse der Erbebung, nach dem Muster 2
zis zum 25. Ottober 1917 der Neichssgetreidestelle »no
ceqifersichen tatititeeon Naeo 2e öαroichen